Fahrlässige Tötung beim Rangieren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Sorgfaltspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/57
- Datum
- 03.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen unzulässiger Vereidigung eines Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) greift nur durch, wenn dem Tatrichter bei der Beurteilung von Beteiligungsverdacht oder Beteiligungsbegriff ein Rechtsfehler unterlaufen ist; die Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Der Rangierleiter verstößt schuldhaft gegen bahnbetriebliche Sicherheitsvorschriften, wenn er eine Rangierbewegung freigibt, bevor die Vorbedingungen für ihre sichere Ausführung erfüllt sind und er selbst hinreichend über Ziel und Verhältnisse im Gefahrenbereich unterrichtet ist.
Die Ursächlichkeit und Zurechnung einer fahrlässigen Pflichtverletzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Personen durch eigenes fahrlässiges Verhalten zum Erfolg beigetragen haben; Mitursachen entlasten nicht von eigenverantwortlichen Sicherungspflichten.
Für die Annahme fahrlässiger Tötung genügt es nicht, eine (geringfügig) erhöhte Geschwindigkeit festzustellen, wenn nach den Umständen die Unfallvermeidung maßgeblich von der rechtzeitigen Signalgebung und -übermittlung abhängt und konkrete Feststellungen zu einer dadurch begründeten Sorgfaltspflichtverletzung fehlen.
Ist der Fahrzeugführer bei unübersichtlicher Rangierfahrt auf Signale angewiesen, bedarf die Schuldbegründung insbesondere der Klärung, ob empfangene Halt- oder Notsignale pflichtwidrig nicht, verspätet oder sonst nicht ordnungsgemäß befolgt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 2. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rangierarbeiter ████ ██ aus ███, dort geboren am ██, 2. den ███████████████████ ████ aus ███, dort geboren am ██,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Ba[ckmann] wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1957, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten KC wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es am 24. September 1956 gegen 9 Uhr auf dem Bahnhofsgelände in BeC beim Rangieren einer aus 5 Personenwagen bestehenden Gruppe zu einem Betriebsunfall, der den Tod des Bundesbahnhandwerkers ████ zur Folge hatte. Bei der Einfahrt in das Betriebswagenwerk █████ stieß die Rangiergruppe in der an beiden Seiten offenen Wagenhalle mit erheblicher Wucht auf eine Anzahl dort auszubessernder Güterwagen auf und versetzte sie in Bewegung. ███ befand sich zwischen dem vierten und fünften Wagen, um einen Bremsschlauch auszubessern. Bei dem Versuch, auf einen Warnruf hin das gefährdete Gleis zu verlassen, geriet er mit der Schulter zwischen die Wagenpuffer und wurde eine ganze Wagenlänge mitgeschleift; schon auf dem Wege zum Krankenhaus erlag er seinen Verletzungen.
Rangierleiter der Personenwagengruppe war der Angeklagte KC, dem der Mitangeklagte ███ als Rangierer beigegeben war. Beide hatten dem ███████████ █████ als Lokomotivführer durch dessen Heizer ███████ vor dem Erreichen der Halle Haltsignale █████████████ gegeben. Doch kam der mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/h sich nähernde Zug vor der Wagenhalle nicht zum Stehen.
Das Landgericht erblickt KC’s Verschulden im Wesentlichen darin, dass er seine Rangiereinheit in das Gelände des Betriebswagenwerks nicht einfahren lassen durfte, solange er durch den von ihm vorausgeschickten Rangierer ███ nicht einwandfrei darüber unterrichtet war, ob er den Zug schon vor der Halle des Werks halten lassen müsse oder nicht. ███████ hätte nach Ansicht des Landgerichts sorgsamer, insbesondere noch langsamer als mit etwa 8 km/h Geschwindigkeit, fahren müssen, weil er Ziel und Ende der Rangierbewegung nicht genau kannte.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; KC beanstandet außerdem den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten Bachmann hat Erfolg.
II. Revision KC
a) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen ████████ gegen § 60 Ziff. 3 StPO verstoßen, greift nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsverstöße unterlaufen sind, insbesondere ob er den Begriff der Beteiligung oder des Verdachts rechtsirrtümlich ausgelegt hat (BGHSt 4, 255, 368, 369). Dafür finden sich jedoch weder in der Sitzungsniederschrift noch im angefochtenen Urteil Anhaltspunkte. Der in der Hauptverhandlung anwesende ████████████ KC hat der Beeidigung des Zeugen nicht widersprochen; das im Urteil festgestellte Verhalten des Zeugen brauchte keinen entfernten Verdacht strafbaren Verhaltens zu erwecken.
b) Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Nach § 18 (2) der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn (FV) ist der Rangierleiter für die betriebssichere und zweckmäßige Durchführung der Rangierbewegung verantwortlich. Er hat persönlich die erforderlichen Aufträge und Signale zu geben. Die Signale dürfen nicht eher gegeben werden, als bis alle Vorbedingungen für die sichere Ausführung erfüllt sind.
In der Handlungsweise KC’s erblickt das Landgericht ohne Rechtsirrtum einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschriften, der den Tod Wagners mitverursacht hat. Seine Darlegungen sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen:
Die Vorbedingungen für die sichere Ausführung der Rangierbewegung waren so lange nicht erfüllt, als KC seinen Standort vor der geöffneten Verschlussweiche 266 mit seiner Rangierabteilung nicht verlassen durfte, bevor er nicht darüber im Bilde war, wie weit er diese in das Gelände des Betriebswagenwerks einfahren lassen könne. Er wusste aus Erfahrung, dass in der Halle Wagen ausgebessert wurden und dass man manchmal in die Halle hineinfahren konnte, manchmal jedoch vor ihr stehen bleiben musste. Er kannte die etwa 120 m betragende Entfernung von der Weiche 265 bis zur Halle. Ebenso war ihm geläufig, dass die zurückzulegende Strecke hinter der Weiche 265, die ein kleines Stück hinter der Weiche 266 liegt, in einer Linkskurve verläuft. Von seinem Standort, ebenso aber noch von der Weiche 265 aus, war ihm der Einblick in die Halle durch die Lokomotive einer ██████████████████ ██████████, die die Kesselwagen zurückgedrückt hatte, um █████’s Rangiereinheit Platz zu machen, versperrt. Auch waren für KC von seinem Standort aus weder der eine ██████████████████ im Betriebswagenwerk innehabende Werkmeister ██████ noch der Rangierer HC sichtbar, den er, bevor er seine Rangiereinheit bis zur Weiche 266 hatte fahren lassen, über die Gleise zum Betriebswagenwerk vorausgeschickt hatte, damit er sich erkundige, an welcher Stelle im Betriebswagenwerk die insgesamt etwa 80 m langen fünf reparaturbedürftigen Personenwagen seiner Rangiereinheit abgestellt werden sollten.
Ohne die Rückkehr von HC oder ein Signal von der Werkstatthalle abzuwarten, gab KC das Abfahrtssignal für seine Rangiereinheit zu einem Zeitpunkt, als ███ an der Halle noch nicht angekommen war, obwohl KC die Sicht auf die Werkstatthalle durch die erwähnte Lokomotive der Kesselwageneinheit noch immer versperrt war, als er kurz zuvor, neben dem der Werkstatthalle am nächsten befindlichen oder folgenden Wagen seiner Rangiereinheit stehend, in Richtung auf die Werkstatthalle geschaut hatte. Erst als er um die Linkskurve herumgekommen und seine Sicht auf die Wagenhalle nicht mehr behindert war, konnte er vom Trittbrett einer der beiden erwähnten Wagen aus ███ etwa 10 m von dem Eingang der Halle entfernt sehen und das von diesem gegebene Achtungssignal wahrnehmen, das er nach Absprung vom Trittbrett der fahrenden Rangiereinheit an KC ██ weitergab, der es ███████ übermitteln musste. KC gab auch das sofort folgende Haltesignal und, als der Zug daraufhin nicht hielt, das Notsignal an ████████ zur Weiterleitung an BeC, der von ███████ alle Signale zur Kenntnis erhielt und auf das Notsignal hin bremste, ohne dass es ihm gelungen wäre, die Rangiereinheit noch vor dem Aufprall auf die in der Halle befindlichen Wagen zum Halten zu bringen.
KC setzte sich nach zutreffender Meinung des Landgerichts mit seiner Handlungsweise über die Anordnung des § 78 (2) der Fahrdienstvorschrift der Deutschen Bundesbahn hinweg; denn er begann die Rangierbewegung, bevor er selbst über sie hinreichend unterrichtet war. Er hielt zwar zunächst vor der geöffneten Weiche 266, um die Rückkehr von HC abzuwarten, ehe er das Abfahrtssignal gab, ließ dann aber doch seine Rangiereinheit weiterfahren, ohne sich zuvor über die Verhältnisse im Bereich der Ausbesserungshalle zu vergewissern.
Seine Schuld sieht die Strafkammer mit Recht in der Nachlässigkeit, die, aus der Gewohnheit des täglichen Umgangs mit der Betriebsgefahr gewachsen, bei ihm das Bewusstsein dieser Gefahr und der daraus folgenden Verantwortung abgestumpft hatte. Dass er die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, führte für Krümer voraussehbar zum Tode eines Bahnbediensteten.
Damit sind im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bedenkenfrei dargelegt, ohne dass es weiterer Erörterung bedarf, ob KC ███████ über „Zweck der Fahrt, Ziel, Weg und anderes“ nach § 78 Abs. 5 Nr. a und § 84 Abs. 3 FV hinreichend verständigt hat oder nicht. Dennoch sei hervorgehoben, dass der Sachverhalt des angefochtenen Urteils entgegen den Ausführungen der Revision nichts darüber enthält, ███ habe ███████ persönlich beauftragt, die Rangiereinheit zur Wagenausbesserungshalle zu bringen, bevor er ████████ kurz vor Abgabe des Abfahrtssignals zugerufen hatte: „Wir fahren jetzt in Richtung Wagenhalle!“
Ergänzend ist nur folgendes zu bemerken, was im Urteil des Landgerichts in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich ausgesprochen ist: Die Ursächlichkeit des Verhaltens des für KC eingetretenen Erfolg wird ebenso wie sein Verschulden nicht dadurch ausgeschaltet, dass andere Personen durch fahrlässiges Tun oder Unterlassen zum eingetretenen Erfolg beigetragen haben. Das gilt auch für den Fall, dass die Geschwindigkeit der Rangiergruppe, als sie sich der Halle näherte, zu hoch gewesen ist. KC hätte, wie dargelegt, das Abfahrtssignal als für die sichere und zweckmäßige Durchführung der Rangierbewegung verantwortlicher Rangierleiter überhaupt nicht geben dürfen. Hinzu kommt, dass es in seinen Pflichtenkreis auch fiel, ███ ██ rechtzeitig zur etwa erforderlichen Geschwindigkeitsermäßigung zu veranlassen und bei der Signalabgabe zu berücksichtigen, dass die Signale erst über ██████ an Ba[ckmann] gelangten.
KC kann sich namentlich auch nicht darauf berufen, dass die Weiche 266 nach den Bestimmungen der Bundesbahn hätte verschlossen werden müssen, nachdem die Kesselwageneinheit wieder zurückgefahren war. Dieser mitursächliche Verstoß anderer Bahnbediensteter entband ihn nicht von der eigenverantwortlichen Wahrung der ihm obliegenden Vorsichtsmaßnahmen. Das Landgericht hat im Übrigen die mitwirkenden Verfehlungen anderer bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten KC sind nicht erkennbar. Seine Revision muss daher als unbegründet verworfen werden.
III. Revision ████████
Die für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit dieses Angeklagten sieht die Strafkammer allein darin, dass er mit etwa 8 km/h und nicht im Schritt gefahren sei.
Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn Ba[ckmann] dadurch eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Das ist jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.
Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Wagen im Werkstattgelände kam es, auch von ███████ ███ gesehen, darauf an, die Rangiereinheit rechtzeitig, gegebenenfalls vor der Halle, zum Stillstand zu bringen. Gerade weil Ba[ckmann] den Zug wegen seiner Länge und der Breite des unmittelbar vor der Lokomotive fahrenden Wagens nicht übersehen und deshalb auch nicht wahrnehmen konnte, bis zu welcher Stelle er fahren durfte, war er, gleichgültig, ob er im Schritt oder mit etwa 8 km/h fuhr, auf die Signale des Rangierleiters angewiesen. Die einwandfreie Rangierbewegung hing davon ab, dass KC als Rangierleiter das Haltesignal rechtzeitig gab, dass ███ als Lokomotivführer dieses ihm durch ██████ zu übermittelnde Signal auf der Stelle weiterleitete und dass er es sofort ausführte. Auf die erste und zweite Voraussetzung hatte er keinen Einfluss; die durch die notwendige Einschaltung des Heizers ███████ entstehende Verzögerung in der Befehlsübermittlung musste, wie bereits unter II erörtert, KC als Rangierleiter berücksichtigen. Das Urteil stellt nicht fest, dass Ba[ckmann] die erhaltenen Signale verschuldet zu spät befolgt habe; insbesondere ist nicht aufgeklärt, weshalb █████████, wie es nach dem Sachverhalt den Anschein hat (UA 7 oben), erst auf das Notsignal hin gebremst hat.
Das aber ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt entscheidend. Denn soweit es sich um das rechtzeitige Stehenbleiben vor der Halle handelt, ist für die Frage nach dem Verschulden █████ nicht maßgeblich, ob die Wagengruppe mit 5 oder etwa 8 km/h angefahren kam. Die Geschwindigkeit hatte nur für die Länge des Bremsweges Bedeutung, den beide Angeklagten auf Grund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als Rangierer bzw. Lokomotivführer bei der Bundesbahn mit hinreichender Sicherheit abzuschätzen vermochten. Wie das Landgericht beim Ortstermin festgestellt hat, konnte an gleicher Stelle eine aus gleichartigen Wagen zusammengesetzte, mit Schrittgeschwindigkeit fahrende Rangiergruppe auf 1 bis 2 m zum Stillstand gebracht werden. Der Bremsweg für denselben mit etwa 8 km/h fahrenden Zug beträgt daher bei gleich starker Bremsverzögerung wenige Meter mehr. Besondere Umstände, die den Bremsweg am 24. September 1956 hätten verlängern können, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Eine Geschwindigkeit, bei der die zum Bremsen benötigte Strecke nur wenige Meter mehr als 1 bis 2 m beträgt, ist auch unter den vorliegenden Umständen nicht als zu hoch anzusehen. Nach dem festgestellten Sachverhalt waren von Ba[ckmann] aus gesehen genugend Zeit und Raum für einen derartigen Bremsweg vorhanden; denn die Entfernung von der Weiche 265 bis zur Halle beträgt ungefähr 120 m.
Mag auch sein, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn ████████ so langsam gefahren wäre wie der Rangierzug beim Ortstermin, so ist es, wie dargelegt, doch ein fehlerhafter Schluss, dass die Strafkammer ein ursächliches Verschulden des Angeklagten ███████ für den eingetretenen Erfolg allein darin sieht, dass er sich der Halle nicht mit 5, sondern mit etwa 8 km/h näherte.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit ███████ verurteilt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer insbesondere zu klären haben, ob Ba[ckmann] sich dadurch schuldig gemacht hat, dass er infolge Unaufmerksamkeit oder aus anderen Gründen die rechtzeitig erhaltenen Signale nicht oder erst zu spät oder sonst nicht ordnungsmäßig befolgt hat. Dieser Verdacht liegt im Hinblick auf die im Urteil mitgeteilte Aussage des Zeugen ███ ebenso wenig fern wie die weitere Möglichkeit, dass █████ erheblich schneller gefahren ist als 8 km/h, und zwar derart, dass dies ihm im Hinblick auf den Bremsweg bei Kenntnis der Orts- und Gefahrenlage zum Vorwurf zu machen wäre.
Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Flitner ist krank und darum am Unterschreiben verhindert.
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