Revision erfolgreich: Freispruch eines Straßenbauinspektors wegen fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 34/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Warnzeichen „Allgemeine Gefahrenstelle“ mit erläuterndem Zusatz (z. B. „Frostschäden") genügt, um verkehrsüblich vorsichtige Nutzer vor einer fortdauernden Gefahrenlage der Fahrbahn zu warnen.
Bestehende, ausreichende Beschilderung entbindet den Straßenunterhaltsträger grundsätzlich nicht von der Auswahlpflicht, erfordert aber nicht die Aufstellung weiterer Warnzeichen, wenn dadurch keine zusätzliche Warnwirkung erreicht wird.
Die Folgen einer leichtsinnigen oder deutlich verkehrswidrigen Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers sind nicht dem Vorenthalten weiterer Verkehrszeichen zuzurechnen, wenn bei Beachtung der vorhandenen Hinweise der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
Eine Pflicht zur sofortigen Sperrung oder Instandsetzung besteht nicht, wenn die Reparatur witterungs- oder materialbedingt aufzuschieben ist und der Unterhaltsträger hieran nicht gehindert oder nicht befugt ist, übermäßige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Lünen (Westfalen), 23. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Provinzialstraßenbauinspektor Heinrich ██ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Bulle als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lünen (Westfalen) vom 23. November 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der angeklagte Straßenmeister der wegebaupflichtigen Provinzialstraßenbauverwaltung ist wegen fahrlässiger Tötung eines Motorradfahrers verurteilt worden, weil er es unterlassen hat, innerhalb einer etwa 4,5 km langen, zu Beginn und am Ende durch das Warnschild „Allgemeine Gefahrenstelle“ (rot umrandetes Dreieck mit schwarzem senkrechtem Strich im weißen Feld) nebst einem Zusatzschild „Frostschäden“ gekennzeichneten, zahlreiche Schlaglöcher aufweisenden Wegstrecke der Provinzialstraße ██ auf eine Häufung gefährlicher Schlaglöcher durch ein zusätzliches Warnschild hinzuweisen.
Ob der Träger der Straßenbaulast über die rein wirtschaftliche und technische Aufgabe der Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen hinaus – trotz § 3 Abs. 3 StVO und Ziffer 3 der Dienstanweisung hierzu – wenigstens dann verpflichtet ist, in eigener Verantwortung für die zweckentsprechende Auswahl und Aufstellung der erforderlichen und richtigen Zeichen zu sorgen, wenn die von ihm zu unterhaltende Straßendecke selbst die Gefahrenquelle bildet, braucht zur Entscheidung über die Sachbeschwerde des Angeklagten nicht untersucht zu werden; denn die als vorhanden festgestellte Beschilderung reichte aus, um jeden Benutzer der schadhaften Wegstrecke, der die im Straßenverkehr erforderliche Vorsicht beobachtete, vor der Unfallstelle zu warnen.
Ein vorsichtiger, durch das Warnschild auf die Frostschäden der Fahrbahn hingewiesener Wegebenutzer konnte nicht dadurch irregeleitet werden, dass vor der Unfallstelle eine Wegstrecke von 740 m bloß einzelne flache Schlaglöcher aufwies und sich in einem nur unerheblich schlechteren Zustand befand als die Straßendecke vor dem Warnschild; denn abgesehen davon, dass die gleichbleibende Bauart der Straßendecke und die auch hier immerhin vorhandenen Schlaglöcher auf eine Fortdauer der Gefahr hinwiesen, musste sich der Benutzer bei Beobachtung der erforderlichen und zu erwartenden Sorgfalt sagen, dass dem von ihm bemerkten Warnschild ein gleiches, auf der linken Straßenseite für den Gegenverkehr errichtetes entsprechen werde, bis zu dessen Erreichung der bemängelte fahrbahnbringende Straßenzustand fortbestehe. Eine solche Beachtung des Hinweisschildes für den Gegenverkehr ist weder unzumutbar noch mit der Verkehrssicherheit unvereinbar; das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das für die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Ende der geschlossenen Ortschaft ebenfalls nur an der auf der linken Straßenseite für den Gegenverkehr angebrachten Ortstafel zu erkennen ist und erkannt werden soll (vgl. Runderlass vom 30. Mai 1939 – II w 11 V Sp 1227).
Übrigens begannen bereits 60 m vor der Unfallstelle eine Reihe von Schlaglöchern bis zu 50 cm Durchmesser in der Mitte der Fahrbahn, die deutlich zeigten, dass die Gefahren der Straßendecke, vor denen gewarnt worden war, noch fortdauerten. Wenn der Motorradfahrer sich gleichwohl mit einer von der Strafkammer angenommenen Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h der Häufung gefährlicher Schlaglöcher (durchweg 80 und mehr cm Durchmesser und 7 cm Tiefe) an der Unfallstelle auf weniger als 20 m näherte, ehe er sich überhaupt zum Bremsen entschloss, so können die Folgen einer so leichtsinnigen Fahrweise nicht der Art der Beschilderung zugeschrieben werden.
Hätte der Motorradfahrer, wie erforderlich, auf der gekennzeichneten, zudem regennassen Gefahrenstrecke seine Geschwindigkeit so herabgesetzt, dass er vor Schlaglöchern auf Sichtweite anzuhalten oder sie zu umfahren vermochte, so wäre das todbringende Durchfahren eines dieser zum großen Teil mit Wasser gefüllten Löcher zu vermeiden gewesen, besonders da die Fahrbahndecke rechts der Unfallstelle in einer Breite von 1,15 m unbeschädigt war.
Hiernach bedeutet es eine Überspannung der Kennzeichnungspflicht, wenn die Strafkammer fordert, dass 200 m vor der Unfallstelle ein weiteres Warnschild hätte aufgestellt werden müssen, zumal da Verkehrszeichen, insbesondere Warnzeichen, durch ihre Häufung an Wirksamkeit verlieren (vgl. Ziffer 10 der Dienstanweisung zu § 3 StVO).
Die Urteilsfeststellungen schließen auch eine anderweitige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Motorradfahrers aus. Dem Straßenverkehrsamt war der Zustand der Straße bekannt. Für die Instandsetzung der Strecke musste der Eintritt trockenen Wetters abgewartet werden; die Baustoffe dazu hatte der Angeklagte seit längerer Zeit anfahren lassen. Die schadhafte Wegstrecke inzwischen zu sperren, war der Angeklagte nicht befugt.
§ 354 Abs. 1 StPO
| Dr. Groß | Dr. Engels | Dr. Bulle | |||
| Dr. Horchner | Dr. Augustin |