Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Meineid beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/67
Datum
27.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids bei einem Offenbarungseid verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung, da die innere Tatseite nicht ausreichend festgestellt wurde. Insbesondere sei unzureichend geprüft, ob der Angeklagte eine verbreitete irrige Auffassung über das Ende des Arbeitsverhältnisses teilte. Zudem erschwere das Fehlen konkreter Angaben zu berücksichtigten Vorstrafen die Strafzumessungskontrolle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die innere Tatseite (Vorstellungs- und Wissenselemente des Täters) nachvollziehbar und unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze festgestellt ist.

2

Bei der Beurteilung, ob das Fernbleiben von der Arbeit als konkludente Kündigung zu werten ist, muss das Gericht prüfen, ob der Arbeitnehmer eine verbreitete irrige Auffassung über das Ende des Arbeitsverhältnisses vertrat.

3

Fehlen Feststellungen dazu, dass der Betroffene über seine Pflichten bei der Abgabe eines Offenbarungseides informiert war, kann daraus nicht zuverlässig auf Vorsatz geschlossen werden.

4

Zur Überprüfbarkeit der Strafzumessung sind vom Tatrichter die berücksichtigten Vorstrafen konkret anzugeben; unterlassene Mitteilung macht eine sachgerechte Revisionsprüfung unmöglich.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 345/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Herbert █████████ aus ████, geboren am █████████ 1926 in K__, wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.

II. Die Sachrüge greift durch.

a) Die Verurteilung wegen eines am 18. Januar 1965 als Offenbarungseid geleisteten Meineides scheitert daran, dass die innere Tatseite nicht ausreichend und unter Missachtung von allgemeinen Erfahrungssätzen festgestellt ist.

Das letztere gilt vor allem für die Ansicht der Strafkammer, in dem unentschuldigten Fernbleiben des Angeklagten von seiner Arbeitsstelle liege eine „konkludente Kündigung des Arbeitsverhältnisses“, wobei diese „unabhängig von dem Umstand“ sei, dass der Angeklagte seine Papiere und sein Arbeitsgerät bei der Firma beließ. Die Erfahrung aller Gerichte zeigt immer wieder, dass unter Arbeitern die weit verbreitete, wenn auch rechtlich nicht zutreffende Auffassung besteht, das Arbeitsverhältnis ende erst mit der Aushändigung der Arbeitspapiere. Das trifft insbesondere zu für Arbeitnehmer, die, wie der Angeklagte, „unregelmäßig als Bauarbeiter oder als Gelegenheitsarbeiter auf Großmärkten“ Gelderwerb suchen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht auch der Angeklagte dieser irrigen Auffassung war, wobei insoweit auf den Tag der Eidesleistung und auch auf die damals für den Angeklagten besonders günstige Lage am Arbeitsmarkt abgestellt werden muss. Dass der Angeklagte am 18. Februar 1965, also einen Monat später, als er seine Papiere und den Restlohn bei der Firma abholte, von der Möglichkeit weiter zu arbeiten, „keinen Gebrauch machte“, besagt nicht notwendig auch etwas für seine inneren Vorstellungen am 18. Januar. Da er bei Anhalten der Wetterbehinderung mit zeitweiser Einstellung der Arbeit auf dem Bau und Schlechtwettergeld rechnen konnte, waren auch die Schlüsse nur mit Vorsicht möglich, die das Landgericht aus der Einlassung des Angeklagten gezogen haben könnte, er sei deswegen nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil es ihm bei der im Freien zu verrichtenden Arbeit zu kalt und nass gewesen sei.

Auch die Hilfserwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte zumindest angeben müssen, dass er „augenblicklich“ nicht arbeite und „deshalb keinen Lohnanspruch“ habe, muss an der mangelnden Feststellung der inneren Tatseite scheitern. Das Urteil lässt bisher nicht erkennen, dass der Angeklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass er zu diesen Angaben über die zeitweise Unterbrechung der Arbeit überhaupt verpflichtet war. Im Übrigen übersieht das Landgericht, dass der Angeklagte am Tage der Eidesleistung noch einen Restlohnanspruch für die Zeit bis zur Einstellung der Arbeit hatte. Dafür, dass etwa der Angeklagte von dem Richter, der den Offenbarungseid abnahm, darauf hingewiesen worden ist, was er in dieser Hinsicht im Einzelnen angeben musste, ergibt sich aus dem Urteil nichts. In diesen Zusammenhang wäre es angebracht, wenn die Strafkammer den Beweggrund festgestellt hätte, der den Angeklagten veranlasst haben könnte, im Vermögensverzeichnis ohne jede Einschränkung anzugeben, er sei bei der Firma Sommer beschäftigt. Bisher ist jedenfalls ein verständiges Motiv dafür nicht ersichtlich. Indessen kann nur nach erfolgter Aufklärung der Absichten des Angeklagten auch die innere Tatseite des ihm vorgeworfenen Eidesvergehens zuverlässig beurteilt werden.

b) Die Strafzumessung begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verwertet dort ausdrücklich auch den Umstand, dass der Angeklagte „bereits mehrfach gegen die Rechtsordnung verstoßen hat“. Ohne Mitteilung der insoweit berücksichtigten Vorstrafen ist das Revisionsgericht jedoch nicht in der Lage, eine Überprüfung der tatrichterlichen Strafbemessung vorzunehmen.

Soweit das schriftliche Revisionsvorbringen des Verteidigers weiter darauf hinzielen sollte, auch das Vorliegen eines nur fahrlässigen Falscheides in Frage zu stellen, wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, seine Auffassung vorzutragen.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders