Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung in Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/68
- Datum
- 30.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der wertenden Beweiswürdigung kann ein mikroskopischer Haarvergleich in Verbindung mit den konkreten situativen Feststellungen (z. B. Fehlen Dritter im Fahrzeug, Verletzungen der Beteiligten) ausreichen, um die Herkunft von Haaren dem Angeklagten zuzuordnen.
Die Revisionsprüfung greift in die tatrichterliche Überzeugungsbildung nur ein, wenn diese offenkundig gegen Denkgesetze oder wissenschaftliche Erfahrungssätze verstößt oder in krassem Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen steht.
Widersprüchliche und wechselnde Einlassungen des Beschuldigten beeinträchtigen dessen Glaubwürdigkeit und können vom Tatrichter bei der Feststellung der Täterschaft berücksichtigt werden.
Eine Rüge der fehlerhaften Strafzumessung ist nur begründet, wenn die Maßnahme durch Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder in der unzureichenden Berücksichtigung maßgeblicher mildernder oder erschwerender Umstände belastet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 28. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 343/68
in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef █ aus ███, dort geboren 1938, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als ███████████ Richter, ████ in der Verhandlung; Bundesanwalt Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Trunkenheit – § 315 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 StGB – und mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten kostenpflichtig verurteilt worden. Außerdem darf ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere die Einzelangriffe der Revision dringen nicht durch:
a) Die Überzeugung des Landgerichts, dass das über dem Lenkrad vorgefundene Haarbüschel von dem Angeklagten stammt, steht keineswegs „in krassem Widerspruch“ zu dem Ergebnis der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung. Nach ihr können die sichergestellten Haare vom Angeklagten stammen. Da sich aber zur Zeit des Unfalls außer ihm und [REDACTED] kein Dritter im Wagen befand, [REDACTED] keine, wohl aber der Angeklagte Kopfverletzungen davontrug, begegnet weder die Überzeugungsbildung des Landgerichts rechtlichen Bedenken noch die auf sie gegründeten Feststellungen.
b) Auch im Übrigen hat das Landgericht seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte im Unfallzeitpunkt das Steuer des Wagens führte, einwandfrei begründet. Die Urteilsausführungen enthalten insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder wissenschaftliche Erfahrungssätze, sie sind auch frei von Widersprüchen. Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten, insbesondere über sein Verhalten nach dem Unfall, sind teilweise schon in sich widersprüchlich, teilweise schließen sie sich sogar aus. Die Rüge, das habe „weder für die Tatsachenfeststellungen noch für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten eine Rolle spielen dürfen“, bedarf keiner Erörterung.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
| Rotberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Sanders |