Treffer
BGH Beschluss

Auslegung § 30 Abs. 1 S. 2 StVO: Schutz nur vor unnötigem Lärm, nicht vor Abgasen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 344/75
Datum
06.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet in einer Bußgeldsache über die Auslegung von § 30 Abs. 1 S. 2 StVO. Streitgegenstand war, ob das unnötige Laufenlassen eines Motors auch ohne wahrnehmbaren Lärm wegen Abgasbelästigung verboten ist. Der Senat stellt klar, dass Satz 2 primär Lärmschutz bezweckt und nicht zur Regelung von Abgasimmissionen dient. Ob auch ein leises Leerlaufgeräusch erfasst ist, bleibt der tatrichterlichen Gesamtwürdigung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30 Abs. 1 Satz 2 StVO bezweckt den Schutz vor unnötigem Lärm und ist als beispielhafte Konkretisierung des allgemeinen Verbots des unnötigen Lärmens auszulegen.

2

Die Vorschrift ist nicht dahin auszudehnen, das unnötige Laufenlassen eines Motors aus sonstigen Umweltgründen (insbesondere zur Vermeidung von Abgasimmissionen) zu untersagen.

3

Das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO nur zu beanstanden, wenn es zumindest einen – wenn auch geringen – Lärm erzeugt; reine Abgasbelästigungen fallen nicht unter diese Regelung.

4

Die Frage, ob bereits ein leises Leerlaufgeräusch als Lärm im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen ist, entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtgeräuschkulisse, des Orts, der Tageszeit und der Dauer des Geräusches.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 344/75 in der Bußgeldsache gegen den Gastwirt Detlef ████ aus ████, geboren █████████ 1951 in ██, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Hürxthal, Zipfel und Dr.

Tenor

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO bezweckt nur den Schutz vor unnötigem Lärm; sie verbietet das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors nicht aus sonstigen Gründen des Umweltschutzes.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 10 DM verhängt, weil er im Ortsbereich Wetzlar den Motor seines Personenkraftwagens in der Zeit von 5.05 bis 5.20 Uhr laufen ließ und dadurch fahrlässig unnötigen Lärm verursacht habe.

Der Betroffene hat mit der Begründung Rechtsbeschwerde eingelegt, dass sein PKW mit einem 8-Zylinder-Motor im Leerlauf keinen wahrnehmbaren, die Anwohner störenden Lärm verursache. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten sei. Es beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, weil es nach seiner Ansicht auf Lärmerzeugung beim unnötigen Laufenlassen des Motors nicht ankomme. Durch die unverbindliche Überschrift des § 30 StVO „Lärmschutz“ werde nicht ausgeschlossen, eine Zuwiderhandlung auch dann anzunehmen, wenn im Einzelfall nicht festgestellt worden ist, dass der Fahrzeugmotor im Leerlauf störenden Lärm verursacht habe. Lasse ein Fahrer in den Straßen einer Ortschaft den Motor seines stehenden Fahrzeugs 15 Minuten oder länger laufen, liege bereits durch die entstehenden Abgase eine konkrete Belästigung der Anwohner vor, die ebenfalls unter § 30 StVO falle.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich an der von ihm beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch die in GA 1974, 348 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1973 – 1 Ws (B) 502/73 – gehindert. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 30 Abs. 1 StVO sei allein aus Gründen des Lärmschutzes erlassen worden. Das ergebe sich schon aus der Überschrift des § 30 „Lärmschutz“. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen; die vermeidbare Geräuschentwicklung müsse unter Umständen bestehen, unter denen sie geeignet sei, andere zu belästigen. Die Vorschrift sei nicht aus Gründen des Umweltschutzes zur Verhütung von schädlichen Abgasen erlassen worden.

Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).

III. Der Senat schließt sich im Ergebnis der vom Oberlandesgericht Koblenz vertretenen Rechtsauffassung an. § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO bezweckt nur den Schutz vor unnötigem Lärm.

1. Wortlaut und Sinn der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO sprechen eindeutig für die hier dargelegte Auslegung. Es kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Inhalt des § 30 Abs. 1 und 2 durch die Überschrift „Lärmschutz“, die übrigens auch in der Bußgeldvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO angeführt ist und insoweit nicht als unverbindlich angesehen werden kann, voll abgedeckt ist. Zweifel in dieser Richtung können sich nur hinsichtlich des in Satz 3 angeführten Tatbestandes ergeben (vgl. Booß, Straßenverkehrsordnung § 30 Anm. 1, der eine Belästigung durch Verursachung von Lärm hier nicht für erforderlich hält). Unzweifelhaft enthält aber § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO nur eine beispielhafte Konkretisierung des sich aus Satz 1 ergebenden allgemeinen Verbotes des unnötigen Lärmens bei der Benutzung von Fahrzeugen (BayObLGSt 1973, 193 = VRS 46, 466 = VN 1974, 34; Booß aaO; Krumme-Sanders-Mayr, Straßenverkehrsrecht § 30 StVO Anm. I 2; Möh1-Rüth, StVO und StGB § 30 StVO Rdn. 1; 2. Aufl. – nicht eindeutig Jagusch, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 30 StVO Rdn. 13, der neben Lärm auch Abgase anführt, anderer Stelle im gleichen Absatz die Meinung aber an-

vertritt, unnötig erzeugtes Abgas sei nach § 1 StVO zu berücksichtigen). Dafür sprechen die Stellung des Satzes 2 und das Wort „insbesondere“. Auch die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) genannten Beispiele sind Lärmbeispiele.

Für eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Auslegung ist kein Raum; sie erfordert auch nicht der erkennbare Sinn einer der Lärmbekämpfung dienenden Vorschrift. In diesem Zusammenhang ist auf die amtliche Begründung zu § 30 Abs. 1 StVO, zitiert bei Booß und Möh1-Rüth aaO, hinzuweisen: „Dem Verkehrslärm zu begegnen, ist dringlich. Es ist daher angebracht, das Verbot unnötigen Lärmens ausdrücklich auszusprechen. Die Bedeutung des Satzes wird in Satz 2 durch Anführung zweier besonders häufig zu beobachtender Beispiele von Lärmtatbeständen unterstrichen.“

Das Verhindern einer Belästigung durch Abgase liegt auf einem anderen Gebiet. So fordert § 38 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 15. März 1974, dass Kraftfahrzeuge so betrieben werden, dass vermeidbare Immissionen verhindert und unvermeidbare Immissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben; diese Forderung ist allerdings bisher ein noch nicht bußgeldbewehrter Programmsatz geblieben. Von der durch § 70 BImSchG in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. [REDACTED] StVG mit Wirkung vom 22. März 1974 eingefügten Ermächtigung, Vorschriften über das Verhalten im

Straßenverkehr zum Schutze vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erlassen, ist noch kein Gebrauch gemacht worden.

Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, die dem Verordnungsgeber vorbehaltenen Aufgaben im Wege einer entsprechenden Anwendung einer Lärmschutzvorschrift auf andere Gebiete wahrzunehmen. Darauf läuft die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus.

2. Aus dem beispielhaften Charakter von Satz 2 ist zu schließen, dass das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors nur dann nach dieser Vorschrift zu beanstanden ist, falls es einen, wenn auch nur geringen, Lärm verursacht. Durch diese Auslegung wird § 30 StVO nicht überflüssig, wie das vorlegende Gericht meint. Im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO setzt § 1 StVO eine konkrete Belästigung voraus. § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 hingegen stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar; es ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Person belästigt wird (anders im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO). Wohl aber muss das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors unter Umständen geschehen, unter denen es zur Belästigung anderer geeignet ist. Das zweite in Satz 2 angeführte Beispiel „übermäßig lautes Schließen von Fahrzeugtüren“ macht weiter deutlich, dass Satz 2 auf unnötigen Lärm abstellt. Da lautes Türenschließen bei der Art der Fahrzeugtüren meist nicht vermeidbar ist, wird nur das übermäßig laute, weil insoweit unnötige, Zuschlagen von Türen erfasst.

3. Ob schon ein leises Leerlaufgeräusch einen Lärm im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO darstellt, bleibt der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten. Dabei wird er neben der vom Fahrzeugmotor verursachten Geräuschentwicklung Umfang und Intensität des übrigen Fahrverkehrs, den Ort, an dem der Lärm entsteht (z. B. Wohngegend), den Zeitpunkt (Tages- oder Nachtzeit, hier etwa 5.00 Uhr morgens), sowie die Zeitdauer des Geräusches (hier 15 Minuten) einer Gesamtbeurteilung zu Grunde zu legen haben. Es ist also die gesamte Geräuschkulisse zu berücksichtigen.

KnoblichBörtzlerKnoblich
HürxthalMayrZipfel