Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist nicht zur erneuten Würdigung des Tatbestands und der Zeugenglaubwürdigkeit berufen; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung.
Eine Verletzung von § 55 StPO begründet keine zur Revision taugliche Beschwer des Angeklagten, soweit die Vorschrift nicht zu seinem Schutz geschaffen wurde.
Wenn eine Zeugin nach Belehrung ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausübt, steht dies der Werthaltigkeit ihrer Aussage nicht entgegen; Zweifel hieran gehören zur tatrichterlichen Würdigung.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands kann das Gericht rechtmäßig verwertbare frühere polizeiliche Angaben des Beschuldigten heranziehen.
Revisionsrügen, die lediglich eine günstigere Auslegung der festgestellten Tatsachen verlangen, sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 19. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Ewald ██, geboren am █ 192_ in X__), wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Parey, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die ihm durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden, weil er am 12. Juli 1951 in einem Strafverfahren gegen den Besenmacher BC___ wegen unbefugter Ausübung eines Schankewirtschaftsbetriebes bewusst wahrheitswidrig beschworen habe, „er habe nicht gesehen, dass sein Nachbar █████████████ Schnaps ausgeschenkt habe, er wisse nicht, ob bei ███ Likör oder Schnaps getrunken wurde; es sei vorgekommen, dass einer Schnaps mitbrachte oder dass sie gemeinsam eine Flasche gekauft haben“.
Seine Revision, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet.
Die Vereidigung der Zeugin ██████, die mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift nicht zum Schutze des Angeklagten geschaffen worden ist (BGHSt 1, 39). Dieser ist mithin nicht dadurch beschwert, dass die Zeugin erst nachträglich, als sich herausstellte, dass sie mit der durch ihre Aussage belasteten Ehefrau XK___ verschwägert ist, über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Zeugin hat es nach der Belehrung abgelehnt, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die deshalb gegen ihre Glaubwürdigkeit erhobenen Bedenken der Revision sind unbeachtlich; sie enthalten nur Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dieser hat die Zuverlässigkeit der Zeugin bejaht, weil die Streitigkeiten zwischen den Familien AC___ und BC___ seit März 1951 behoben seien. Ob diese Annahme zutrifft, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Ebensowenig ist es beizugsweise der Beweiswert der den Beschwerdeführer entlastenden Behauptungen der Ehefrau ██████, der die Strafkammer den Glauben mit rechtirrtumsfreier Begründung versagt hat, zu untersuchen.
Auch im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die keine Denkfehler erkennen lässt.
Aus der Aussage des Zeugen BC___, er habe 30 bis 35 Schnäpse glasweise fast immer gegen Bezahlung ausgeschenkt, hat der Tatrichter entgegen der Annahme der Verteidigung nur auf die äußere Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer beschworenen Angaben geschlossen. Zur Feststellung des inneren Tatbestandes des Meineides hat er die polizeiliche Aussage des Angeklagten vom 11. April 1951 in rechtlich einwandfreier Weise verwertet. Ob er dessen Einlassung, der Polizeibeamte habe ihn bei der Vernehmung „fertiggemacht“, missverstanden hat, und in welcher Weise die polizeiliche Vernehmungsniederschrift im Einzelnen zustande gekommen ist, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden.
Die Vorgänge bei der Karnevalsfeier 1951 sind entgegen der Annahme der Revision im Urteil nicht entscheidend verwertet, weil der Beschwerdeführer nicht bei der ganzen Feier zugegen war und deshalb die „Bezahlung“ des von ███ und seiner Frau ausgeschenkten Likörs möglicherweise nicht beobachtet hat. Die Kenntnis des Angeklagten von dem Schnapsverkauf des BC___ hat das Landgericht vielmehr mit Bestimmtheit daraus entnommen, dass jener am Ostersonntag 1951 einen „Flachmann“ von █████ persönlich gekauft und im März 1951 bei Brever einen Schnaps und zwei Gläschen Hierlikör für die Leute ███ ausgegeben und der Ehefrau KK___ bezahlt hat. Diese Feststellungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und läuft darauf hinaus, an Stelle der denkgesetzlich möglichen, rechtsfehlerfreien Würdigung des Tatrichters eine dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der festgestellten Tatsachen zu setzen. Insoweit ist die Revisionsbegründung unzulässig.
Da auch die Strafzumessung keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Engel | Dr. Augustin | ||
| Groh | Hille |