BGH: Unterlassener Hinweis auf Beihilfe rechtfertigt Revision nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/51
- Datum
- 17.08.1951
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung des Hinweises in der Hauptverhandlung auf eine mögliche abweichende Tat- oder Teilnahmeform stellt einen Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 1 StPO dar.
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 1 StPO besteht auch dann, wenn die in Aussicht genommene Verurteilung eine mildere Teilnahmeform darstellt; daraus folgt keine Entbindung von der Pflicht zum Hinweis.
Ein Verfahrensverstoß nach § 265 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verletzte darlegt und glaubhaft macht, dass er sich bei ordnungsgemäßem Hinweis anders verteidigt oder andere Verfahrenshandlungen ergriffen hätte (Erheblichkeit des Mangels).
Fehlt es an konkreten Angaben, welche zusätzlichen Verteidigungsmittel bei ordnungsgemäßem Hinweis ergriffen worden wären und ergibt sich aus dem Gesamtvortrag, insbesondere einem beharrlichen Bestreiten, dass der Angeklagte dadurch nicht beeinflusst worden wäre, bleibt der Mangel unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Koch Kurt K. aus ██, geboren ███ am ██ 1917 in █, 2. Zt. in anderer Sache in Haft, wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hirchner, Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Während dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 6. Februar 1950 ein Verbrechen des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244, 47 StGB zur Last gelegt war, hat ihn das Landgericht wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall nach §§ 242, 244, 49 StGB verurteilt. Es erachtet als nachgewiesen, dass der Angeklagte, während sein in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeurteilter Schwager Erich D. aus einer Wohnung ein Radiogerät entwendete, auf der Straße mit Gehilfenvorsatz Aufpasserdienst leistete.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar darauf hingewiesen, dass er unter Umständen auch wegen Hehlerei nach § 259 StGB oder wegen Begünstigung nach § 257 StGB verurteilt werden könne, und ihm Gelegenheit gegeben, sich auch in dieser Beziehung zu verteidigen. Ein Hinweis darauf, dass er gegebenenfalls auch der Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall schuldig erkannt werden könnte, ist jedoch nicht erfolgt.
In der Unterlassung des Hinweises erblickt die auf diesen Punkt beschränkte Revision des Angeklagten mit Recht einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO, von deren Beachtung das Gericht nicht etwa dadurch entbunden war, dass die Beihilfe gegenüber der Mittäterschaft die mildere Teilnahmeform ist. Trotzdem muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.
Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat der Angeklagte jede Beteiligung an dem Diebstahl bestritten und vorgebracht: er habe das in Frage stehende Rundfunkgerät einige Tage nach dem 1. Januar 1949 (Tag des Diebstahls) in der Wohnung seines Vaters gesehen; dieser habe ihm dabei gesagt, dass er das Gerät gekauft habe. Der zunächst erfolgte Hinweis, dass er unter Umständen auch unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei verurteilt werden könne, hat ihn hiernach nicht zu einer Änderung seiner Verteidigung veranlasst, ebensowenig der erst nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts erfolgte weitere Hinweis, dass das Gericht möglicherweise Begünstigung annehme.
Unter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen gelten, dass der Angeklagte, wenn er auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl hingewiesen worden wäre, von seiner Verteidigung abgegangen wäre. Die Revision hat sich auch selbst jeder Ausführung darüber enthalten, welcher anderen Verteidigungsmittel sich der Angeklagte bedient haben würde. Das Urteil kann daher nicht auf dem Verfahrensverstoß beruhen (vgl. RGSt 28, 150, 152 und RG in DR 1943, 1184).
Die Revision war sonach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Hirchner Dr. Peetz Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Glanzmann | |
| Dr. Augustin |