Treffer
BGH Beschluss

Bewährungsauflage: Zahlung der Verfahrenskosten als unzulässig aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/56
Datum
04.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete eine vom Landgericht aufgestellte Bewährungsauflage, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Der BGH hob diese Kostenauflage auf, weil sie dem erzieherischen Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entspricht. Kostenauflagen können fiskalische Motive wecken und fehlen regelmäßig an erkennbarem erzieherischem Wert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auflagen bei Strafaussetzung zur Bewährung sind nur zulässig, wenn sie erzieherischen Wert haben und dem Zweck der Wiedereingliederung des Verurteilten dienen.

2

Die Zulässigkeit von Bewährungsauflagen ist nach Sinn und Zweck der Strafaussetzung zu beurteilen; Auflagen ohne erzieherischen Bezug sind gesetzwidrig.

3

Eine Auflage, die die Zahlung der Verfahrenskosten anordnet, ist nicht mit dem Erziehungszweck der Bewährung vereinbar und deshalb unzulässig.

4

Bewährungsauflagen dürfen nicht primär fiskalischen Zwecken dienen oder beim Verurteilten den Eindruck erwecken, der Staat verfolge eigene fiskalische Interessen.

Leitsatz

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Auflage an den Verurteilten, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, nicht zulässig.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts in Paderborn vom 4. Mai 1956 wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagten unter Nr. 4 die Auflage gemacht worden ist, die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 30,— DM an die Gerichtskasse zu zahlen.

Gründe

In der Strafsache gegen ██ 20 Büroangestellte Marlies ████, geboren am █████ in ██████, wegen uneidlicher Falschaussage hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1956 beschlossen:

Durch Urteil vom 4. Mai 1956 hat das Landgericht in Paderborn die gegen die Angeklagte verhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt und durch Beschluss vom gleichen Tage der Verurteilten unter Nr. 4 die Auflage gemacht, die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 30,— DM an die Gerichtskasse zu zahlen.

Mit der Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft, den Beschluss insoweit als gesetzwidrig aufzuheben (§ 305a StPO).

Die Beschwerde ist begründet.

In § 24 Abs. 1 StGB hat das Gesetz die zulässigen Bewährungsauflagen nur beispielhaft aufgezählt. Andere Anordnungen sind ebenfalls zulässig, sofern sie sich im Rahmen des Sinnes und Zwecks der Strafaussetzung zur Bewährung halten. Anordnungen, die nicht innerhalb dieses Rahmens liegen, sind als gesetzwidrig im Sinne des § 305a StPO anzusehen.

Das Ziel der Strafaussetzung ergibt sich aus § 23 Abs. 2 StGB. Danach darf sie nur angeordnet werden, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Umstände erwarten lassen, dass der Täter unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Mithin soll durch sie die Wiedereingliederung des Verurteilten in die menschliche Gemeinschaft gefördert werden. Dies soll durch eine Steigerung der positiven Persönlichkeitskräfte erreicht werden. Ihr dient u. a. die Erfüllung regelmäßig auferlegter Auflagen, durch die der Verurteilte zu guter Führung angehalten werden soll. Nur solche Auflagen können daher als gesetzlich zulässig angesehen werden, die in diesem Sinne einen erzieherischen Wert haben. Wann dies der Fall ist, ist durch sorgfältige Einfühlung in die Artung und die Umstände des jeweiligen Täters festzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt ist bestimmten Maßnahmen allgemein die Eignung abzusprechen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein erzieherischer Zweck nicht vorhanden oder allgemein für den Täter nicht erkennbar ist oder wenn noch andere erziehungsfremde Ziele mit der Anordnung verfolgt werden oder zumindest ein solcher erfahrungsgemäß für die erzieherische Wirkung nachteiliger Eindruck bei ihm zu entstehen droht.

Der Ersatz des Schadens an den Verletzten, die Erfüllung von Unterhaltspflichten, die Zahlung von Geldbußen an eine gemeinnützige Einrichtung sind z. B. Leistungen, deren innerer Wert eindeutig und für jeden einsichtig ist. Auflagen, die sie zum Gegenstand haben, sind daher geeignet, soziales Verantwortungsbewusstsein und gute Vorsätze im Täter zu wecken. Sie sind als ein brauchbares Mittel anzusehen, den Wert der Persönlichkeit des Verurteilten zu erproben und zu fördern.

Anders liegt es jedoch bei der Auflage, die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Zwar handelt es sich hierbei im weitesten Sinne auch um einen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch die Straftat der staatlichen Gemeinschaft mittelbar zugefügten materiellen Nachteils. Doch liegt das Empfinden hierfür dem Verurteilten regelmäßig ziemlich fern. Die sittliche Bedeutung, die auch in der Zahlung der Verfahrenskosten liegt, wird daher häufig nicht erkannt werden. Dem Verurteilten wird sich vielmehr leicht der Gedanke aufdrängen, dass der Staat hier seine eigenen fiskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Dabei wird nicht selten bei dem Verurteilten aus seiner Sicht heraus, die für die erzieherische Wirkung entscheidend ist, der Eindruck entstehen, dass hier zwei nicht in innerem Zusammenhang stehende und nicht vergleichbare Größen, Kostenzahlung und Vollstreckung der Strafe, vom Staat aus eigenartigen Beweggründen in Verbindung gebracht und so die Nichtzahlung von Verfahrenskosten mit Nachteilen bedroht wird, die sonst im sachlichen Strafrecht nicht mit bloßer Kostenschuld verbunden pflegen. Dies alles kann dem Erziehungszweck einer Strafaussetzung zur Bewährung erheblich schaden. Eine Kostenauflage trägt somit einen wesentlich anderen Charakter als diejenigen, die in § 24 StGB aufgezählt sind.

Auf ähnlichen Erwägungen beruht es auch, dass die in § 24 des Entwurfs des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 9. Mai [REDACTED] enthaltene Fassung, die auch Geldauflagen zugunsten der Staatskasse zulassen wollte, vom Gesetzgeber in das beschlossene Gesetz nicht übernommen wurde (vgl. Drucksache Nr. 3713 des 1. Bundestages, S. 60; ebenso Bruns, GA 1956, S. 210).

Die Kostenauflage unter Nr. 4 musste daher aufgehoben werden.

Dem Landgericht bleibt es unbenommen, sie durch eine andere zu ersetzen.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

[REDACTED] Krome Loewe Seaver Lang-Hinrichsen D.

Seibert