Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Beweisablehnung und Vernehmungspraxis – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 343/63
Datum
11.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und rügte in der Revision, die entnommene Blutprobe könne verwechselt worden sein; er beantragte Vernehmung der am Institut beteiligten Personen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab und hörte einen Assistenzarzt als Sachverständigen. Der BGH hob das Urteil auf, da das Gericht das Beweisergebnis vorwegnahm und Zeugen statt eines Sachverständigen zu vernehmen gewesen wären; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der auf Vernehmung der Personen gerichtet ist, die mit Entnahme/Untersuchung einer Blutprobe befasst waren, ist als zulässiger Zeugenbeweisantrag zu behandeln und darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung vor, wenn dadurch das Beweisergebnis vorweggenommen wird.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur nach den in § 244 StPO genannten Gründen zulässig; das Gericht darf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht durch vorweggenommene Wertung des bisherigen Beweisergebnisses ersetzen.

3

Zur Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens vergangener Tatsachen (z.B. Verwechslung einer Blutprobe) sind die unmittelbar betreffenden Personen in der Regel als Zeugen zu vernehmen; hierfür bedarf es nicht der Sachkunde eines Sachverständigen.

4

Eine auf Teile des Schuldspruchs beschränkte Revision ist unwirksam; Schuldspruch, Strafe und Maßregeln sind in der Regel einheitlich anfechtbar, da sie auf derselben Feststellung strafrechtlicher Schuld beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 29. März 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den am █████ 1934 in ███ geborenen Elektriker Arnold ██████ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Es hat ausgesprochen, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, obwohl der Angeklagte aussetzungswürdig sei.

Der Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren. Er hat erklärt, sein Verschulden an dem tödlich verlaufenen Verkehrsunfall bestreite er nicht; den Schuldspruch bekämpfe er nur insoweit, als er sich auf die Feststellung alkoholisierter Fahruntüchtigkeit gründe; die Anfechtung richte sich auch nicht gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Diese Beschränkung der Revision ist unwirksam. Der Schuldspruch wegen ein und derselben Tat kann nur einheitlich angefochten werden. Da die Festsetzung der Strafe und die Verhängung einer Maßregel der Sicherung und Besserung in der Regel die Feststellung strafrechtlicher Schuld voraussetzen, werden auch sie von der Anfechtung des Schuldspruchs erfasst.

Den Urteilsfeststellungen zufolge fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 28. Juli 1962 mit seinem Kraftwagen, in dem auch sein Arbeitskamerad ████████ saß, auf der Landstraße von Irsch nach Großlittgen mit der zu hohen Geschwindigkeit von etwa 70 km/h in eine Rechtskurve. Er verlor die Herrschaft über sein Fahrzeug und geriet auf den Grasstreifen links neben der Fahrbahn. Der Kraftwagen überschlug sich. ████████ wurde herausgeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. Auf Grund der Untersuchung einer Blutprobe, die dem Angeklagten nach dem Unfall entnommen worden ist, ist für die Unfallzeit ein Blutalkoholgehalt von 2,1 ‰ errechnet worden.

1. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Angeklagte hat vorgetragen, infolge Alkoholgenusses trunken gewesen zu sein; die ihm entnommene Blutprobe könne mit einer anderen verwechselt worden sein. Jedenfalls hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, „für den Fall, dass das Gericht für das Unfallgeschehen der Alkoholfrage eine wesentliche Bedeutung beimisst, über die Art und den Hergang der Untersuchungen beim gerichtsärztlichen Institut der Universität Mainz Ermittlungen anzustellen und die mit der Untersuchung betrauten Personen als Zeugen über die Untersuchungen zu vernehmen“.

Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es handle sich „um einen Beweisermittlungsantrag und nicht um einen echten Beweisantrag“. Es bestehe keine Veranlassung zu solchen Ermittlungen, da sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Blutproben verwechselt worden seien. Nach den Ausführungen des Assistenzarztes Dr. ██████, der dem Institut für gerichtliche Medizin der Universität Mainz angehört und in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommen worden ist, sei ein solches Verwechseln „nach menschlichem Ermessen angesichts der Sicherheitsmaßnahmen im Institut ausgeschlossen“.

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren.

Der Sinn des Antrags ging dahin, alle Personen, die im gerichtsmedizinischen Institut mit der Behandlung und Untersuchung der Blutprobe befasst gewesen waren, darüber als Zeugen zu vernehmen, ob die Blutprobe verwechselt worden sei. Der Verteidiger hat damit die Beweispersonen so ausreichend bezeichnet, wie möglich. Der Antrag war also kein bloßer Beweisermittlungsantrag.

Der Beweisantrag durfte nur aus einem der in § 244 StPO bezeichneten Gründe abgelehnt werden. Das ist nicht geschehen. Mit der Auffassung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Blutproben ergeben, hat das Landgericht das Beweisergebnis unzulässig vorwegenommen.

Mit Recht beanstandet die Revision auch, dass das Landgericht Dr. ██████ als Sachverständigen und nicht als Zeugen über die behauptete Verwechslung gehört hat.

Es war nicht eine Frage zu klären, zu deren Beantwortung es der Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte, sondern ausschließlich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache festzustellen.

Das Urteil kann auf der rechtsirrigen Ablehnung des Beweisantrags beruhen.

2. Für den Fall, dass das Landgericht wieder alkoholisierte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten feststellen sollte, wird bemerkt:

a) Hat der Mitverunglückte den Täter vorher zum Trinken ermuntert und ist er in Kenntnis von dessen Angetrunkenheit mitgefahren, so wird in der Regel ein das Verschulden des Täters minderndes Mitverschulden des Verunglückten vorliegen (BGH VRS 21, 54, 57).

b) Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur zulässig, wenn die Persönlichkeit des Angeklagten die Gewähr, also eine gewisse Gewissheit, für künftiges Wohlverhalten bietet. Es reicht schon aus, wenn eine nicht ungerechtfertigte Erwartung besteht, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.

Trotz Aussetzungswürdigkeit muss von Strafaussetzung abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die Entscheidung über das „öffentliche Interesse“ verlangt aber eine umfassende Abwägung von Tat und Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Rückwirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Verletzten (BGH VRS 13, 24, 27/28; 20, 429; 23, 203, 204).

Bei einem Täter, der im Zustand erheblicher alkoholisierter Fahruntüchtigkeit einen schweren Verkehrsunfall verschuldet hat, wird allerdings in der Regel das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsstrafe notwendig machen (BGH VRS 10, 451, 452/453; 18, 347, 349).

c) Die Entziehung der Fahrerlaubnis hängt davon ab, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 42m Abs. 1 Satz 1 StGB). In erster Linie ist also die Tat als solche zu berücksichtigen; aber auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, dürfen nicht außer Betracht bleiben (BGHSt 7, 165, 175 bis 177; BGH VRS 23, 438, 442/443).

Wer unter dem Einfluss schwerer alkoholisierter Beeinträchtigung ein Kraftfahrzeug steuert und dabei einen schweren Unfall verschuldet, hat damit regelmäßig ein solches Maß von Unzuverlässigkeit an den Tag gelegt, dass er nur im besonderen Ausnahmefall von der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont werden kann (BGH VRS 17, 21, 25; 23, 438, 443).

Steht ein solcher Täter aber gleichwohl die „Gewähr“, also die Gewissheit, dass er derartige Straftaten in Zukunft nicht mehr begehen wird, so wird bei ihm von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht gesprochen werden können (BGHSt 7, 165, 175; BGH VRS 10, 447).

In einem solchen Fall ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis kein Raum (BGHSt 15, 316, 320).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch möglich, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn trotz Aussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse von der Strafaussetzung abgesehen wird (BGHSt 3, 416, 420).

KrummeFlitner
Lang-HinrichsenBortzler