Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verfahrensmangels: Sachverständiger nach Zeugenvernehmung erneut zu hören

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/70
Datum
13.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen sein Urteil wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil zwei Zeuginnen erst nach Vorlage des psychiatrischen Gutachtens vernommen wurden und der Sachverständigen relevante Angaben über den Geisteszustand des Angeklagten unbekannt geblieben waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Fehlen der Nachvernehmung könnte die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Zeugenaussage nachträglich Tatsachen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sind und die dem Sachverständigen bei seiner Begutachtung unbekannt blieben, ist der Sachverständige erneut zu hören.

2

Die Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände verpflichtet das Gericht, die Beweisaufnahme so zu gestalten, dass das Gutachten alle relevanten Zeugenaussagen berücksichtigt.

3

Unterbleibt die Wiederaufnahme der Sachverständigenstellung trotz neu auftauchender relevanter Tatsachen, ist dies ein aufhebungsreifer Verfahrensmangel, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zurechnungsfähigkeit anders bewertet worden wäre.

4

Bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zugunsten des Angeklagten sind bei Unsicherheiten der nach Erfahrung höchstmögliche stündliche Abbaufaktor zu berücksichtigen, soweit dies für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 346/70

in der Strafsache gegen den Montagehilfsarbeiter Fritz Fredi ██████ aus ████████, dort geboren ████████████████████████, wegen versuchter Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist begründet. Die Zeuginnen W. J. und █████ – ███ –, Mutter und Halbschwester des Angeklagten, sind erst vernommen worden, nachdem die Sachverständige Dr. █████████ ihr Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hatte und entlassen worden war.

Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift, die insoweit im Wege des Freibeweises herangezogen werden kann, haben die Zeuginnen Tatsachen über den Angeklagten bekundet, die für die Beurteilung seines Geisteszustandes und damit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein konnten und die der Sachverständigen nicht bekannt waren. So haben sie über die Entwicklung des Angeklagten und über Anfälle berichtet, die bei ihm heute noch auftreten.

Die Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände gebot es daher, die Sachverständige, die bei ihrem Gutachten die Zeugenaussagen nicht hatte berücksichtigen können, nochmals zu hören.

Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig war. Diese Möglichkeit ist umso weniger von der Hand zu weisen, als das Landgericht von einem zu niedrigen Blutalkoholgehalt des Angeklagten ausgegangen ist. Die fast zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab 1,57 ‰. Bei der Rückrechnung auf die Tatzeit ist zu Gunsten des Angeklagten nicht ein durchschnittlicher, sondern der nach der Erfahrung höchstmögliche stündliche Abbaufaktor zu Grunde zu legen. Danach könnte ein höherer als der angenommene Abbauwert in Betracht kommen.

Auch die ungewöhnliche Art der Tatausführung zu nicht später Abendstunde in einer bewohnten Straße kann darauf hindeuten, dass der schwachsinnige und des Lesens und Schreibens unkundige Angeklagte nicht fähig war, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BortzlerMeyerSpiegel
MayrSanders