Treffer
BGH Urteil

Aktive Bestechung (§333 StGB): Revision aufgehoben, Zurückverweisung wegen unklarer Absicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 345/52
Datum
08.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen aktiver Bestechung verurteilt, weil er einem Verwaltungsinspektor ein Darlehen gewährte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da nicht hinreichend festgestellt ist, ob die Zuwendung dem Zweck diente, den Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Bloße Möglichkeitserwartung oder andere Motive wurden nicht ausreichend geprüft; der Tatrichter muss den inneren Tatbestand neu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) setzt voraus, dass die Zuwendung mit der Absicht erfolgt, den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung zu bestimmen; die Pflichtwidrigkeit muss Zweck der Zuwendung sein.

2

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) und Absicht (dolus directus) sind unterschiedliche innere Tatbestandsformen; eine bloße Möglichkeitserwartung des Erfolgs genügt für die Erforderlichkeit der Absicht nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Liegen alternative, rechtmäßige Erklärungen für die Zuwendung (z. B. Dankbarkeit oder Absicht der unmittelbaren Schuldenbegleichung) nahe, ist der Tatbestand der Bestechung nicht allein aus der bloßen Kausalverbindung von Zuwendung und späterer dienstlicher Vorteilnahme zu schließen.

4

Fehlen aufgrund der bisherigen Feststellungen klare Umstände, die die notwendigen inneren Tatbestandsmerkmale tragen, bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Aufklärung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gasfachingenieur Karl ████████ aus ███████, geboren am █████ in ██████, wegen aktiver Bestechung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende ████████, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. März 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Bestechung eines Beamten (§ 333 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet.

Der Angeklagte, der seinen Betrieb Anfang 1950 wegen Unwirtschaftlichkeit hatte schließen müssen und seitdem Unterstützung bezog, schuldete der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis Bielefeld noch Beitragsrückstände, die sich nach Abzahlung von 400,— DM unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruches wegen Überzahlung in Höhe von 712,85 DM auf 279,79 DM beliefen. Der Verwaltungsinspektor ███████, der die Beitrags- und Vollstreckungsabteilung der Allgemeinen Ortskrankenkasse leitete, hatte dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Pfändung einer Schreibmaschine, auf die Sicherungsübereignung eines Klaviers und auf einen in der Revisionsinstanz schwebenden, bis dahin günstig verlaufenen Erbschaftsprozess wiederholt Ausstand gewährt. Im August 1950 bat ███████, der sich ebenfalls in Geldschwierigkeiten befand, den Angeklagten um ein Darlehen in Höhe von 300,— DM. Dem Angeklagten wurde von der Volksbank ██████ e.G.m.b.H., deren Genosse er ist, und deren Kredit er schon zum Betrage von mehreren tausend Mark in Anspruch genommen hatte, ein weiterer Kredit von 300,— DM eingeräumt. Den Betrag ließ der Angeklagte am 12. August 1950 an ███ auszahlen. ███████ verpflichtete sich zur kurzfristigen Rückzahlung des Darlehens, und zwar durch Einzahlung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Verrechnung auf die Beitragsrückstände des Angeklagten sowie zur Tragung der sich auf 12 % jährlich belaufenden Bankzinsen.

Im März 1951 erfuhr der Angeklagte, dass ███ bis dahin noch keine Rückzahlungen auf das Darlehen geleistet hatte; er veranlasste aber nichts. Im Mai 1951 wurde ███████, der in den Beitragsakten des Angeklagten ohne sachliche Begründung immer wieder neue Wiedervorlagefristen verfügt hatte, seiner Stellung enthoben.

Zur inneren Tatseite legt die Strafkammer folgendes dar: Aus der Bereitstellung des Darlehens habe sich der Angeklagte nur deshalb eingelassen, weil ███████ der Sachbearbeiter seiner Schuld bei der ████████████ Ortskrankenkasse war und er diesem persönlich gefällig sein sowie zugleich die Beitragsschuld regeln wollte. Es habe auf Grund stillschweigenden Einvernehmens ein beiden Teilen bewusster ursächlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensangelegenheit und der künftigen dienstlichen Behandlung des Beitragsrückstandes bestanden. Dem Angeklagten sei es bei der Darlehenshingabe darauf angekommen, sich die günstige Einstellung ███████s als Sachbearbeiters zu sichern; er habe das Darlehen mindestens mit bedingtem Vorsatz gewährt, um diesen zu bestimmen, sein Ermessen im Sinne einer hinhaltenden Bearbeitung auszunutzen und damit seine Dienstpflicht zu verletzen.

Diese Schlussfolgerung kann auf rechtsirriger Auffassung des inneren Tatbestandes des § 333 StGB beruhen und steht überdies in einem auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auflösbaren Widerspruch zu der Tatsache, dass die Darlehenssumme der Höhe der Beitragsschuld entsprach.

Den inneren Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllte der Angeklagte nur dann, wenn er das Darlehen gewährte, um den Verwaltungsinspektor ███████ – einen Beamten im Sinne des § 359 StGB – zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Demgemäß muss die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet gewesen sein, den Verwaltungsinspektor durch die Darlehenshingabe zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen; die pflichtwidrige Handlung muss der Zweck der Darlehensgewährung gewesen sein (RG HRR 1939 Nr. 1201). Absicht und bedingter Vorsatz, die das angefochtene Urteil ohne Einschränkung nebeneinander stellt und daher möglicherweise für miteinander hält, schließen sich gegenseitig aus. Zwar genügt auch im Bereiche des § 333 StGB der bedingte Vorsatz insoweit, als die Kenntnis der äußeren Tatbestandsmerkmale, also etwa auch der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung, vorausgesetzt wird. Ob aber die Strafkammer den bedingten Vorsatz nur in dieser Hinsicht hat feststellen wollen, ist deshalb zweifelhaft, weil sie an anderer Urteilsstelle die strafbare Absicht des Angeklagten ersichtlich ohne weiteres seiner Vorstellung entnimmt, dass ██████ pflichtwidrig handeln werde. Dieser Zweifel wird noch dadurch bestärkt, dass nach dem Sachverhalt dem Angeklagten eine volle Erreichung seiner Zwecke auch ohne Dienstpflichtverletzung des Verwaltungsinspektors als möglich erscheinen konnte, wenn dieser nämlich sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung so rechtzeitig erfüllte, dass er inzwischen hinsichtlich der Beitragsrückstände nicht tätig zu werden brauchte. Hielt der Angeklagte es aber nur für möglich, dass ███████ wegen der Darlehenshingabe pflichtwidrig weitere Stundung gewähren werde, oder sah er das selbst als sicher voraus, so ist damit der innere Tatbestand des § 333 StGB noch nicht erfüllt, der eine dahingehende Absicht voraussetzt.

Immerhin spricht die Strafkammer die Überzeugung aus, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, sich die günstige Einstellung des Sachbearbeiters zu sichern. Damit ist indessen der von der Strafkammer selbst hervorgehobene Umstand nicht in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte mit dem ihm von seiner Genossenschaftsbank zur Verfügung gestellten Betrage von 300,— DM die Beitragsschuld bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse unmittelbar hätte abdecken können und es alsdann einer weiteren hinhaltenden Bearbeitung nicht bedurfte, zumal infolge der Betriebsschließung weitere Beitragsansprüche nicht mehr entstehen konnten. Wenn nämlich der Angeklagte, der durch die Darlehenshingabe an ███████ auch nach Auffassung der Strafkammer letzten Endes seine Beitragsschuld bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse abtragen wollte, mit derselben Summe die Abdeckung unmittelbar und sofort vornehmen konnte, so kann die hinhaltende Bearbeitung durch ███ nicht der Zweck, sondern allenfalls eine Voraussetzung der Darlehensgewährung an diesen gewesen sein; denn durch die Darlehenshingabe anstelle unmittelbarer Abtragung wurde eine solche hinhaltende Bearbeitung überhaupt erst möglich und erforderlich.

Dieser Verkennung der inneren Zusammenhänge entspricht es, dass die Strafkammer sich anderer Deutungsmöglichkeiten für die Beweggründe der Darlehenshingabe, die sie als sonderbar bezeichnet, anscheinend nicht bewusst geworden ist. Als bestimmender Grund für die Darlehensgewährung ist insbesondere das Gefühl der Dankbarkeit gegenüber dem Verwaltungsinspektor ███████ für das bisherige, auf sachlichen Erwägungen beruhende Entgegenkommen in Betracht zu ziehen, sowie auch die Möglichkeit, sich den zur Abdeckung der Beitragsschuld erforderlichen Bankkredit auf fremde Kosten zu beschaffen, indem ███████ sich zur Tragung der Bankzinsen verpflichtet hatte.

Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer erneuten Erörterung durch den Tatrichter.

GroßKrummeEngels
HirchnerHille