Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/64
- Datum
- 09.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe in der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig; die Revisionsinstanz darf kein neues tatsächliches Vorbringen berücksichtigen.
Zur Vollendung der Blutschande ist nicht die Durchdringung des Hymens erforderlich; jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt.
Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die zusammengefassten Einzelhandlungen denselben Verletzten betreffen; ein Zusammenhang zwischen Handlungen an verschiedenen Personen ist nicht ohne weiteres anzunehmen.
Eine Strafzumessung hält der rechtlichen Überprüfung stand, sofern sie nicht durchrechtsfehlerhafte oder willkürliche Erwägungen belastet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. April 1964
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johannes ██████ geboren am ██████ 1925 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 22. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit sowohl mit Blutschande als auch mit Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die nachträglich in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Soweit sie sich gegen die Urteilsfeststellungen richten, sind sie unzulässig. Die Würdigung der Beweisaufnahme hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Neues tatsächliches Vorbringen darf in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
b) Die Verurteilung wegen Blutschande setzt nicht die Feststellung voraus, dass das Hymen durchstoßen worden ist. Zur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel, wie tief das männliche Glied eingeführt wird (BGHSt 16, 175, 177). Der Urteilszusammenhang ergibt die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts davon, dass es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in beiden Fällen gekommen ist.
c) Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei jeweils nur zwischen den an einem und demselben Kinde verübten Einzelhandlungen angenommen, nicht dagegen, wovon die Revision ausgeht, zwischen Handlungen, die beide Töchter des Angeklagten betrafen.
d) Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Bortzler | Mayr |