Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Gesamtwürdigung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/92
- Datum
- 18.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme eines minder schweren Falles ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der alle für die Wertung der Tat und der Täterpersönlichkeit erheblichen Umstände zu berücksichtigen sind.
Dass bestimmte Tatmodalitäten häufig auftreten, führt nicht dazu, dass deren Bedeutung im Einzelfall bei der Strafrahmenwahl ohne weiteres verloren geht.
Für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht erforderlich, dass die strafmildernden Umstände besonders herausgehoben oder außergewöhnlich bedeutsam sind; maßgeblich ist ihr insgesamt überwiegenes Gewicht gegenüber strafschärfenden Faktoren.
Weist die für die Strafzumessung erforderliche Gesamtwürdigung rechtliche Mängel auf, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/92 18. August 1992 in der Strafsache gegen
1. Marcus █, geboren am ██, zur Zeit in Haft,
2. Thilo ███, geboren ca. 1967 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. März 1992 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dem Angeklagten █████ ist zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte ██████ in vollem Umfang Revision eingelegt; der Angeklagte █████ hat die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Die Schuldspruche und der bei dem Angeklagten █████ erfolgte Maßregelausspruch weisen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Insbesondere hat das Landgericht bei der Entscheidung ersichtlich darauf abgestellt, dass es sich bei der von den Angeklagten zur Tatausführung eingesetzten Waffe um eine nicht gebrauchsbereite Schusswaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt hat.
Die Strafaussprüche, denen der Tatrichter den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, können jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat zwar erkannt, dass für das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Seine für die Prüfung dieser Frage erforderliche Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen – gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.) –, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.
Zugunsten der Angeklagten hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten gewertet:
- infolge von Rauschmitteln erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, - „recht geringe“ Beute (600 DM), - keine erhebliche Beuteerwartung, - geringe objektive Gefahrlichkeit der eingesetzten Schreckschusswaffe, - Spontantat, - da die Beute in vollem Umfang zurückgegeben wurde, kein bleibender materieller Schaden, - keine fortdauernden physischen oder psychischen Schäden bei den Opfern, - das die Ermittlungen erleichternde umfassende Geständnis, - schwierige finanzielle Situation der Angeklagten, - die Angeklagten stehen erstmals als Erwachsene vor Gericht.
Zusätzlich strafmildernd wirkte sich nach Auffassung des Landgerichts bei dem Angeklagten █████ aus, dass er - unvorbestraft gilt, - zur Tatzeit mit erheblichen familiären Problemen belastet war, - bei der Tatausführung keine führende Rolle gespielt hat.
Bei dem Angeklagten ██████ wurde als strafmildernd gewertet, dass auf diesen sehr unreifen jungen Mann Erwachsenenstrafrecht angewendet werden musste, weil er die Altersgrenze von 21 Jahren geringfügig überschritten hatte.
Diese Vielzahl von mildernden Umständen hat die Strafkammer als strafschärfend nur solche gegenübergestellt, denen keine oder im Vergleich zu den Milderungsgründen allenfalls geringe Bedeutung zukommt. Dass die Angeklagten die Tat entsprechend dem einmal gefassten Tatentschluss konsequent und zielstrebig durchgeführt haben, kann ebensowenig zu ihren Lasten berücksichtigt werden wie der Umstand, dass sie sich für die Tatbegehung ein Ladengeschäft außerhalb ihres Wohnortes aussuchten und dem dortigen Verkaufspersonal unbekannt waren.
Bei dieser Sachlage ist die Wertung des Landgerichts, der Geschehensablauf stelle sich als „typisches Tatbild einer schweren räuberischen Erpressung ohne irgendwelche den Tätern günstige Umstände“ dar (UA 20), nicht nachvollziehbar. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der zu beurteilende Fall im subjektiven und objektiven Bereich Tatmodalitäten aufweist, die nach Auffassung der Strafkammer in einer Vielzahl anderer Fälle ebenfalls anzutreffen sind, nicht zu bewirken, dass diese Umstände im Einzelfall ihre Bedeutung und ihr Gewicht bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung weitgehend verlieren (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 4).
Auch setzt ein für die Annahme eines minder schweren Falles erforderliches „deutliches“ Überwiegen der strafmildernden gegenüber den strafschärfenden Umständen entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht voraus, dass es sich um „besonders bedeutende, herausgehobene“ Milderungsgründe handelt.
Angesichts dieser Mängel haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Durch ihre Aufhebung wird der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten █████ jedoch nicht berührt.
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