Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/92
Datum
18.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen versuchten Totschlags ein. Der Bundesgerichtshof prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und verwarf die Revision als unbegründet, da kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorlag. Verfahrensrügen (fehlende Unterschrift, Nichtbeteiligung eines Richters) waren nicht rechtzeitig oder nicht erhoben worden. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO wegen einer angeblich fehlenden Unterschrift des Urteils muss in der Revision ausdrücklich erhoben sein; fehlt eine solche Erhebung, gilt die Rüge als nicht vorgebracht.

3

Die Rüge, ein Richter habe an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt, ist nach §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO bereits in der Hauptverhandlung geltend zu machen; eine erst im Rechtsmittel vorgebrachte Einwendung ist ausgeschlossen.

4

Bei erfolgloser Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 13. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 341/92 vom 18. August 1992

in der Strafsache gegen

Hans-Jürgen ██ aus ██ ███ ███, geboren am ██ 1955 in Waiblingen, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, der Richter am Landgericht Jauß, der angeblich an der Hauptverhandlung mitgewirkt habe, habe das Urteil nicht unterschrieben (§§ 275 Abs. 2 Satz 1; 338 Nr. 7 StPO), ist nicht erhoben worden; die Rüge des Verteidigers, der zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht [REDACTED] habe an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt, hatte bereits in der Hauptverhandlung vorgebracht werden müssen (vgl. §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf