Fahrlässige Tötung am Bahnübergang: Schranken schließen darf nicht zum Durchlassen unterbrochen werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/56
- Datum
- 25.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Schrankenwärter an einem stark befahrenen Bahnübergang den Schließvorgang wegen Zugannäherung begonnen hat, darf ihn nicht unterbrechen, um ein sich langsam näherndes Fahrzeug noch passieren zu lassen.
Ein Schrankenwärter darf sich nicht darauf verlassen, durch unmittelbar anschließendes Weiterherablassen der Schranken eine nachfolgende Fahrzeugkette noch rechtzeitig von der Überquerung des Bahnübergangs abhalten zu können, wenn das bisherige Offenhalten den Eindruck weiterer Durchfahrmöglichkeit erweckt.
Bei der Beurteilung pflichtgemäßen Verhaltens ist zu berücksichtigen, ob durch ein nur geringes Absenken der Schranken eine wirksame Sperrwirkung für bestimmte Fahrzeugtypen erreicht werden kann und ob ein verkehrsgemäß handelnder Fahrer dann noch rechtzeitig anhalten kann.
Die subjektive Fahrlässigkeit ist anhand der persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Schrankenwärters zu prüfen; eine grobe Fehleinschätzung der Annäherungsgeschwindigkeit kann als auf Unaufmerksamkeit beruhendes Verschulden gewertet werden.
Die Vereidigung eines Zeugen verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, wenn nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Tat bestehen und der Tatrichter die Verdachtsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen bewertet.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. April 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schrankenwärter Werner W. ███ ██ aus ████████████████, dort geboren ████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 222
Ein Schrankenwärter an einem verkehrsreichen Eisenbahnübergang darf das wegen Annäherung eines Zuges gebotene Schließen der Schranken nicht unterbrechen, um ein sich langsam näherndes Fahrzeug hindurchzulassen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass es ihm noch gelingen werde, die unmittelbar folgende Fahrzeugkette durch weiteres Herablassen der Schranken von dem Überqueren des Übergangs zurückzuhalten.
Aktenzeichen: 4 StR 342/56
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1956
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit September 1955 als Schrankenwärter der Deutschen Bundesbahn an einem straßengleichen Bahnübergang an der Gelsenkirchener Straße in Wanne-Eickel tätig. Am 30. Juli 1955 um 12.18 Uhr erfasste ein vom Hauptbahnhof Wanne kommender Zug an diesem Übergang einen auf der Gelsenkirchener Straße fahrenden Radfahrer, der auf der Stelle getötet wurde.
Der Angeklagte hatte, wie seine Dienstanweisung vorschreibt, auf das erste bei der Abfahrt des Zuges vom Hauptbahnhof Wanne gegebene Läutezeichen die Fußgängerschranken sofort geschlossen. Nach Erhalt des weiteren, vom Befehlsstellwerk ausgehenden und über einen Zwischenposten vermittelten Vorwecksignals begann er, die Fahrbahnschranken zu schließen. Als diese sich um etwa 10° gesenkt hatten, hielt er inne, um einen schweren Lastzug mit Anhänger hindurchzulassen, der noch etwa 20 m von den Schranken entfernt war und sich – unbekümmert um die Glockenzeichen und die Bewegung der Schranken – mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st näherte. Auch einen unmittelbar folgenden Personenkraftwagen und einen Omnibus ließ er noch vorbeifahren. Als dieses letzte Fahrzeug über die Eisenbahnschienen fuhr, sah er auf eine Entfernung von etwa 100 m die Rauchwolke des nahenden Zuges; er drehte die Schranken nunmehr rasch weiter herunter. Der Omnibusfahrer konnte sein Fahrzeug noch im letzten Augenblick in Sicherheit bringen. Der ihm in einem Abstand von 5 m folgende Radfahrer wollte den Bahnübergang ebenfalls noch vor dem Zuge überqueren, was ihm aber nicht mehr gelang. Er wurde von der Lokomotive zu Boden geschleudert, wobei er tödliche Verletzungen erlitt.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Transportgefährdung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beeidigung des Zeugen ████████████ verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Dieser war dem Angeklagten als Hilfsschrankenwärter zur Ausbildung zugeteilt. Er weilte während des Unfalls in der Kanzel des Schrankenwärterhauses, war aber an dem Bedienen der Schranken nicht beteiligt, da der Angeklagte diese Verrichtungen allein ausführte. Für eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an dem Verkehrsunfall liegt nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt vor. Es ist mithin auch nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht die Möglichkeit einer solchen Beteiligung bei der Beschlussfassung über die Vereidigung des Zeugen übersehen haben könnte. Zudem hat der Tatrichter über die Verdachtsgründe nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zu entscheiden (RGSt 59, 168). Dass er die dabei anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt habe, hat die Revision nicht dargetan.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig gerechtfertigt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
2. Der Freispruch ist nach den bisherigen Feststellungen nicht rechtsirrtumsfrei begründet.
Das Landgericht meint, ein fahrlässiges Verhalten könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Er habe nicht zu spät mit dem Schließen der Schranken begonnen, obwohl hierfür nach der Dienstvorschrift der Fahrplan maßgebend sei; denn die strenge Durchführung dieses Gebots würde zu untragbaren Verkehrsstockungen führen. Den Sicherheitsbedürfnissen des Straßenverkehrs genüge schon das Vorwecksystem, das dem Schrankenwärter den in aller Regel ausreichenden Zeitraum von 30 Sekunden zum Schließen der Schranken lasse. Darauf habe sich der Angeklagte auf Grund seiner fast zweijährigen Erfahrungen an der Unfallstelle verlassen können. Er habe die Schranken auch nicht vollständig schließen dürfen, weil er damit rechnen musste, dass der überraschte Lastkraftwagenfahrer und die beiden ihm im Abstand von je 16 m folgenden Kraftwagen die Schranke durchbrechen und dann auf den Schienen stehen bleiben würden. Unter diesen Umständen habe er die geringere Gefahr gewählt; er habe darauf vertrauen dürfen, dass auch der Omnibus die Schienen noch vor dem Zug überqueren werde. Ein weiteres, nur teilweises Senken der Schrankenbäume über 10° hinaus sei nicht ohne Gefährdung der Fahrzeuge möglich gewesen, weil sonst bei der Enge der Fahrbahn und der Stellung der Schrankenbäume sogar bei dem Personenkraftwagen das Dach beschädigt worden wäre. Schließlich habe der Angeklagte auch nicht mit der Möglichkeit zu rechnen brauchen, dass der Radfahrer in den Schienenbereich fahren werde, obwohl die Fußgängerschranke dicht neben ihm geschlossen war, die Fahrbahnschranken sich jetzt erkennbar schnell und mit Glockenzeichen senkten und der Zug bereits zu sehen war.
1. Die Bedeutung der Dienstvorschrift, nach der für das Schließen der Schranken in erster Linie der Fahrplan maßgebend ist, kann unerörtert bleiben, weil der Vorweckruf vom Posten 1 so frühzeitig – 30 Sekunden vor dem Eintreffen des Zuges – beim Angeklagten eintraf, dass er die Schranken rechtzeitig hätte schließen können, wenn er diese Verrichtung nicht unterbrochen hätte.
Der Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte den Lastzug noch hindurchlassen durfte, vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings hatte der Angeklagte die Schranken vor dem nur noch 20 m entfernten Lastzug nicht mehr vollständig schließen können, weil er dazu nach den Urteilsfeststellungen noch 5 Sekunden benötigte, während der Lastzug bei gleichbleibender Geschwindigkeit von 15 km/st die Strecke von 20 m in 4,8 Sekunden zurückgelegt hätte. Jedoch brauchte er sie angesichts der Enge der Fahrbahn und der besonderen Aufstellung der Schrankenbäume auch nur etwas weiter – etwa bis auf 40° – herunterzulassen, um die Straße für einen Lastkraftwagen mit seinem erhöhten Aufbau zu sperren. Dazu hätte er höchstens 2 Sekunden gebraucht; in dieser Zeit wäre der Lastzug nur 8,32 m weitergefahren. Dann hätte der Lastwagenfahrer immer noch rechtzeitig vor den Schranken anhalten können, weil der Bremsweg bei der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbremsverzögerung von 2,5 m/sec² nur 3,45 m, der Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich des während der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,6 bis 1 Sekunde zurückgelegten Weges) höchstens 7,61 m betrug.
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keinen begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Lastwagenfahrer durch das Schließen der Schranken überrascht und sie durchbrechen werde. Da der Lastzug sich sehr langsam näherte – er erreichte noch nicht einmal die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st –, war vielmehr – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der Fahrer sich auch weiterhin verkehrsgemäß verhalten werde, dass er also auch das 2 m vor den Schranken aufgestellte Warnkreuz beachten, mindestens aber das beschleunigte weitere Herablassen der Schranken rechtzeitig bemerken und vor diesen anhalten werde. Ein weiteres Abbremsen des Fahrzeugs konnte der Angeklagte zumal, wenn er die Schlagbäume zu einer Schrägstellung von nur 10° anhielt, bei der geringen Geschwindigkeit und der Entfernung von 20 m noch nicht erwarten, weil das Fahrzeug bis zu dem Warnkreuz durchfahren durfte (§ 3a Abs. 5 StVO) und der kurze Bremsweg ihm gestattete, noch mindestens 10 m mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren.
Bei dieser Sachlage musste der Angeklagte die Schranken so schnell wie möglich weiter schließen. Solange er sie in der nur schwer erkennbaren Schrägstellung von 10° beließ, erweckte er nicht nur in dem sich als ersten nähernden Lastwagenfahrer, sondern auch in den nachfolgenden Fahrern den Eindruck, sie könnten den Übergang noch rechtzeitig vor Ankunft des Zuges überqueren. Von seinem erhöhten Sitz aus konnte der Angeklagte auch erkennen, dass dem Lastzug – wie es gutem der täglichen Erfahrung des Straßenverkehrs an Bahnübergängen entspricht – noch weitere Fahrzeuge in geringer Entfernung folgten, die ebenfalls versuchen würden, noch vor dem Zuge durchzufahren. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es ihm gelingen werde, die Schranken sogleich hinter dem Lastzug zu schließen oder wenigstens die Reihe der dicht aufgeschlossenen Fahrzeuge an irgendeiner anderen Stelle rechtzeitig zum Stehen zu bringen; denn ob dies gelingen würde, war infolge des geringen Abstandes der nachfolgenden Fahrzeuge und namentlich deshalb ungewiss, weil sich deren Fahrer durch das bisherige Offenhalten der Schranken ermutigt fühlen konnten, ebenfalls noch die Gleise zu überqueren, und auch damit zu rechnen war, dass die nachfolgenden Fahrer infolge ihrer zunächst größeren Entfernung vom Übergang das Läuten der Warnglocken und die geringe Bewegung der Schlagbäume (bis zu 10°) gar nicht wahrgenommen haben konnten. Außerdem hatte der Angeklagte zum Schließen der Schranken nur noch höchstens 24 Sekunden Zeit, nachdem er, wie sich aus den Berechnungen des Tatrichters ergibt, bis zum Herablassen der Schranken um 10° schon mindestens 6 Sekunden gebraucht hatte, während er noch weitere 5 Sekunden zum schleunigen Schließen der Schranken benötigte. Da er den Zug, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st näherte, erst auf 100 m Entfernung sehen konnte und ihm dann nur noch 6 Sekunden bis zu dessen Ankunft zur Verfügung standen, durfte er auch nicht darauf vertrauen, dass es ihm schließlich noch möglich sein werde, bei der sichtbaren Annäherung des Zuges die inzwischen angesammelten Fahrzeuge an der Überquerung des Bahnübergangs zu hindern.
2. Der innere Tatbestand muss von der erörterten Rechtsgrundlage aus erneut geprüft werden; denn es hängt von der Persönlichkeit des Angeklagten ab, ob er nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu erkennen und die schweren Folgen, die aus seiner unvorschriftsmäßigen Bedienung der Schranken erwachsen konnten, wenigstens allgemein vorauszusehen.
Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, die Geschwindigkeit des Lastzuges auf 40 km/st geschätzt und deshalb angenommen haben sollte, der Lastwagenfahrer werde nicht rechtzeitig vor der Schranke anhalten können, so könnte in einer solchen groben Fehlschätzung ein auf mangelnder Aufmerksamkeit beruhendes Verschulden erblickt werden, weil der Angeklagte während seiner zweijährigen Dienstzeit als Schrankenwärter auf einer der verkehrsreichsten Hauptstraßen des Industriegebiets genugend Erfahrung sammeln konnte, um zu erkennen, dass das Fahrzeug besonders langsam fuhr.
Das angefochtene Urteil muss nach alledem aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dem Revisionsgericht erschien es zweckmäßig, die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO auszusprechen.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Sauer | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Krumme | Dr. Wiefels |