Revision: Fortgesetzter Einbruchdiebstahl und Teilaufhebung von Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/72
- Datum
- 24.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein einheitlicher Vorsatz vor, der die Begehung mehrerer Teilakte hinsichtlich Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit und Art der Durchführung bereits umfasst, sind diese Handlungen als fortgesetzter Diebstahl zu werten.
Der Senat kann schuld- und tatbezogene Rechtsbewertungen gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, soweit durch die Änderung keine Verteidigungsrechte verletzt und keine entscheidungserhebliche Verteidigungsbeeinträchtigung verursacht wird.
Ein fehlender Hinweis nach § 265 StPO beeinträchtigt die Verwertbarkeit einer geänderten rechtlichen Würdigung nicht, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten bei ordnungsgemäßer Belehrung anders hätten verteidigt.
Die Wegfallenden Einzelfreiheitsstrafen müssen nicht zwingend durch Erhöhungen der verbleibenden Einzelstrafen kompensiert werden, wenn die Bildung der Gesamtstrafe hierdurch objektiv nicht beeinflusst wird.
Bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erfordert es mehr als eine bloße allgemeine Übereinkunft: Ort, Zeit, Träger des Rechtsgutes oder die konkrete Tatausführung müssen in den gemeinsamen Entschluss bereits hinreichend konkretisiert sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 1. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 342/72 in der Strafsache gegen █ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ████ Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten ██ ████
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten ████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und AC wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 1. Dezember 1971 dahin geändert, dass
1. ████████████ des Diebstahls in drei Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 47, 74 StGB), 2. AC des Diebstahls in vier Fällen (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 47, 74 StGB)
schuldig sind;
2. die im Fall des Einbruchs in eine Baubude (Fall 3 der Urteilsgründe) gegen sie verhängten Einzelfreiheitsstrafen wegfallen.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ████ und ██ sowie die Revision des Angeklagten NCD werden verworfen.
III. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen vier gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Angeklagten AC wegen fünf gemeinschaftlicher Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und den Angeklagten NCD wegen zwei gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls, eines weiteren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ██ ███████ hat auch das Verfahren gerügt. Die Rechtsmittel haben im Wesentlichen keinen Erfolg.
I. Die Revisionen der Angeklagten AC und ██
1. Soweit der Angeklagte ███ die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen ergibt:
Die Strafkammer hat die Angeklagten im Fall 3/4 der Urteilsgründe wegen zweier selbständiger Taten verurteilt: wegen eines Einbruchdiebstahls in den Bauwagen der Firma █████████ und wegen eines Einbruchdiebstahls in die Geschäftsräume der Firma GC in IC am Rhein. In Wirklichkeit handelt es sich aber nach den Feststellungen nur um einen einheitlichen, fortgesetzten Einbruchdiebstahl. Die Angeklagten waren überein gekommen, in die Geschäftsräume der Firma GC einzubrechen und dort einen Tresor aufzuschweißen. Um dieses Vorhaben durchführen zu können, beschafften sie sich zunächst durch den Einbruch in den Bauwagen der Firma BC KG die erforderliche Schweißausrüstung und führten mit dieser noch in der gleichen Nacht ihren vorher gefassten Plan aus, indem sie in den Geschäftsräumen der Firma GC, in die sie eingestiegen waren, den Kassenschrank aufschweißten und den Inhalt an sich nahmen (UA 11/12). Sie haben danach beide Taten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen, der die Begehung der beiden Teilakte hinsichtlich der zu verletzenden Rechtsgüter und ihrer Träger sowie des Ortes, der Zeit und der Art ihrer Durchführung schon umfasste (BGHSt 1, 313, 315).
Die Angeklagten sind daher im Fall 3/4 nur eines Diebstahls schuldig. Der Senat hat die Schuldspruche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Auf dem fehlenden Hinweis gemäß § 265 StPO, der auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer Einzelstraftaten geboten ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 1972 – 5 StR 249/72), kann das Urteil nicht beruhen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten anders, als sie es getan haben, hätten verteidigen können, wenn sie auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären.
Zu den Strafaussprüchen ist zu bemerken: Das Landgericht hat im Fall 3/4 folgende Einzelstrafen ausgesprochen: bei ██████████████ acht Monate Freiheitsstrafe für das Beschaffen der Schweißausrüstung, zwei Jahre sechs Monate für das Knacken des Tresors; bei AC sieben Monate für das Beschaffen der Schweißausrüstung und drei Jahre für das Knacken des Tresors. Die Einzelstrafen für den Einbruch in die Baubude zur Beschaffung der Schweißausrüstung von je sieben Monaten können wegfallen. Zwar könnte die bestehenbleibende Einzelstrafe im Fall 4 bis zur Summe der bisher für beide Fälle verhängten Einzelstrafen erhöht werden. Die Angeklagten sind jedoch dadurch nicht beschwert, dass von der Prüfung abgesehen wird, ob diese Erhöhung geboten ist. Für die Bemessung der Gesamtstrafen spielt die Frage offensichtlich keine Rolle. ███████████ ist wegen Diebstahls in vier schweren Fällen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Jahren drei Monaten, sieben Monaten und zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Aus diesen Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von fünf Jahren neun Monaten gebildet. AC ist wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren, drei Jahren neun Monaten, sieben Monaten, drei Jahren und zwei Jahren verurteilt worden. Hieraus ist eine Gesamtstrafe von sechs Jahren neun Monaten gebildet worden. Bei Bildung der Gesamtstrafen hat das Landgericht nicht so sehr die Zahl der begangenen Taten als vielmehr die Höhe des angerichteten Schadens berücksichtigt (UA 22, 24). Unter diesen Umständen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die zu Unrecht in dem Fall 3 verhängten (mildesten aller) Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten die Höhe der Gesamtstrafen beeinflusst haben.
II. Die Revision des Angeklagten NCD
Die Sachbeschwerde gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:
1. Den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ██████ in den frühen Morgenstunden des 25. April 1971 in IC einen Pkw stahl (Fall 5), nur die allgemeine Übereinkunft zwischen ihm, Ansorge und einem weiteren Mittäter namens Sic bestand, in ein Pelzgeschäft einzubrechen. Es stand weder der spätere Verlauf dieses Vorhabens auch nur in Umrissen fest, noch waren der Träger des zu verletzenden Rechtsgutes sowie der Ort und die Zeit der Tatbegehung schon bekannt. Damit entfällt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem anschließend nach einer „Suche nach einem geeigneten Objekt“ (UA 14) durchgeführten Einbruchdiebstahl in das Pelzgeschäft MCD in ██ (Fall 6).
2. Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Ein Vergleich zwischen Einzelstrafen, die gegen Mittäter verhängt wurden, die an derselben Tat beteiligt waren, ist aus den genannten Gründen unstatthaft. Außerdem übersieht die Revision in den von ihr beanstandeten Fällen, dass der Angeklagte NCD – anders als für AC – ███████████████ unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) handelte und dass im Fall 6 die Strafkammer zugunsten des Mittäters ████ Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat.
Meyer Bortzler Mayr Spiegel Salger
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