Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/56
Datum
08.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung an einer 16‑jährigen Hausgehilfin zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitpunkte waren Einwilligung der Jugendlichen, Beweiswürdigung und die Sachverständigenanhörung. Der BGH hält die Würdigung der Vorinstanz für rechtlich zulässig, die Aufklärungspflicht nicht verletzt und kein Zweifel an der Schuld gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung setzt voraus, dass körperliche Eingriffe die geschlechtliche Ehre des Opfers beeinträchtigen; dies bleibt auch bei äußerlich erkennbarer Duldung gegeben, sofern die Einsichtsfähigkeit des Opfers fehlt.

2

Die Einwilligung eines Jugendlichen kann rechtlich unwirksam sein, wenn dessen Entwicklungsstand ihn daran hindert, die volle Bedeutung und Tragweite eines unzüchtigen Verhaltens für seine Geschlechtsehre zu erfassen.

3

Die Nichtanhörung weiterer vom Beschuldigten benannter Zeugen oder Sachverständiger verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn die Strafkammer aufgrund vorhandener Gutachten und Umstände die Beweiswürdigung als ausreichend erachtet.

4

Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt, wenn das Gesamtbild der Urteilsgründe eine eindeutige Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zivilingenieur Franz █████████████ ███, geboren am █████████ 1895 in █████ █████, wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg Vorsitzender,

Bundesrichter Krumnow Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. März 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war wegen Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die am 27. Oktober 1938 geborene Doris ██████, deren Eltern geschieden sind, war seit dem 20. April 1955 Hausgehilfin im ehelichen Haushalt des Angeklagten. Sie hatte dort ein eigenes Zimmer. Während dieser Zeit kam es zu folgenden Vorkommnissen: Eines Abends im Mai 1955 griff der Angeklagte dem Mädchen plötzlich unter den Rock. Da Doris seine Hand wegzog, gelangte er nicht unter den Schlüpfer. Einige Wochen später zog er Doris auf das Sofa und spielte an ihrem Geschlechtsteil. Eines Abends im Juli desselben Jahres ging der Beschwerdeführer zu Doris ins Zimmer, legte sich entkleidet zu ihr ins Bett, betastete sie und versuchte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies gelang ihm nicht, weil er dazu nicht in der Lage war. Er führte jedoch die Hand des Mädchens an sein Glied und gelangte so zur Befriedigung.

Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt entgegen dem Bestreiten des Angeklagten festgestellt. Die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht nicht als erwiesen angesehen. Dagegen hat es die erwähnten verschiedenen Vorkommnisse als fortgesetzte tätliche Beleidigung des Mädchens gewürdigt.

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen ist offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer befand sich mit ihrer Annahme im Einklang mit dem als besonders erfahren bekannten psychologischen Sachverständigen. Die Strafkammer hat es für nicht notwendig erachtet, weitere Zeugen zu vernehmen, die von der Verteidigung im Schriftsatz vom 16. Januar 1956 benannt worden waren. Die Ladung dieser weiteren Zeugen hatte der Vorsitzende bereits vor dem Termin abgelehnt (Bl. 79, 80 d. A.).

In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung keine Beweisanträge gestellt.

Auch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. In seinem Vortrag vor dem Senat hat zwar der Verteidiger einige Stellen des Urteils herausgegriffen, wie: „keineswegs sicher“, „nicht zwingend“ (S. 16, 22 UA). Diese Wendungen eines sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Urteils ergeben indes, im Zusammenhang gelesen und im Endergebnis, keinerlei Anzeichen für Zweifel des Tatrichters an der Schuld des Angeklagten. Vielmehr hat das Landgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihn für schuldig hält. Auch zu dem besonders schwerwiegenden Vorfall vom Juli 1955 hat die Strafkammer durchaus sichere Feststellungen getroffen. Es hat sich lediglich nicht klären lassen, ob der Angeklagte schon vorher die Gaststätte aufgesucht hatte, in der er später Skat spielte, eine Frage, die ersichtlich ohne wesentliche Bedeutung war.

Die Voraussetzungen einer fortgesetzten tätlichen Beleidigung sind einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat es für bedeutungslos erachtet, dass Doris mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden war. Zwar mochte das sechzehnjährige Mädchen den Unzuchtsgehalt eines solchen Tuns erkannt haben; sie war aber auf Grund ihres Entwicklungsstandes nach dem Eindruck der Kammer noch nicht imstande, die volle Bedeutung und Tragweite ihres Verhaltens zu erfassen, so insbesondere zu erkennen, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre in sich schließt. Die schriftliche Revisionsbegründung führt zwar hierzu aus: Wenn Doris den vollen Unzuchtsgehalt erkannt habe, sei sie auch imstande gewesen, die Tragweite ihres Verhaltens entsprechend zu würdigen. Dies kann allerdings im Einzelfall so sein (BGH in Gold. Archiv 1956, 317, 318). Der Tatrichter hat aber hier, und zwar in Anbetracht des Entwicklungsgrades der Jugendlichen, eine solche Folgerung abgelehnt. Diese Würdigung war zwar nicht sehr naheliegend, aber immerhin rechtlich möglich. Auch der vor dem Revisionsgericht aufgetretene Verteidiger hat eingeräumt, dass diese Annahme des Landgerichts rechtlich nicht angreifbar sei.

Er hat dagegen auf einen anderen Gesichtspunkt hingewiesen: Das Urteil enthält in der Tat keine ausdrücklichen Ausführungen darüber, wie der Angeklagte das – von der Strafkammer angenommene – Einverständnis des Mädchens mit den Unzuchtshandlungen bewertet, ob er etwa, sei es auch irrtümlich, angenommen hat, Doris sei imstande, ihr Verhalten als Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen (vgl. Busch in LM Nr. 7 zu § 185 StGB). Nun hatte aber der Angeklagte, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, derartiges selbst nicht geltend gemacht. Dies besagt allerdings nichts Entscheidendes; denn der Angeklagte hatte bis zuletzt jegliche Schuld geleugnet. Auf jeden Fall ergeben der Urteilszusammenhang und die ganze Sachlage die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte unter Ausnutzung seiner überlegenen sozialen Stellung gegenüber dem wirtschaftlich von ihm abhängigen jungen Mädchen gehandelt und derartige Betrachtungen, wie sie die Verteidigung jetzt ins Feld führt, gar nicht angestellt hat. Es handelte sich um grobe geschlechtliche Übergriffe eines älteren Mannes und keineswegs – wie im Fall NJW 1954, 847 Nr. 23 – um die Anbahnung eines Liebesverhältnisses zwischen jungen Menschen. Der Angeklagte war sich, wie das Landgericht ausführt, ohne weiteres darüber im Klaren, dass sein Verhalten die Geschlechtsehre des Mädchens herabsetzte.

Der Strafantrag ist von dem dazu befugten Sorgeberechtigten rechtzeitig gestellt worden.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RotbergKrumnowDr. Wiefels
Dr. SauerSeibert