Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach schwerer Alkoholfahrt mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 34/56
Datum
15.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die vom Landgericht angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen gefährlicher Verkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung. Zentral war, ob die Schwere der Tat und das hohe Verschulden eine Bewährung rechtfertigen. Der BGH hob die Aussetzungsanordnung auf und lehnte Bewährung wegen des besonders schweren Unrechts und der hohen Rücksichtslosigkeit ab. Auflagen wurden damit gegenstandslos; die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu versagen, wenn die Schwere der Tat und das besonders schwere Verschulden das öffentliche Interesse an der Vollstreckung begründen; das Revisionsgericht kann eine Bewährungsanordnung insoweit aufheben (sinngem. § 354 Abs. 1 StPO).

2

Bei Trunkenheitsfahrten mit außergewöhnlich hohem Blutalkoholgehalt und rücksichtlosem Fahrverhalten begründet das besondere Verschulden regelmäßig die Verneinung der Geeignetheit zur Bewährung.

3

Persönliche Reue oder strenge Bewährungsauflagen rechtfertigen allein nicht die Annahme, das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung sei entbehrlich, wenn die Tat eine schwere Herausforderung des Rechtsgefühls darstellt.

4

Nebenentscheidungen oder Auflagen, die auf einer gewährten Strafaussetzung beruhen, werden gegenstandslos, sobald die Bewährung vom Revisionsgericht versagt wird; gerichtliche Entscheidungen hierzu bedürfen insoweit keiner weiteren ausdrücklichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 11. November 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen Herta Marie Luise M. ███ (geborene [REDACTED]), geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], zur Zeit in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Gude als Vorsitzender, Krumme, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, Dr. Sauer, Bundesrichter, Dr. Seibert als Gehilfenrichter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. November 1955 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist Prostituierte. Sie ging bis zum Erlass des angefochtenen Urteils in Mannheim, wo sie in einem Bordell wohnte, der Gewerbsunzucht nach. Seit dem Januar 1952 hatte sie einen Führerschein der Klasse III und fuhr einen Volkswagen. Mit diesem Fahrzeug machte die Angeklagte am 10. Oktober 1955 abends in Begleitung ihrer Freundin (ebenfalls einer Prostituierten) einen Ausflug nach Heidelberg. Dort besuchten sie mehrere Gastwirtschaften und tranken Wein. Als sie die Heimfahrt antraten, steuerte die Angeklagte auf dem Weg zur Autobahn nach Mannheim gegen 23.45 Uhr ihren Wagen – infolge ihres erheblichen Alkoholgenusses – in leichtem Zickzackkurs mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Auch vergaß sie, das Fernlicht abzuschalten, als ihr ein Lastkraftwagen entgegenkam, so dass der Fahrer seine Geschwindigkeit erheblich drosselte und Lichtsignale gab, die von ihr indes nicht beachtet wurden. Sie verlor die Herrschaft über ihr Fahrzeug und stieß mit dem Lastkraftwagen zusammen. Hierbei wurde ihre Begleiterin so schwer verletzt, dass sie an der Unfallstelle starb. Die Blutuntersuchung ergab bei der Angeklagten einen Alkoholgehalt von 1,93 ‰ für den Zeitpunkt des Unfalls.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Verkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung auf zwei Jahre ausgesetzt. Außerdem hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen und ihren Führerschein eingezogen; eine neue Fahrerlaubnis darf ihr nicht vor Ablauf von drei Jahren erteilt werden. In einem besonderen Beschluss hat der Richter nach § 24 StGB untersagt, weiter der Gewerbsunzucht nachzugehen, und ihr auferlegt, ihre Wohnung in Mannheim binnen einer Woche nach ihrer Freilassung aufzugeben. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung; die Angeklagte hat gegen den Auflagenbeschluss gemäß § 305a StPO Beschwerde erhoben.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.

Der Tatrichter hat die Aussicht auf Bewährung ohne Strafvollzug trotz der sich aus der bisherigen Lebensführung der Angeklagten ergebenden Bedenken gegen ihre Persönlichkeit bejaht (§ 23 Abs. 2 StGB). Er will den mit der Strafaussetzung verbundenen Erziehungs- und Besserungszweck vor dem allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe den Vorzug geben und verneint deshalb auch das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.

Zur Begründung dieser ungewöhnlichen Milde gegenüber einer infolge Trunkenheit am Steuer verübten Straftat mit tödlichem Ausgang hebt das Urteil lediglich hervor, die Freiheitsstrafe und die strengen Bewährungsauflagen wirkten schon genügend abschreckend auf die Allgemeinheit. Den Getöteten und ihren Angehörigen sei bereits durch den Ausspruch der Strafe und der Nebenfolgen in ausreichendem Maße Genugtuung verschafft. Die Angeklagte leide ganz offensichtlich sehr darunter, dass sie den Tod einer Freundin verursacht habe. Diese Ausführungen lassen die Bedeutung der Straftat in ihrer besonderen Gestaltung und mit allen ihren begleitenden Umständen für die Gefährdung der Rechtsordnung, ihren Unrechtsgehalt und die sich daraus ergebenden Wirkungen auf die allgemeine Rechtsüberzeugung außer acht (vgl. BGHSt 1955, 996 [15]).

Das Bild der Tat und ihr Unrechtsgehalt wiegen im vorliegenden Fall außerordentlich schwer, wie die Sachverhaltsschilderung ohne weiteres erkennen lässt. Die Angeklagte besuchte auf einer Vergnügungsfahrt in Heidelberg mit ihrer Freundin mehrere Gaststätten und sprach dem Wein so reichlich zu, dass sie den für eine Frau ungewöhnlich hohen Blutalkoholgehalt von 1,93 ‰ erreichte. Sie setzte sich, obwohl sie erst einige Monate vorher eine Übertretungsstrafe wegen Verletzung der Vorfahrt erhalten hatte, gegen Mitternacht in völlig fahruntüchtigem Zustand ans Steuer und fuhr mit für eine Nachtfahrt in dieser Verfassung weit überhöhten Geschwindigkeit von 80 km/h im Zickzackkurs und mit aufgeblendeten Scheinwerfern ohne jede Rücksicht auf entgegenkommende Fahrzeuge davon. Als Kraftfahrerin musste sie wissen, dass ihre Reaktionsfähigkeit durch die Wirkung des Alkohols so beeinträchtigt sein musste, dass ein sicheres Fahren nicht mehr gewährleistet war. Sie konnte und musste deshalb voraussehen, dass sie die Gesundheit und das Leben ihrer Mitfahrerin und anderer Verkehrsteilnehmer sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen aufs äußerste gefährdete. Ihr Verschulden war nach alledem ganz besonders schwer. Eine solche Tat bedeutet eine schwere Herausforderung des Rechtsgefühls der Allgemeinheit, die eine Sühne durch sofortige Vollstreckung der Strafe verlangt. Nach dem festgestellten Sachverhalt lässt es sich daher nicht rechtfertigen, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Senat hat diese Anordnung deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Gewährung von Strafaussetzung abgelehnt. Damit wird der Auflagenbeschluss hinfällig und die dagegen gerichtete Beschwerde der Angeklagten gegenstandslos, ohne dass es insoweit noch einer ausdrücklichen Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.

Die Entscheidung ergeht gemäß der Stellungnahme des

Oberbundesanwalts.GudeDr. Sauer
Dr. AugustinDr. Seibert