Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch von fahrlässiger Tötung bei unklarer Schusszuordnung im Handgemenge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/57
Datum
23.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen versuchten Mordes, fahrlässiger Tötung und versuchten schweren Diebstahls ein. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche wegen versuchten Mordes (Verdeckungsabsicht bei Schuss auf Verfolger) und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall jeweils in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz. Die zusätzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hielt der BGH jedoch für rechtsfehlerhaft, weil nicht feststand, welcher Schuss den Tod verursachte und eine Verurteilung nicht auf bloße Annahmen gestützt werden darf (§ 261 StPO). Der Angeklagte wurde insoweit freigesprochen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt die richterliche Überzeugung von allen Tatbestandsmerkmalen voraus; bloße zugunsten des Angeklagten unterstellte Annahmen genügen für einen Schuldspruch nicht (§ 261 StPO).

2

Kann bei mehreren in Betracht kommenden Ursachen nicht festgestellt werden, welche Handlung den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat, darf eine Verurteilung wegen eines Erfolgsdelikts nicht auf eine lediglich gedachte „günstigste“ Variante gestützt werden (in dubio pro reo).

3

Bedingter Tötungsvorsatz kann für die Verwirklichung des § 211 StGB ausreichen, wenn der Täter den tödlichen Erfolg als mögliche Folge erkennt und ihn zur Erreichung seines Ziels billigt.

4

Eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat liegt vor, wenn der Täter die Tötung (auch mit bedingtem Vorsatz) als Mittel einsetzt, um unerkannt zu entkommen und so die Vortat der Entdeckung zu entziehen.

5

§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt keine Absicht des Waffengebrauchs voraus; das bloße Beisichführen einer Schusswaffe kann die Qualifikation begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 14. Februar 1957

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 14. Februar 1957 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Mordes und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall jeweils in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte übte im Lauf seines Lebens verschiedene Berufe aus, hauptsächlich und auch zuletzt als Schweizer; nach Kriegsende tat er Kurse bei der Kriminalpolizei Dienst. Er wird vom Schwurgericht als ein „harter Mann“ bezeichnet. Vorbestraft ist er sechsmal, darunter zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung und viermal wegen Eigentums- oder Vermögensvergehen. Außerdem hatte er in der letzten Zeit vor dem noch zu erörternden Tatgeschehen ein Fahrrad, Teile eines Schweißgeräts und ein Brecheisen entwendet.

Das Schwurgericht hat ihn jetzt wegen versuchten Mordes, ferner wegen fahrlässiger Tötung sowie versuchten schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 44 und § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner wurden die beschlagnahmte Pistole und Rohrzange eingezogen. Auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden.

Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Sachverhalt im Wesentlichen folgender: Der Angeklagte machte sich in der Nacht des 15. Juli 1955 heimlich auf, um irgendwo ein paar Küken zu entwenden. Zu diesem Zweck versah er sich mit seiner belgischen Armeepistole (9 mm) und dazugehöriger scharfer Munition, mit einer Rohrzange und einem von ihm zum Aufbrechen zurechtgemachten Brecheisen. Die Schusswaffe besaß er schon seit etwa zehn Jahren und war mit ihrer Handhabung vertraut. Ferner steckte er eine Taschenlampe und 50 g Veneschuhcreme zu sich.

Auf seinem Diebesgang gelangte er zu dem verschlossenen Stall des Feuerwehrmanns ████, der in jener Nacht zur Feuerwache war. Da der Angeklagte in dem Stall nur einige Kaninchen, aber keine Küken vorfand, wollte er wieder umkehren. Durch die hinzukommende Tochter Inge ███████████████ ließ er sich durch die Heuschrecken davon abhalten. Er wurde von ████s Hausgenossen ███ sowie den herbeigerufenen Feuerwehrmännern ████████ und █████ verfolgt. Im Laufen entsicherte er seine Pistole, lud durch und gab einen scharfen Schuss in die Luft ab. Er wurde jedoch von ████ und dem sehr kräftigen Rudolf ██████████████ am Boden festgehalten. Bei der verzweifelten Gegenwehr des Verfolgten löste sich für ihn unerwartet und ungewollt ein Schuss aus der Pistole. Ein oder zwei Sekunden später fiel ein weiterer Schuss. Diesen hat der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, auf ███, den ihn am ärgsten bedrängenden Feuerwehrmann ███, vorsätzlich abgegeben, um ihm eine Schussverletzung beizubringen. Er rechnete auch damit, dass der Schuss tödlich wirkte. Damit war er einverstanden, weil er sich der Feststellung seiner Person auf jeden Fall entziehen wollte, damit er wegen der von ihm soeben und in letzter Zeit begangenen Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

██ █████ wurde getroffen und starb kurz darauf. Welcher der beiden zuletzt vom Angeklagten abgegebenen Schüsse ██████ getroffen und tödlich verletzt hat, war nicht festzustellen. Das Schwurgericht ist, wie es ausführt, zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ██████████ den zweiten, also den ungewollt losgegangenen Schuss getroffen und getötet worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.

1) Rechtlich unbedenklich ist zunächst die Darstellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls (§ 242, § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Rückfall schuldig sei. Eine Absicht des Waffengebrauchs setzt § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht voraus. Ferner zeigt sich kein Rechtsfehler in der Anwendung des § 44 und des § 26 Abs. 1 Nr. 2 des wieder uneingeschränkt geltenden Waffengesetzes (BGH 4 StR 550/56 vom 29. November 1956, S. 6; Manthey, Das Waffenrecht der Länder, 4).

2) Auch gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes (§ 211 StGB) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die Verteidigung bringt hierzu in erster Linie vor: „Wenn schon nicht festgestellt werden konnte, ob █████ durch den 2. oder 3. Schuss getötet wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob der 3. Schuss vorsätzlich von dem Angeklagten abgegeben wurde oder ob dieser sich unabhängig vom Willen des Angeklagten gelöst hat. Da letztere Möglichkeiten nicht auszuschließen sind, muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der 3. Schuss von dem Angeklagten überhaupt nicht vorsätzlich abgefeuert wurde.“

Der Senat vermag diesen Gedankengängen nicht zu folgen. Das Schwurgericht hat, frei von Denkfehlern und Erfahrungswidrigkeiten, festgestellt, dass der Angeklagte nur er – im Ganzen drei scharfe Schüsse aus seiner Pistole abgefeuert hat, und zwar einen in die Luft, einen ungewollt und einen auf █████ gezielten Schuss. Hierüber hatte der Tatrichter keinerlei Zweifel (vgl. dazu im Grundsatz: BGH NJW 1957, 1030 Nr. 163). Die vom Schwurgericht nicht mit voller Gewissheit zu klärende und vom Senat in anderem Zusammenhang zu würdigende Frage, welcher der beiden letzten Schüsse das Opfer █████ getroffen und getötet hat, berührte die weitere nicht, welcher dieser beiden Feuerstöße versehentlich ausgelöst wurde und welcher gezielt war. Da der dritte und letzte Schuss vom Angeklagten vorsätzlich abgegeben wurde, hat das Schwurgericht unangreifbar festgestellt. Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass der Tatrichter den Sachverhalt anders hätte werten müssen (vgl. § 261, § 337 Abs. 1 StPO; NJW 1955, 1172 mit Nachweisen).

b) Das Schwurgericht begründet die Verurteilung wegen versuchten Mordes im Wesentlichen folgendermaßen:

„Den letzten Schuss hat der Angeklagte auf ███, der als sehr kräftiger Mann auf seinem Oberkörper lag und ihn am ärgsten bedrängte, abgegeben, um ihm eine Schussverletzung beizubringen, wobei er mit der Möglichkeit rechnete, dass der Schuss tödlich wirkte; diesen Erfolg billigte der Angeklagte deshalb, weil er sich der Feststellung seiner Person entziehen wollte, damit er wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte (§ 59 UA). Er hat den dritten Schuss auf ███ abgegeben, um eine andere Straftat zu verdecken. Dies wird in den Urteilsgründen (S. 3, 4) näher dargelegt.“

Zu Unrecht meint die Revision, hierdurch seien die Voraussetzungen des versuchten Mordes (§ 211 StGB) nicht nachgewiesen.

Die Voraussetzungen des Handelns mit bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 7, 363, 369) sind vom Tatrichter rechtlich einwandfrei dargelegt. Dass der Angeklagte den ihn bedrängenden Feuerwehrmann ███████████████ körperlich so verletzen wollte, dass er sich von ihm freimachen konnte (§ 9 UA), er sich also auch mit einem weniger schwerwiegenden Erfolg begnügt hätte, stand der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes keineswegs entgegen (RGSt 67, 424, 425).

Es ist nun, soweit ersichtlich, nie bezweifelt worden, dass für § 211 StGB bedingter Tötungsvorsatz ausreicht (OGHSt 3, 55, 36; 96, 99). Für den Fall des Tötens „aus Mordlust“ ist allerdings ein nur bedingter Vorsatz schwer vorstellbar. Doch ist diese Frage hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls hat der 4. Strafsenat, unter Billigung des Schrifttums (Maurach, Bes. Teil, 2. Aufl., S. 28), in einem dem hier zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 211 StGB erfüllt sind, wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persönlichkeit nach bekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Verfolger schießt, um unerkannt zu entkommen (Urteil vom 26. Mai 1955: NJW 1955, 1119 Nr. 26 zu § 211 StGB).

In dieser Entscheidung wird auf das Urteil desselben Senats vom 31. März 1955 (BGHSt 7, 287) verwiesen. Die Revision meint, die Anwendung der in diesem Urteil genannten Grundsätze müsse hier dazu führen, die Annahme versuchten Mordes zu verneinen. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung (BGHSt 7, 287) allerdings ausgesprochen:

„Eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt vor, wenn gerade die Tötung als Mittel für die Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen und gebilligt wird.“

Dem damals entschiedenen Fall lag indes ein ganz besonders gestalteter Sachverhalt zugrunde. Der Täter hatte den Tod des Opfers, das er mit seinem Kraftwagen nachts auf einsamer Landstraße überfahren hatte, zunächst fahrlässig verursacht und den Verletzten sodann, bevor der Tod eintrat, im Stich gelassen, um sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen. Er hatte dem Überfahrenen die tödliche Wunde nicht mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz beigebracht, um unerkannt zu entkommen, sondern, nachdem er erkannt hatte, was er angerichtet hatte, dem Geschehen nur seinen Lauf gelassen. Die Tötung war also nicht das Verdeckungsmittel, wie dies § 211 StGB in Fällen solcher Art als Mordmerkmal (Absichtmerkmal) voraussetzt. Ein Tatbestand, den das Gesetz als Mord kennzeichnet (BGHSt 9, 385, 389), war somit in jenem Fall nicht gegeben (vgl. die Anmerkung zu LM § 211 Nr. 9).

Im hier zu beurteilenden Fall dagegen hatte der mit geladener Waffe versehene Täter auf seinen Verfolger mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen, um unerkannt zu entkommen und damit den kurz zuvor versuchten schweren Diebstahl zu verdecken. Damit hatte er auch die Tötung des ihn Verfolgenden als Verdeckungsmittel eingesetzt, mochte es ihm auch in erster Linie als Mittel genügt haben, dass der Bedrängende von ihm abließ. Aber er wollte sich um jeden Preis (§ 9 UA), also selbst um den Preis eines Menschenlebens, strafrechtlicher Verantwortung entziehen. Wer so handelt, den bezeichnet das Gesetz im Sinne des § 211 StGB als Mörder. Abweichendes hat der 4. Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 7, 287 nicht zum Ausdruck bringen wollen.

Dagegen kann die außerdem geschehene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht bestehen bleiben.

Das Opfer █████ ist zwar durch einen der beiden während des Handgemenges am Boden abgegebenen Schüsse des Angeklagten zu Tode gekommen. Es hat sich jedoch weder feststellen lassen, dass beide Schüsse gezielt waren, noch, welcher Schuss tödlich traf.

Hätte das Schwurgericht die Überzeugung gewinnen können, dass beide Schüsse gezielt waren, so hätte der Beschwerdeführer unbedenklich wegen eines vollendeten Mordes verurteilt werden können, auf Grund wahlweiser Feststellung (vgl. BGHSt 2, 351), dass entweder der eine oder der andere Schuss getroffen und den Tod herbeigeführt habe. Da der Tatrichter aber diese Überzeugung nicht zu erlangen vermochte, musste er seiner Entscheidung nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ die günstigste Möglichkeit zugrunde legen (RGSt 70, 159). So hat das Schwurgericht auch insofern getan, dass es annahm, der gezielte letzte Schuss habe ███ nicht getroffen (S. 41 UA), so dass insoweit nur wegen versuchten Mordes verurteilt werden konnte. Diese Verurteilung beruht auf ausreichender Grundlage, weil das Schwurgericht davon überzeugt war, dass insoweit mindestens ein Versuchen des Mordes vorlag.

Der Tatrichter durfte aber, von der ihm gegebenen eigenartigen Beweislage aus gesehen, den Angeklagten nicht außerdem wegen fahrlässiger Tötung verurteilen, denn dies hätte die Feststellung vorausgesetzt, dass der Angeklagte sein Opfer ██████ durch den ersten der beiden Schüsse getötet hat. Eine solche Feststellung hat das Schwurgericht indes nicht getroffen. Der Schuldspruch beruhte insoweit nur auf einer vermeintlich zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellung, einer gedachten Annahme, nicht auf der vollen Überzeugung des Gerichts, wie sie § 261 StPO erfordert. Dies reicht zu einer Verurteilung, die den vollen Beweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale erheischt, also auch des die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung erst begründenden Erfolges, nicht aus.

Diese Auffassung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1955 (4 StR 603/55) vertreten (S. 12, 13 dortselbst).

Das rechtliche Ergebnis ist also, dass der Angeklagte nur wegen versuchten Mordes verurteilt werden konnte, obwohl einer der Schüsse des Angeklagten tödliche Wirkung hatte. Dies aber ist die Folge des bereits erwähnten Verfahrensgrundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ und des Gebots, eine Verurteilung auf die richterliche Überzeugung, nicht auf bloße Annahmen zu gründen. Dementsprechend kann es, je nach der Sach- und Beweislage, mitunter zu Entscheidungen kommen, die dem – möglicherweise anders verlaufenen, aber nicht sicher feststellbaren – wirklichen Geschehen nicht oder nicht völlig entsprechen.

Das Reichsgericht (RGSt 54, 354, 365) hat einen Fall entschieden, in dem zwei Männer beschuldigt waren, eine Geisteskranke missbraucht zu haben (§ 176 Abs. 4 StGB). Beide Angeklagten leugneten die Tat; die Geisteskranke gab keine Erklärungen ab. Das Reichsgericht hat bei dieser Sachlage darauf hingewiesen, dass sich auf Grund der Feststellungen möglicherweise ergebe, „dass einer der Angeklagten Täter und der andere Gehilfe gewesen ist, dass aber nicht feststellbar sei, wer Täter und wer Gehilfe gewesen ist.“ Dann würde nichts anderes übrig bleiben, als beide als Gehilfen zu bestrafen. In einem solchen Urteil liege kein innerer Widerspruch; denn das Gericht stelle in einem derartigen Fall nicht fest, dass „keine Haupttat vorliegt, sondern nur, dass nicht zu ermitteln ist, wer der Haupttäter ist“ (vgl. auch BGHSt 4, 210 unten und die dort genannten Beispiele).

Da im hier zu entscheidenden Fall weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, auch § 358 Nr. 7 StPO nicht anwendbar ist, war der Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO von der Anklage der fahrlässigen Tötung von hier aus freizusprechen.

Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafaussprachs und der hierzu getroffenen Feststellungen zur Folge. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auch die übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung (nicht explizit im Text enthalten)

Vorinstanzen Schwurgericht Essen – Urteil vom 14. Februar 1957

Krumme Mantel Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

(Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben verhindert.)

Zitiert von (1)