Treffer
BGH Urteil

BGH: Gerichtsvollzieher – Tateinheit von Untreue, Betrug, Falschbeurkundung und Verwahrungsbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 343/61
Datum
20.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Gerichtsvollzieher wurde wegen Betrugs, Untreue, Falschbeurkundung und verwahrungsbruch verurteilt. Streitgegenstand ist, ob das Einbehalten bzw. Überfordern von Vollstreckungsschuldnern und die Vernichtung von Quittungsurschriften Amtspflichten verletzt und welche Delikte tateinheitlich sind. Der BGH bestätigt Betrug und Untreue, bejaht Tateinheit zwischen Untreue und Falschbeurkundung, ändert den Schuldspruch und verweist in diesem Umfang zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsvollzieher, der kraft gesetzlicher Bestellung über Vermögen von Gläubiger und Schuldner verfügt, erfüllt Untreue, wenn er Zahlungen einbehält oder Überzahlungen verlangt und dadurch die Vermögensinteressen der Vollstreckungsschuldner schädigt.

2

Falschbeurkundung im Amt und Untreue können Tateinheit bilden, wenn die unrichtige Beurkundung zugleich die Treuepflichtverletzung verschleiert und den dadurch verursachten Nachteil verstärkt.

3

Steht der Täter bereits in einem Treueverhältnis und fällt der durch Täuschung herbeigeführte Schaden zeitlich mit dem Nachteil aus Untreue zusammen, liegen Betrug und Untreue tateinheitlich vor.

4

Die Vernichtung oder Zurückbehaltung amtlicher Urschriften (z.B. Quittungsurschriften) kann gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch darstellen und zugleich Untreue bzw. Falschbeurkundung verwirklichen, wenn sie der Verdeckung der Unterschlagung dient.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 21. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache █████ ███, geboren am ██ ██████ aus ██, geboren am ██, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. April 1961 im Schuldspuch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des Betrugs in Tateinheit mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen schuldig.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in sieben Fällen und wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu sieben Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

1. Die Strafkammer geht bei der Verurteilung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus:

Von Februar 1959 an bereicherte sich der Angeklagte auf Kosten der Vollstreckungsschuldner, gegen die er als Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren tätig wurde, laufend in der Weise, dass er von ihnen zur Deckung von Hauptsumme, Zinsen, Kosten, Gebühren und Auslagen mehr Geld verlangte und sich aushändigen ließ, als diese zu entrichten hatten. Den überzahlten Betrag verbrauchte der Angeklagte für sich. Zum Teil ging er auch so vor, dass er entgegen der Annahme der Vollstreckungsschuldner die von diesen empfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber nicht ausreichenden Beträge, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, nicht völlig zur Tilgung der Vollstreckungsschuld verwendete, sondern zum Teil für sich behielt. Seine Handlungen verdeckte der Angeklagte wie folgt: In den Sonderakten beurkundete er in Protokollform die erhaltene Zahlung, wenn sie den Vollstreckungsbetrag überstieg, nur in der wirklich geschuldeten Höhe. Ebenso trug er in dem Kassenbuch lediglich diese Summe mit entsprechender Aufgliederung ein. In Übereinstimmung mit diesen falschen Angaben stellte er ferner nachträglich unter Verwendung des amtlichen Durchschreibequittungsblocks eine Quittung über den wirklich geschuldeten Betrag aus. Die Urschrift der Quittung vernichtete er, anstatt sie dem Schuldner auszuhändigen. Die Zweitschrift nahm er dagegen zu seinen Sonderakten, während die Drittschrift im Quittungsblock blieb. Entsprechend verfuhr der Angeklagte, wenn er Summen erhalten hatte, die zur vollen Tilgung der Vollstreckungsschuld nicht ausreichten und von denen er einen Teil für sich behielt.

2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach sich der Angeklagte des Betrugs, der Untreue, der Falschbeurkundung im Amt und des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs schuldig gemacht hat, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision greift im Einzelnen auch nur die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue an; jedoch zu Unrecht.

3. Das Landgericht begründet die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue wie folgt: Der Angeklagte, der als Gerichtsvollzieher behördlich bestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut gewesen sei (§§ 753, 755 ZPO), habe den Treubruchstatbestand dadurch verwirklicht, dass er die ihm als Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen auch der Vollstreckungsschuldner wahrzunehmen, verletzt und diese dadurch geschädigt habe. Die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, auch die Vermögensinteressen der Vollstreckungsschuldner zu beachten, habe ihren Niederschlag schon in einzelnen Bestimmungen der Zivilprozessordnung gefunden (§§ 803, 811, 813). Darüber hinaus wiesen §§ 104, 1 Abs. 3 GVGA dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich als Amtspflicht zu, bei der Zwangsvollstreckung neben dem Interesse des Gläubigers auch das des Schuldners zu wahren, soweit dies ohne Gefährdung des Erfolges der Zwangsvollstreckung geschehen könne. Diese Amtspflicht habe der Angeklagte verletzt, indem er den Vollstreckungsschuldnern die von ihnen zu entrichtenden Summen als zu hoch angegeben und die von ihnen überzahlten Beträge für sich behalten habe. Seines pflichtwidrigen Verhaltens und des schädigenden Erfolges seiner Handlungsweise sei der Angeklagte sich bewusst gewesen.

4. Diesen Darlegungen tritt der Senat, der in solchen Fällen auch den Missbrauchstatbestand der Untreue als verwirklicht ansieht, im Ergebnis bei. Er bejaht eine Untreue, wie vom Landgericht in der Begründung zu seinem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich behandelt, auch für die Fälle, in denen der Angeklagte die von den Vollstreckungsschuldnern empfangenen, zur Tilgung der Vollstreckungsschuld aber nicht ausreichenden Beträge nicht in vollem Umfang auf die Vollstreckungsschuld verrechnet, sondern zum Teil für sich behalten hat.

Der Bundesgerichtshof hat schon bei der Erörterung der Frage, ob der Gerichtsvollzieher den Missbrauchstatbestand der Untreue verwirklichen kann, wenn er Zeitungsrabatte für Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosten abzusetzen, in BGHSt 13, 274, 276 ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher, der als solcher behördlich bestellt und im Einzelfall mit der Zwangsvollstreckung betraut ist, kraft Gesetzes die Befugnis hat, über Vermögen sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners zu verfügen. Darüber hinaus ergibt sich eine Treuepflicht des Gerichtsvollziehers aus den von der Strafkammer zutreffend angeführten Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Sie begrenzen die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners nicht auf einzelne Teilakte der Vollstreckung, sondern legen sie für seine gesamte Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Amtspflicht gegenüber dem Vollstreckungsschuldner fest, wenn auch dadurch eingeschränkt, dass durch die Wahrnehmung der Interessen des Vollstreckungsschuldners der Erfolg der Zwangsvollstreckung nicht gefährdet werden dürfe. Verletzt werden können die Vermögensinteressen des Vollstreckungsschuldners u. a. dadurch, dass – wie hier – der Gerichtsvollzieher ihm Geld zur Tilgung der Vollstreckungsschuld abverlangt, dieses aber ganz oder zum Teil für sich behält, anstatt es ohne Schmälerung zur Tilgung der Vollstreckungsschuld zu verwenden, so dass das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in größerem Umfang unter Pfand bleibt, als die Sachlage es rechtfertigt. In solchen Fällen liegt übrigens auch eine Schädigung des Gläubigers vor, der einen Anspruch auf Auszahlung auch des zu Unrecht einbehaltenen Teils der Zahlung des Schuldners besitzt. Außerdem wird das Schuldnervermögen dann geschädigt, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsschuld überzahlt, indem er sich vom Vollstreckungsschuldner mehr geben lässt, als von ihm zu leisten ist.

Dadurch, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht auch aus dem Gesichtspunkt des Missbrauchs wegen Schädigung der Gläubiger verurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

5. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges (§§ 263, 266, 73 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte stand schon im Zeitpunkt der Täuschungshandlung zu den Vollstreckungsschuldnern in einem Treueverhältnis nach § 266 StGB. Der mit dem Betrug herbeigeführte Schaden fällt daher zeitlich mit jenem Nachteil zusammen, den der Angeklagte den Vollstreckungsbeteiligten durch sein untreues Verhalten zugefügt hat. Es handelt sich somit nicht um eine Handlungsweise, die den vollendeten Betrug weiterführte. Infolgedessen ist nicht zu erörtern, ob der schon eingetretene Schaden vertieft worden ist (vgl. BGHSt 6, 67, 68; 8, 254, 260).

6. Rechtsirrig dagegen ist die Annahme der Strafkammer, die Schädigungstaten des Angeklagten (§§ 263, 266 StGB) stünden zu seinen Verdeckungshandlungen (§§ 348 Abs. 1, 133 Abs. 1 und 2 StGB), die „bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit anzusehen“ seien, im Verhältnis der Tatmehrheit.

a) Die Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) erblickt das Landgericht darin, dass der Angeklagte als eine mit öffentlichem Glauben versehene Person mit Urkundsbefugnis innerhalb des ihm gesetzlich zugewiesenen Geschäftskreises (§ 415 Abs. 1 ZPO) in einem von ihm aufzunehmenden Protokoll (§ 762 ZPO, § 110 Abs. 1 GVA), einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO, § 10 Abs. 2 GVGA), vom Vollstreckungsschuldner geleistete Zahlungen niedriger als tatsächlich bewirkt, mithin unrichtig, bezeichnete. Gleichzeitig verwirklicht diese Handlungsweise des Angeklagten aber auch den Tatbestand der Untreue. Denn sein Tun widerspricht jedenfalls der unter 4 erörterten Treuepflicht gegenüber den Vollstreckungsbeteiligten und verstärkt jedenfalls den diesen zugefügten Nachteil, indem es die tatsächliche Lage verschleiert. Mithin liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit zwischen Untreue und Falschbeurkundung im Amt vor.

b) Den Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB), durch den der Angeklagte sich die erlangten Vorteile sichern wollte, erblickt das Landgericht darin, dass der Angeklagte die Quittungsurschriften vernichtete. Sie sieht die Strafkammer als Gegenstände an, die dem Angeklagten als Beamten amtlich übergeben waren, und zwar deswegen, weil sie Bestandteile der Quittungsblöcke darstellten, die der Angeklagte von der Dienstbehörde gegen Empfangsbescheinigung aushändig erhalten hatte (§ 52 Abs. 2 und 4 GVO), und weil der Angeklagte nach § 74 Abs. 1, 2, 3 GVO unter ihrer Verwendung Geldempfänge zu bestätigen und die Urschrift der Quittung dem Einzahler unaufgefordert auszuhändigen hatte.

Durch diesen Verwahrungsbruch hat der Angeklagte ebenfalls den Tatbestand der Untreue erfüllt. Denn er hatte jedenfalls gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Amtspflicht, ihm das Beweismittel über die geleistete Zahlung zu erhalten. Auch mit dieser seiner Handlungsweise verstärkte der Angeklagte den dem Vollstreckungsschuldner zugefügten Nachteil.

7. Der Senat ist selbst in der Lage, dem Schuldspruch die der Rechtslage entsprechende Fassung zu geben (§ 354 Abs. 1 StPO), so dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, Falschbeurkundung im Amt und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch verurteilt wird.

8. Jedoch nötigt die Abänderung des Schuldspruchs zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter.

9. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergMartinBortzler
KrummeFlitner