Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 344/56
Datum
27.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, nachdem er bei ca. 1,25 ‰ und annähernd 80 km/h zwei Fußgänger erfasste. Die Revision rügte Aufklärungsdefizite, Beweiswürdigung und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und überhöhte Geschwindigkeit die Übersicht führten und die Verurteilung trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt, dass alkohol- oder ermüdungsbedingt herabgesetzte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit in Verbindung mit überhöhter Geschwindigkeit dazu geführt hat, dass der Fahrer Fußgänger übersieht und ein Zusammenstoß vermeidbar gewesen wäre.

2

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn mehrere Tatortzeugen vernommen wurden und dem Angeklagten sowie seinem Verteidiger Gelegenheit zur Befragung bestand; der Revisionsführer muss konkret darlegen, welche weiteren Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

3

Die Nichtvernehmung behandelnder Ärzte ist nur dann zu beanstanden, wenn deren Aussagen für die Schuld- oder Straffrage wesentlich sind und ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.

4

Bei der Strafzumessung kann die Zahl der Todesopfer strafschärfend berücksichtigt werden; ein noch schwebendes Verfahren darf nicht wie eine rechtskräftige Vorstrafe verwertet werden, wohl aber im Zusammenhang mit der Würdigung des künftigen Verhaltens des Angeklagten beachtet werden.

5

Bei der Würdigung eines Mitverschuldens der Unfallopfer ist abzuwägen; überwiegen aber die vom Fahrzeugführer begangenen groben Verkehrsverstöße, kann auf eine Strafmilderung wegen Mitverschuldens verzichtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. Juni 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Werner W. ███ aus █████, geboren am ██ 1931, ██████████████████████, zeitweilig in anderer Sache in Strafhaft, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:

Rotberg, Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Dr. Augustin, Bundesrichter, Sauer, Bundesrichter, Dr. ███, Bundesrichter, Seibert, Dr. Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. Juni 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass eine neue vor Ablauf von drei Jahren nicht erteilt werden darf.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer fuhr am 12. Februar 1956 gegen 4 Uhr nachts in seinem Porschewagen mit einer Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h durch die 11 m breite und trockene ███████████ zu ████. In Nähe der von rechts █████████████ ████████████ stieß er in der Mitte der ████████████ frontal gegen zwei die Fahrbahn überquerende Fußgänger; beide erlitten dabei den Tod. Der Angeklagte und sein Beifahrer kamen mit leichten Verletzungen davon. Eine Blutuntersuchung des Angeklagten ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 ‰ für den Unfallzeitpunkt.

Das Landgericht ist auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass die durch Übermüdung und Alkoholgenuss herabgesetzte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sowie die mit Rücksicht auf die schlechten Sichtverhältnisse und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Angeklagten überhöhte Geschwindigkeit bewirkten, dass er die beiden Fußgänger übersah.

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist, was den Zustand der Scheiben des Unfallwagens zur Unfallzeit anlangt, nicht dargetan. Die Revision übersieht, dass der Zeuge Polizeimeister S. in Gemeinschaft mit anderen Polizeibeamten die ersten Ermittlungen am Tatort vorgenommen hat (Bl. 1, R. 26, 28 HA). Seine in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundungen über den Zustand der seitlichen und rückwärtigen Scheiben des Unfallwagens müssen sich daher nicht, wie die Revision meint, auf den Zeitpunkt der Kontrolle beziehen, die der Zeuge kurze Zeit vorher an dem stehenden Kraftwagen durchgeführt hatte. Zudem hat der Fahrgast des Angeklagten, der Zeuge L., den Zustand der Scheiben ebenso geschildert wie der Polizeimeister ████. Die anderen an der Aufklärung des Unfalls beteiligten Polizeibeamten ████, ███ und ███ (Bl. 1 HA) sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten also Gelegenheit, auch an sie Fragen zu richten, wenn sie dies zur Aufhellung des Sachverhalts noch für geboten hielten. Bei dieser Sachlage ist nicht erfindlich, inwiefern sich das Gericht zu weiterer Untersuchung gedrängt fühlen musste.

2. Zur Frage der Fahrunsicherheit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. G. vom gerichtsärztlichen Institut der Universität M. gehört. Zu der von der Revision vermissten Vernehmung jener Ärzte, die den Angeklagten nach dem Unfall behandelt hatten, bestand für das Gericht kein Anlass; ein dahin gehender Antrag ist auch von keiner Seite gestellt worden. Für die Entscheidung der Schuld- und Straffrage spielte es nämlich keine Rolle, ob etwa der Angeklagte durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat, wie die Revision behauptet.

3. Die Erörterungen des Landgerichts zur Frage des etwaigen Mitverschuldens der Unfallopfer genügen nach Auffassung der Revision nicht den Anforderungen, die das Gesetz in § 267 Abs. 3 StPO aufstellt. Wegen des engen Zusammenhanges mit der Schuld- und Straffrage, den diese Rüge hat, ist es zweckmäßig, sie bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils zu behandeln. Dasselbe hat hinsichtlich der von der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO gerügten Strafzumessungserwägungen des Tatrichters zu gelten.

4. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen; das gilt insbesondere für die Annahme der fahrlässigen Tötung. Um zur Mitte der Ruwererstraße zu gelangen, benötigten die beiden Fußgänger nach allgemeiner Lebenserfahrung etwa 4 Sekunden. Der Angeklagte war zu dem Zeitpunkt, als sie den Fuß auf die Fahrbahn setzten, bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h noch mindestens 23 m von der Unfallstelle entfernt und konnte durch Abbremsen seines Wagens, wenn nicht schon durch Wegnahme der Gaszufuhr, einen Zusammenstoß mit den Fußgängern vermeiden. Seine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Fahruntüchtigkeit und die von ihm eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit hinderten ihn aber daran, die Fußgänger wahrzunehmen und sein Verhalten rechtzeitig der Situation anzupassen.

Nach Auffassung des Landgerichts deutet die willige Reaktionsstarre des Angeklagten im Unfallgeschehen – er habe nicht einmal gebremst – auf seine Fahruntüchtigkeit. Andererseits schließt das Landgericht die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitt. Die Revision meint, beide Erwägungen widersprächen sich. Ihr ist zuzugeben, dass das Unterbleiben eines sofortigen Abbremsens möglicherweise auf die Gehirnerschütterung zurückzuführen ist. Wie indes die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, stellt der Hinweis auf die Reaktionsstarre im Unfallgeschehen lediglich eine Hilfserwägung des Tatrichters für seine Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten dar. Die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB) wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass sich eine Hilfserwägung mit anderen Urteilsstellen nicht ohne weiteres in Einklang bringen lässt.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Sicht des Angeklagten durch ein angeblich überholtes Fahrzeug versperrt war. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nicht angeben können, dass er in der Sicht durch ein Fahrzeug irgendwie behindert war; das Gericht hatte daher keinen Anlass zu weiterer Erörterung in dieser Richtung.

Zu Unrecht bestreitet die Revision ferner eine pflichtwidrige Handlung des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hätte bei verkehrsgemäßem Verhalten die beiden Fußgänger rechtzeitig sehen können. Von einem überraschenden, plötzlichen Auftreten der Unfallopfer auf der Fahrbahn kann keine Rede sein. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Revision, dass in nächster Nähe der Unfallstelle ein mit Zebrastreifen gekennzeichneter Fußgängerüberweg vorhanden ist. Mit der Möglichkeit, dass Fußgänger in der Nähe der Unfallstelle die Fahrbahn überqueren würden, musste daher allgemein gerechnet werden.

5. Dass der Tatrichter das Verhalten der Unfallopfer nicht strafmildernd gewertet hat, begegnet bei der hier gegebenen Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Das Überqueren der Fahrbahn an der Unfallstelle war auch, wenn sich in der Nähe ein markierter Fußgängerüberweg befinden sollte, nicht untersagt. Offenbar haben die beiden Fußgänger damit gerechnet, dass sie vor dem Eintreffen des Angeklagten die Mitte der Fahrbahn bereits erreicht haben würden. Der Unfall wäre vermieden worden, wenn der Angeklagte langsamer und weiter rechts gefahren wäre, was ihm ohne weiteres möglich war. Das gilt erst recht, wenn die Scheiben des Unfallwagens nicht vereist waren, wie die Revision behauptet. Wollte man aber mit ihr das Verhalten der beiden Unfallopfer als nicht völlig verkehrsgemäß ansehen, so überwiegen doch die vom Landgericht als grob fahrlässig bezeichneten Verkehrswidrigkeiten des Beschwerdeführers in einem solchen Maße, dass das Landgericht sich zu einer Strafmilderung wegen einer Mitschuld der Unfallopfer nicht veranlasst sehen musste (vgl. BGHSt 3, 218).

Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung auch den Umstand straferschwerend verwerten, dass der Unfall zwei Opfer gefordert hat. Dass sich „das Maß der Schuld des Angeklagten dadurch erhöhte“, dass seine Fahrlässigkeit den Tod zweier Menschen herbeigeführt hat, kann nicht bezweifelt werden.

Bei seinen Strafzumessungserwägungen weist das Landgericht darauf hin, dass der Angeklagte schon mehrfach, darunter auch wegen Verkehrsverstößen, vorbestraft ist. Es führt dann fort: „Darüber hinaus läuft ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung vor dem Amtsgericht in Trier.“ Fehlerhaft wäre es, wollte das Landgericht damit das noch schwebende Verfahren gleich einer rechtskräftigen Verurteilung als Straferschwerungsgrund werten. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass der Tatrichter zum Ausdruck bringen wollte, der Angeklagte habe das zur Unfallzeit bereits schwebende Ermittlungsverfahren sich nicht zur Warnung dienen lassen, in Zukunft mit besonderer Sorgfalt seinen Pflichten als Fahrzeugführer gerecht zu werden. Bei dieser Deutung der fraglichen Urteilsstelle gibt sie zu einer Missbilligung aus Rechtsgründen keinen Anlass.

Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.

Dr. SauerRotbergSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen