Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 341/92
- Datum
- 18.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO wegen einer angeblich fehlenden Unterschrift des Urteils muss in der Revision ausdrücklich erhoben sein; fehlt eine solche Erhebung, gilt die Rüge als nicht vorgebracht.
Die Rüge, ein Richter habe an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt, ist nach §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO bereits in der Hauptverhandlung geltend zu machen; eine erst im Rechtsmittel vorgebrachte Einwendung ist ausgeschlossen.
Bei erfolgloser Revision kann das Gericht dem Rechtsmittelführer die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 13. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 341/92 vom 18. August 1992
in der Strafsache gegen
Hans-Jürgen ██ aus ██ ███ ███, geboren am ██ 1955 in Waiblingen, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, der Richter am Landgericht Jauß, der angeblich an der Hauptverhandlung mitgewirkt habe, habe das Urteil nicht unterschrieben (§§ 275 Abs. 2 Satz 1; 338 Nr. 7 StPO), ist nicht erhoben worden; die Rüge des Verteidigers, der zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht [REDACTED] habe an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt, hatte bereits in der Hauptverhandlung vorgebracht werden müssen (vgl. §§ 222b, 338 Nr. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Meyer-Goßner | Maatz | Tepperwien | |||
| Nehm | Tolksdorf |