Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und gefährlichen Fahrens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/72
- Datum
- 17.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachenfeststellungen ist nur auf Denkfehler überprüfbar; vom Revisionsgericht ist sie zu respektieren, wenn sie durch tatsächliche Feststellungen getragen wird.
Das Vorliegen weiterer strafbarer Tatbestände, die der Tatrichter nicht berücksichtigt hat, rechtfertigt eine Urteilsberichtigung nur, wenn der Angeklagte hierdurch beschwert ist.
Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatrichters; eine höhere Strafe ist gerechtfertigt, wenn der Täter eine hochgradige Gefährdung in Kauf nimmt und eine besonders rücksichtslose Gesinnung zu erkennen gibt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 343/72
in der Strafsache gegen ████ den Arbeiter Dieter ████ geboren ████████████ 1946 in ██████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls in einem schweren Fall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bortzler Bundesrichter,
Mayr Bundesrichter,
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter,
Salger Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. März 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 242, 243 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 b, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu insgesamt einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.
a) Die tatrichterliche Würdigung, das Fahrmanöver des Angeklagten sei „darauf angelegt“ gewesen, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug am Überholen zu hindern, enthält keinen Denkverstoß. Die Revision, die einen solchen behauptet, übersieht offenbar, dass nach den Urteilsfeststellungen die Beschaffenheit der Straße erst im Ortsteil Wedau, also erst nach dem versuchten Abdringen des Polizeifahrzeugs, so schlecht war, dass der Wagen des Angeklagten häufig in die Höhe sprang, so dass die Polizeibeamten nicht überholen konnten. Nach den tatsächlichen Feststellungen liegt sogar ein Verstoß gegen § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 21, 301) sowie gegen Abs. 3 dieser Vorschrift (vgl. BGHSt 22, 6) vor. Der Senat hat jedoch davon abgesehen, das Urteil zu berichtigen, weil der Angeklagte durch die Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift nicht beschwert ist.
b) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Höhe der Strafe ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die von der Bundesanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 12. Juli 1972 gegen die Einzelstrafe für die Straßenverkehrsgefährdung geltend gemachten Bedenken unbegründet. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte bei seiner Fahrt eine so „hochgradige“ Gefährdung des Lebens der Polizeibeamten in Kauf nahm, dass sich der Schluss auf eine „besonders“ rücksichtslose egoistische Gesinnung ergebe (UA S. 8). Die Handlungsweise des Angeklagten ist also nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB hinausgegangen, wobei noch unberücksichtigt geblieben ist, dass in Wirklichkeit die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB erfüllt sind.
| Justizangestellter | Bortzler | Salger | |||
| Mayr | Meyer | Spiegel |