Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und besonders schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/61
Datum
26.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub; die Revision wird vom BGH verworfen. Das Gericht verneint Verletzungen der Öffentlichkeitsgrundsätze, der Sachleitungsbefugnis und der Beweisaufnahmepflichten. Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung findet seine Grenze in der praktischen Unmöglichkeit seiner Befolgung; der Vorsitzende darf zur Wahrung der Ordnung den Zutritt oder das Vorrücken von Zuhörern beschränken.

2

Die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (§ 238 StPO) umfasst die Zurückstellung von Fragen Beteiligter; eine solche Zurückstellung ist nicht mit einer Ablehnung gleichzusetzen.

3

Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn die Revision konkret bezeichnet, welche weiteren Fragen, Zeugen oder Tatsachen für die Bewertung wesentlich gewesen wären; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung gebunden; Angriffe, die im Kern die freie Würdigung der Beweise beanstanden, sind in der Revision unzulässig.

5

Frühere Aussage des Beschuldigten müssen nicht in voller Form verlesen werden, wenn deren Inhalt dem Angeklagten durch Vorhalt in der Hauptverhandlung zugänglich gemacht und die Divergenzen erörtert worden sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Paderborn, 13. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Schweißer Harald Max, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1938 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Paderborn vom 13. Juni 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zu lebenslanglichem Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer hält das Gebot öffentlicher Verhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) für verletzt, weil von den während der Hauptverhandlung im Zuhöreraum des Sitzungssaals befindlichen Zuhörern keiner Gelegenheit gehabt habe, die in der Hauptverhandlung stattfindende Vorführung eines Films über den Tatort und die Rekonstruktion der Tat sowie die Wiedergabe von Diapositiven zu verfolgen. Film und Diapositive seien, so behauptet der Beschwerdeführer, auf eine vom Zuhöreraum aus nicht zu beobachtende, vor den Zuhörerbänken aufgespannte, undurchsichtige Leinwand geworfen worden. Den Zuhörern hätte mindestens gestattet werden müssen, den Zuhöreraum zu verlassen und – soweit möglich – in den Gerichtssaal nach vorn zu kommen. Das aber sei unterblieben.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (§ 169 GVG) findet seine Grenze in der Unmöglichkeit seiner Befolgung. Danach ist z. B. der Vorsitzende befugt, bei der Einnahme eines Augenscheins durch das erkennende Gericht dem Publikum wegen der Enge der zu besichtigenden Räumlichkeiten den Eintritt zu verbieten (vgl. BGHSt 5, 75, 83). Hier war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, bei Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal unmöglich, außer einigen Pressevertretern und Referendaren „den schätzungsweise 100 Zuhörern“ zu gestatten, „mit vor den Richtertisch zu treten.“ Die Meinung der Revision, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts diesen Zuhörern, „soweit das möglich war“, hätte gestatten müssen, „nach vorn in den Gerichtssaal zu kommen“, um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren, ist rechtsirrig. Ebenso wie dieser Grundsatz nicht verletzt wird, wenn bei Einsicht etwa von Skizzen auf dem Richtertisch nicht einige Zuhörer hinzugezogen werden, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts zur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal, die der Bedeutung gerade des Verfahrens vor dem Schwurgericht und dessen Würde zu entsprechen hat, davon absah, aus der großen Zahl der Zuhörer einige aufzufordern, die ebenfalls zur Wahrung der Ordnung im Sitzungssaal für die Zuhörer vorgesehenen Plätze zu verlassen, um die auf eine Leinwand geworfenen Lichtbilder mitzusehen.

2. §§ 338 Nr. 8, 240 Abs. 2 S. 1 StPO sieht die Revision als verletzt an, weil „das Gericht die Frage des Verteidigers an den Sachverständigen über die mögliche narkotische Wirkung des vom Opfer genossenen Alkohols“ abgelehnt und „diese Frage bis zum folgenden Tag“ der Hauptverhandlung zurückgestellt hat.

Die Rüge schlägt fehl.

Aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 386 HA) ist nicht völlig sicher zu entnehmen, ob nur der Vorsitzende des Schwurgerichts die Frage des Verteidigers bis zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt hat oder ob, wie die Fassung der Niederschrift nahe legt, das Schwurgericht beschlossen hat, die Frage des Verteidigers werde erst „im Anschluss an die Klärung der alkoholischen Beeinflussung durch den Sachverständigen“ zugelassen. In jedem Falle ist die Beanstandung deswegen ungerechtfertigt, weil die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden des Gerichts (§ 238 Abs. 1 StPO), dessen Anordnungen gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden können, das Recht zur Zurückstellung der Frage eines Prozessbeteiligten umfasst. Solche Zurückstellung kommt einer Ablehnung nicht gleich.

3. Eine Verletzung des § 238 Abs. 2 StPO erblickt die Revision darin, dass die Verlesung des Briefes vom 20. August 1959, der der Verteidiger des Angeklagten widersprochen hatte, nur von den den Schwurgericht angehörigen Berufsrichtern beschlossen worden sei.

Diese Rüge ist schon deswegen erfolglos, weil der Inhalt des verlesenen Briefes nach den dienstlichen Äußerungen der in der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter auf die Urteilsfindung keinen Einfluss gehabt hat, das angefochtene Urteil, in dem er auch nirgends erwähnt wird, mithin auf ihm nicht beruht.

4. Aus diesem Grunde scheitert ebenfalls die unter Hinweis auf § 249 StPO – gemeint ist anscheinend § 250 StPO – erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, dass der unter 5 bezeichnete, den Charakter des Angeklagten „von der familiären Seite her“ negativ beleuchtende Brief der Mutter des Angeklagten nicht hätte verlesen werden dürfen, weil es möglich gewesen sei, die Eltern des Angeklagten zu vernehmen.

5. Die Verletzung des § 261 StPO bemängelt der Beschwerdeführer, weil „das Gericht der möglichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten dessen Angaben bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter zu Grunde gelegt habe, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen.“ Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ist „die Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten Gegenstand eingehender Erörterung gewesen. Die frühere Einlassung des Angeklagten ist nicht verlesen, die Divergenz zu seinen Darlegungen in der Hauptverhandlung ihm aber vorgehalten worden.“ Den – nach der Strafprozessordnung ausreichenden – Vorhalt der früheren Angaben bestätigen auch die dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Berufsrichter. Danach ist diese Rüge ebenfalls unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Schwurgericht habe „insbesondere“ die Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten nicht genügend aufgeklärt. In diesem Zusammenhang könne „zumindest bei der Zeugin ███ ██ eine Verwechslung von Bedeutung geworden sein.“ „Das Gericht hätte“, wozu Veranlassung bestanden habe, „durch intensive Befragung und insbesondere durch Gegenüberstellung der Zeugen diese Frage weiter aufklären können und müssen.“ Die Verteidigung sei zu einem entsprechenden Antrag „auf weitere Befragung der Zeugin schon deshalb nicht in der Lage gewesen, weil ihr bei dem Versuch, diese Widersprüche aufzuklären, das Wort entzogen wurde.“

Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass an einen vernommenen Zeugen noch weitere Fragen hätten gestellt werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass eine weitere Aufklarung durch Gegenüberstellung von Zeugen unterblieben sei, fehlt es an der Bezeichnung der Zeugen, die nach Ansicht der Revision hätten gegenübergestellt werden müssen. Soweit die Revision die Entziehung des Wortes rügt, fehlt es an der Bezeichnung der zur Beurteilung wesentlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch greift die Revision nur allgemein an. Sie lassen auch keinen rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenfalls insoweit, als das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt hat (vgl. BGHSt 9, 135). Beim Raub ist eine tatsächliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme nicht wesentlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Täter Gewalt gebraucht, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen, während es ohne Belang ist, ob sie dazu wirklich erforderlich war (vgl. BGHSt 4, 210, 211).

Der ins einzelne gehende Angriff der Revision auf die Strafzumessung ist ebenfalls unbegründet. Er zielt dahin, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB hätte bejahen müssen, weil sich nach einwandfreier Rückrechnung unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von nur 0,10 ‰ anstatt 0,15 ‰ auf Grund der Einlassung des Angeklagten bei diesem zur Tatzeit ein Blutalkoholgehalt von 2,35 ‰ und nicht nur von 1,6 ‰ ergeben hätte, wie der Sachverständige „auf Weisung des Gerichts“ – dessen Beweiswürdigung folgend – errechnet habe. Dieser Angriff schlägt, soweit es sich um den Abbauwert handelt, insofern fehl, als der Sachverständige bei Annahme eines Abbauwerts von 0,10 ‰ auf einen Blutalkoholgehalt von 1,95 ‰, nicht 2,35 ‰, wie die Revision anführt, hätte kommen müssen, wenn er der Beweiswürdigung des Schwurgerichts über den Umfang des Alkoholgenusses des Angeklagten folgte. Das Schwurgericht hat im übrigen ausdrücklich festgestellt (UA 20), das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten wäre auch bei einem Blutalkoholgehalt von 2,40 ‰ nicht erhebliche vermindert gewesen, weil der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber eingeräumt habe, Alkohol gut zu vertragen und dies auch seinem Verhalten in der Gaststätte „Erzengel“ und bei den nachfolgenden Vorgängen bis zum Einsteigen in das Gartenhaus entspreche, in dem er ███ umbrachte. Soweit der Angriff der Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts wendet, ist er unzulässig. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Rotberg Bundesrichterin Krumme Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RothbergBortzler
Flitner