Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite (§183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/66
- Datum
- 04.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 StGB setzt spezifische Feststellungen zur inneren Tatseite voraus, insbesondere zur Einsicht in die geschlechtliche Dimension des Verhaltens, zur Öffentlichkeit des Handelns und zur Möglichkeit der Erregung von Ärgernis.
Das überraschende Erscheinen Dritter, das dem Täter kaum Zeit zu Überlegungen lässt, enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die subjektive Tatseite nachvollziehbar darzustellen.
Körperliche Handlungen (z. B. Berührung des Geschlechtsteils) können auch durch nicht-sexuelle Motive (z. B. Urinieren) erklärt werden und genügen nicht allein zur Annahme des Tatbestands.
Fehlen tragfähige tatsächliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und -würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 31. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Betriebswirt Hans Werner ██ ██, geboren am █████ in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schurpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken unterliegt.
Es enthält keine eindeutige Feststellung darüber, aus welchen Gründen der Angeklagte das strauch- und baumbestandene Gelände abseits des mehrere Krümmungen aufweisenden Weges aufgesucht hat. Nach seiner insoweit nicht als widerlegt bezeichneten Einlassung muss daher im Revisionsrechtszug davon ausgegangen werden, dass dies zum Zwecke des Urinierens geschah, das ihm damals wegen einer Prostataentzündung Schwierigkeiten bereitete, und nicht, um sich etwa vorübergehenden Personen in unsittlicher Weise zu zeigen. Auf dem Wege, von dem sich der Angeklagte abgewandt hatte, befand sich zu dieser Zeit niemand. Die Mädchen waren ungefähr 80 m entfernt. Der Angeklagte hatte sich ihnen gegenüber in keiner Weise bemerkbar gemacht, ja es steht nicht einmal fest, dass er sie überhaupt gesehen hatte. Er konnte und brauchte also auch nicht mit ihrem Erscheinen zu rechnen. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Angeklagte, ein bisher unbestrafter und vor allem nicht als sogenannter Exhibitionist in Erscheinung getretener, verheirateter Mann, bei dem unvermuteten Auftauchen der Mädchen anderen Sinnes geworden ist. Jedenfalls reichen bei einer solchen Sachlage, bei der schon zweifelhaft sein könnte, ob angesichts des Vorhabens des Angeklagten zu urinieren sein, wenn auch nicht hastiges, zu den Mädchen die Merkmale einer unzüchtigen Sichhinwenden-
Handlung objektiv erfüllt, die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht aus, die sich letztlich in dem einen Satz erschöpfen, der Angeklagte habe die Tat vorsätzlich in Kenntnis sämtlicher Tatbestandsmerkmale ausgeführt. Gerade das für diesen überraschende Erscheinen der Mädchen, das ihm kaum Zeit zu irgendwelchen Überlegungen ließ, machte nähere Darlegungen dazu erforderlich, ob ihm die Beziehung seines Tuns zum Geschlechtlichen, die Öffentlichkeit des Handelns und die Möglichkeit der Erregung von Ärgernis bewusst geworden waren. Dieser Notwendigkeit war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, zumindest eine Hand an seinem Geschlechtsteil hatte; denn dies kann seine Erklärung darin finden, dass er urinieren wollte. Ebensowenig machte sein Versuch, sich den Mädchen zu entziehen, als er bemerkte, dass sie ihn verfolgten, eingehendere Erörterungen zur inneren Tatseite entbehrlich. Allein der Umstand, dass er wider Willen in eine Lage geraten war, die dem Verdacht einer strafbaren Handlung Raum ließ, konnte ihn nämlich schon veranlasst haben, sich eilig zu entfernen. Um den Unannehmlichkeiten zu entgehen, die mit einem solchen Verdacht verbunden sind, tut auch ein Unschuldiger nicht immer das, was aus nachträglicher Sicht richtig gewesen wäre.
Ähnlich verhält es sich, soweit die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, er habe sich erschreckt und sich aus Schrecken möglicherweise etwas in Richtung auf die Mädchen hin gedreht, mit der Erwägung begegnet, eine Abwendung von den Mädchen wäre natürlicher gewesen, wenn er sich ihnen nicht mit entblößtem Geschlechtsteil hätte zeigen wollen. Eine Schreckreaktion kann, worauf auch die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend hinweist, sehr wohl ein Verhalten auslösen, das nicht dem entspricht, was jemand bei ruhiger Überlegung „natürlicherweise“ tut.
Die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite lassen somit nicht erkennen, ob die Strafkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 183 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils, die zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt, wird dieser Gelegenheit geben, unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte den Sachverhalt in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sowie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
| Schurpenseel | Sanders | Rinck | |||
| Flitner | Hirxthal |