Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/91
- Datum
- 06.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Einbeziehung eines früheren Jugendurteils in die Strafzumessung ist der Vollstreckungsstand zu klären; ist die dort verhängte Jugendstrafe bereits erledigt, kommt eine Einbeziehung nach §31 Abs.2 S.1 JGG nicht in Betracht.
Die Feststellung des Erlasses einer Jugendstrafe nach §26a JGG ist nicht widerrufbar und kann die Unzulässigkeit einer nachfolgenden Einbeziehung begründen.
Führt ein Aufklärungsmangel über entscheidungserhebliche Umstände (z. B. Vollstreckungsstand) zur Ungewissheit über das Strafmaß, kann die Aufklärungsrüge die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Bei Anhaltspunkten für erheblichen Drogenmissbrauch hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob die Steuerungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt ist (§21 StGB) und ob eine Maßregelunterbringung gemäß §64 StGB in Betracht kommt; das Verschlechterungsverbot (§358 Abs.2 S.2 StPO) steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 343/91 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████, Thomas ███ 1969 in ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat mit der lediglich den Strafausspruch betreffenden Aufklärungsrüge Erfolg. Da die vom Amtsgericht Warburg bestimmte Bewährungszeit (UA 5) zur Zeit der Hauptverhandlung und auch bereits vor der festgestellten ersten Festnahme des Angeklagten in dieser Sache (UA 4, 15) abgelaufen war, musste die Jugendkammer vor einer Einbeziehung des Urteils in jener Sache den Vollstreckungsstand aufklären.
Da dies die Erkenntnis des Erlasses der dort verhängten Jugendstrafe (entgegen UA 5, 14 nicht Freiheitsstrafe) gemäß § 26a JGG, der nicht widerrufbar ist (vgl. Eisenberg, JGG 4. Aufl. §§ 26, 26a Rdn. 31), erbracht hatte, wäre eine Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Warburg nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen vollständiger sonstiger Erledigung der Jugendstrafe (Eisenberg aaO § 31 Rdn. 25) nicht zulässig gewesen. Dass die Jugendkammer ohne die Einbeziehung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, kann der Senat ungeachtet des sehr milden Strafausspruchs nicht sicher ausschließen.
Hingegen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wie des Maßregelausspruchs nach §§ 69, 69a StGB, der von der Aufhebung unberührt bleibt, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Die zur neuen Straffestsetzung berufene Jugendkammer wird angesichts des Umfangs des Drogenmissbrauchs des Angeklagten (UA 5, 15) und des Umstands, dass seine Straftaten der Finanzierung oder Beschaffung von Betäubungsmitteln dienten (UA 5), – naheliegend mit Hilfe eines Sachverständigen – zu überprüfen haben, ob seine Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt erhalten war (§ 21 StGB) und ob bei ihm die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen (§ 64 StGB, § 7 JGG), deren Anordnung das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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