Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen ungeklärter Selbstbegünstigungsabsicht bei Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/63
Datum
06.09.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen uneidlicher Falschaussage und Begünstigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die zweite falsche Aussage auch der Selbstbegünstigung diente. Zudem blieb die Anwendung des § 157 StGB und eine mögliche Milderung wegen Unterlassung der Belehrung nach § 55 StPO unerörtert. Schließlich ist in der neuen Verhandlung zu klären, ob zuvor getroffene Handlungen selbst Begünstigung darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine nachfolgende falsche Aussage sowohl der Begünstigung eines Dritten als auch der Selbstbegünstigung dient, ist zu prüfen, ob die Selbstbegünstigungsabsicht die strafbare Begünstigung des Dritten ausschließt und der Schuldumfang daraufhin zu reduzieren ist.

2

§ 157 StGB ist anzuwenden, wenn die falsche Aussage wenigstens mitbestimmend durch den Gedanken der Selbstbegünstigung motiviert ist; die Absicht muss nicht alleinig oder vorrangig gewesen sein.

3

Das Unterlassen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vor richterlicher Vernehmung kann als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein, wenn die Vernehmung die Gefahr der Selbstbelastung begründet.

4

Bei der Prüfung einer Begünstigung nach § 257 StGB ist zu klären, ob konkrete Handlungen (z. B. Beseitigung bzw. Zurückhalten von Gegenständen) darauf gerichtet waren, die Strafverfolgung eines Dritten zu verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. März 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ███████ geborene ███████ ███, Frau Neria, geboren am ███████ 1934 in ██████, Kreis ██████, wegen Begünstigung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzien, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte Schwarz ist wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte hat in dem Verfahren gegen den früheren Angeklagten Wolff wegen Zuhälterei bei ihrer polizeilichen Vernehmung bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt, zwischen ihr und Wolff habe kein Verhältnis bestanden, er habe sie lediglich hin und wieder besucht, wenn er bei ihr sei, um sich mit ihr zu amüsieren. So habe er ihr auch in der letzten Nacht kein Geld gegeben. Vor dieser Vernehmung war sie darauf hingewiesen worden, daß eine falsche Aussage ihre Strafverfolgung wegen Begünstigung nach sich ziehen könne. Bei ihrer späteren richterlichen Vernehmung hat die Zeugin erklärt, sie habe █████ kein Geld gegeben, und ihre polizeilichen Angaben bestätigt.

Diesen Sachverhalt beurteilt die Strafkammer rechtlich dahin, die Angeklagte habe beide Aussagen gemacht, um ███ vor Bestrafung wegen Zuhälterei zu schützen. Dadurch habe sie fortgesetzte Begünstigung (§ 257 StGB) begangen, hinsichtlich der gerichtlichen Aussage in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB).

Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

1. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob die Angeklagte bei ihrer Aussage vor dem Amtsrichter außer ███ auch sich selbst begünstigen wollte, um nicht wegen der durch ihre erste Aussage begangenen Begünstigung des Wolffs bestraft zu werden. Trifft dies zu, so läge in der zweiten Falschaussage jedenfalls keine strafbare Begünstigung des Wolff (§ 257 StGB), sondern nur eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) in Tateinheit mit der in der ersten Aussage liegenden Begünstigung Wolffs, so daß der Schuldumfang der Angeklagten geringer sein würde.

2. Da die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte bei ihrer gerichtlichen Aussage auch sich begünstigen wollte, ist auch die Anwendung des § 157 StGB unerörtert geblieben. Diese Vorschrift käme jedoch in Betracht, wenn die Angeklagte vor dem Richter falsch ausgesagt hat, um vor der Gefahr abzuwenden, wegen der durch ihre erste Falschaussage begangenen Begünstigung Wolffs bestraft zu werden. Die Absicht der Selbstbegünstigung braucht nicht alleiniger oder Hauptgrund ihrer zweiten Falschaussage gewesen zu sein, sofern der Gedanke an diese Gefahr wenigstens mitbestimmend gewesen ist (BGHSt 2, 378, 380). Als etwaiger Strafmilderungsgrund kommt schließlich noch in Betracht, daß die Angeklagte vor ihrer richterlichen Vernehmung nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist (BGHSt 8, 159). Nach dem Vernehmungsgegenstand waren Anhaltspunkte dafür, daß sich die Angeklagte durch wahrheitsgemäße Aussage möglicherweise einer strafbaren Handlung werde bezichtigen müssen, durchaus vorhanden.

3. Dem Urteil zufolge hat die Angeklagte nach der Festnahme „aus der Düsseldorfer Wohnung ihre Kleider und zwei Sparbücher herausgeholt, um ██ vor einer Strafverfolgung zu schützen“. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob sich die Angeklagte schon durch die Begünstigung schuldig gemacht hat.

In diesem Fall könnte für ihre falsche Aussage vor der Polizei die Anwendung des § 257 StGB ausscheiden.

Krumme [REDACTED] zugleich für BR Flitner, der in Urlaub befindet. Bortzien Weber Dr. ███