Revision wegen unzureichender Prüfung der Schuldfähigkeit bei Schädelhirntrauma und Alkoholwirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 345/88
- Datum
- 09.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer früheren Schädelhirnverletzung hat das Tatgericht die Möglichkeit einer krankhaften Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen.
Werden mehrere Ursachen (z.B. Hirnschaden und Alkoholeinfluss) für das Verhalten in Betracht gezogen, ist zu untersuchen, ob diese gemeinsam die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließen oder erheblich vermindern.
Bei konkreten Anhaltspunkten für hirnorganische Schädigungen hat das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines sachverständigen Neuropsychiaters zu prüfen und gegebenenfalls einen Gutachter heranzuziehen.
Das Gericht muss bei Diebstahlsvorwürfen prüfen, ob es sich um geringwertige Sachen i.S.d. § 248a StGB handelt, da dies die Bewertung der Tat beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 28. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 345/88 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält:
Sie hat dazu ausgeführt, der Angeklagte habe die Taten unter dem „Einfluss von Alkohol“ begangen. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sei dadurch aber nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen (UA 15). Die alkoholische Beeinflussung, so hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ergänzend bemerkt, sei nicht so groß gewesen, „als dass sie im Rahmen einer Schuldminderung von Gewicht sein könnte“ (UA 20).
Bei einer Blutalkoholkonzentration, die zur Tatzeit bei richtiger Berechnung (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) 1,63 ‰ betragen hat – die Strafkammer geht von maximal 1,5 ‰ aus (UA 15) –, sind diese Ausführungen als solche nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht bedacht, dass der Angeklagte am 3. Juli 1982 einen Verkehrsunfall und dabei ein „Schädelhirntrauma ersten Grades“ erlitten hat (UA 4). Seither geht er keiner Arbeit mehr nach. Dies ist zwar, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, nicht auf die Hirnverletzung, sondern auf die ebenfalls bei dem Unfall erlittene Beinverletzung zurückzuführen. Nicht von vornherein auszuschließen ist aber, dass die Schädelverletzung zu einer krankhaften Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt hat, die allein oder jedenfalls im Zusammenwirken mit Alkohol die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder beeinträchtigt haben kann. Damit hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt. Nach den Umständen des Falles hatte es aber dessen bedurft (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 5).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Prüfung bedarf, ob der vom Angeklagten begangene Diebstahl geringwertige Sachen im Sinne des § 248a StGB betrifft. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Hirnverletzungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. April 1988 – 4 StR 133/88 (S. 5) – BGHR StGB § 21 Sachverständiger 4.
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