Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Teilfreispruch vom Mord erfolglos (BGH 4 StR 341/90)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/90
Datum
25.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff mit Revision den Teilfreispruch eines Angeklagten vom gemeinschaftlichen Mord an und rügte u.a. die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH verwarf die Revision, weil das Tatgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als erwiesen behandelt hatte und ein Aufklärungsdefizit nicht konkret dargelegt war. Die Beweiswürdigung zum fehlenden Tötungsvorsatz des Freigesprochenen sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch eine Strafbarkeit wegen unechten Unterlassens oder fahrlässiger Tötung trügen die Feststellungen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 StPO nicht, wenn das Tatgericht die behaupteten Tatsachen ihrem vollen Bedeutungsgehalt nach als erwiesen behandelt und lediglich andere Schlussfolgerungen zieht.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn konkret dargelegt wird, welche über bereits festgestellte Tatsachen hinausgehenden Erkenntnisse die vermisste Beweiserhebung voraussichtlich erbracht hätte; bloße allgemeine Verdachtsmomente genügen nicht.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich auf Rechtsfehler; möglich erscheinende alternative Schlussfolgerungen ersetzen die tatrichterliche Würdigung nicht.

4

Bestehen aus rational nachvollziehbaren Gründen vernünftige Zweifel an der Schuld, ist eine für die Verurteilung erforderliche richterliche Überzeugungsbildung ausgeschlossen.

5

Für eine Verurteilung wegen Mordes als Mittäter oder Teilnehmer ist mindestens bedingter Tötungsvorsatz erforderlich; fehlt es hieran, tragen die Feststellungen weder eine Verantwortlichkeit aus unechtem Unterlassen (§ 13 StGB) noch ohne Weiteres eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 2. März 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 341/90 URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am Walter Josef P., ███ 1958 in █████████████, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepäsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Blauth als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. März 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten ███████ durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der Angeklagte P. eine im „Druckergewerbe“ tätige Gruppe von mehreren Personen, die im Bundesgebiet in sogenannten Haustürgeschäften Glückwunschkarten vertrieb. Als „Kolonnenführer“ waren die Angeklagten ███ und ███████ eingesetzt. Die vor allem aus dem Kreis entlassener Strafgefangener und bindungsloser Arbeitsloser stammenden Verkäufer waren zur Erreichung möglichst hoher Verkaufszahlen massivem Druck seitens der Angeklagten ausgesetzt. Zur Disziplinierung von „Druckern“, die das festgesetzte Verkaufsminimum nicht erreichten oder aus anderem Grunde unzuverlässig erschienen, hatte der Angeklagte ███████ zahlreiche Strafmaßnahmen angeordnet. Sie reichten vom Ausschluss vom Abendessen über mehrstündiges Fesseln und Einsperren im Kofferraum eines Fahrzeugs bis hin zu erheblichen körperlichen Misshandlungen, die zum Teil in Anwesenheit der übrigen Gruppenmitglieder geschahen und an denen sich alle drei Angeklagten, vor allem aber der wegen seiner Brutalität besonders gefürchtete Angeklagte ██████, beteiligten. Ein Mittel zur Einschüchterung der „Drucker“ waren auch Drohungen, man werde sie „auf die Gleise legen“ oder „wegbringen“.

Über bloße Gerüchte hinausreichende Anhaltspunkte dafür, dass widerspenstige Gruppenmitglieder in Verwirklichung dieser Drohungen tatsächlich umgebracht worden waren, haben sich – vom vorliegenden Fall abgesehen – jedoch nicht ergeben. Es stellte sich aber heraus, dass Angehörige der Gruppe, die trotz vorausgegangener Bestrafungen nicht zu größerer Leistung hatten angespornt werden können, vielfach in eine vom jeweiligen Stützpunkt der Kolonne weit entfernte Gegend gefahren, dort nach Misshandlungen sich selbst überlassen und in diesem Sinne „weggebracht“ worden waren.

Opfer von Strafaktionen wurde auch der 26 Jahre alte, aus Österreich stammende Gerhard ████████, der sich am 1. August 1988 der Gruppe angeschlossen hatte, dem Angeklagten P. aber schon bald durch einen in dessen Augen zu geringen Einsatz aufgefallen war. Als er zudem noch in den Verdacht geriet, einer Kundin von den Bestrafungen erzählt und dadurch mittelbar polizeiliche Kontrollen der Gruppe ausgelöst zu haben, wurde er am 11. und 12. August 1988 vom Angeklagten ██████ wiederholt massiv, u. a. mit Faustschlägen ins Gesicht, misshandelt und in einem Hotelzimmer unter Fesselung mit Handschellen gefangen gehalten. An diesen Tätlichkeiten beteiligte sich auch der Angeklagte █████████. Der Angeklagte P. war ebenfalls kurze Zeit zugegen. Nach einem Gespräch mit ihm, das in Anwesenheit des von den Misshandlungen gezeichneten Gerhard ████████ stattfand, dessen Inhalt sich jedoch – so das Landgericht – nicht klären ließ, verbrachte der Angeklagte ███ gemeinsam mit dem Angeklagten ███████ ████████ am 13. August 1988 gegen 3.00 Uhr nachts zu einer weitab verlaufenden Bundesbahnstrecke. Der Angeklagte █████ war entschlossen, ████████ aus Furcht vor dessen erwarteter Strafanzeige zu töten. Er schlug ihn bewusstlos und legte ihn mit Hilfe des Angeklagten ███████ auf die Gleise, wo dieser unmittelbar danach von einem Zug überfahren und getötet wurde.

Der ebenso wie ████████ geständige Angeklagte ███ hat sich darauf berufen, bei der Tötung ████████ auf Anweisung des Angeklagten ████████████████ gehandelt zu haben. Das Landgericht hat dieser Darstellung jedoch aufgrund eingehender Beweiserwägungen keinen Glauben geschenkt und die Einlassung des Angeklagten ███████ für nicht widerlegbar gehalten, er habe die Äußerung P.s, ████████ „wegzubringen“, in dem bei früheren Strafaktionen üblichen Sinne verstanden und sich nur damit, keinesfalls aber mit einer Tötung ████████, einverstanden erklärt.

Wegen der vom Landgericht bejahten (Mit-)Verantwortlichkeit des Angeklagten ███████ für die gefährliche Körperverletzung █████ und die Freiheitsberaubung hat es ihn neben den außerdem wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord bestraften Mitangeklagten P. und █████████ – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes hat ihn das Landgericht freigesprochen. Hiergegen richtet sich die wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und zugleich als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, dringt nicht durch.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt die Bedingung, von der die Entscheidung über das Beweisbegehren abhängig gemacht worden ist, eingetreten war. Die Beanstandung erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen ihrem vollen Bedeutungsgehalt nach als erwiesen angesehen hat. Dass es daraus gleichwohl nicht die von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schlussfolgerungen gezogen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen über die als erwiesen behandelten Beweisbehauptungen hinaus durch die vermissten Zeugenvernehmungen im Einzelnen hätten ermittelt werden sollen. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht reicht die allgemeine und unbestimmte Aussicht nicht aus, dass die Anhörung weiterer Personen, die für die Angeklagten gearbeitet hatten, nicht näher zu konkretisierende belastende Umstände aufgedeckt hätte.

2. Der Teilfreispruch hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Mit ihren Ausführungen im Rahmen der Sachrüge, aber auch mit denen zur Rechtfertigung der Verfahrensbeschwerde, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung. Die erhobenen Beweise in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht für den Schuldnachweis zu bewerten, ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die von ihm aufgrund der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise vorgenommene Beurteilung ist von ihm zu verantworten und für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht hat seine Überprüfung auf Rechtsfehler zu beschränken. Diese können insbesondere darin liegen, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Regeln gesicherter Erfahrung verstößt oder dass an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 – 3 StR 71/90; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51, jeweils mit weit. Nachw.). Solche Sachmängel sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu beeinflussen, gesehen und in seine Überlegungen einbezogen. Die von ihm für richtig gehaltenen Deutungen sind durchweg möglich. Dass andere, zu einer Belastung des Angeklagten beitragende Schlussfolgerungen ebenfalls möglich sind, vereinzelt sogar näherliegend erscheinen mögen, macht die dies berücksichtigende Beweiswürdigung noch nicht rechtsfehlerhaft.

Der Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten ██████ an der Ermordung des Gerhard ████████ hängt entscheidend davon ab, ob die Angaben des Angeklagten ██████ dazu glaubhaft sind. Liegen Umstände vor, die aus nachvollziehbaren, rational vermittelbaren Gründen Zweifel an der Schuld eines Angeklagten begründen, ist eine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urteil vom 4. April 1990 – 2 StR 466/89; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Solche „vernünftigen Zweifel“ an der Richtigkeit der vom Angeklagten ██████ gegebenen Darstellung von der Tatbeteiligung des Angeklagten ████████ hat das Landgericht mit Erwägungen dargetan, die zwar nicht durchweg schon für sich genommen, jedoch aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung geeignet sind, die belastenden Angaben zu erschüttern. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass die Schwurgerichtskammer aus dem Verhalten des Angeklagten ███████ nach dem „Verschwinden“ Gerhard ██████████ (vgl. UA 30, 31) Zweifel an den vom Angeklagten ██████ erhobenen Beschuldigungen abgeleitet hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich demgegenüber in weiten Teilen in dem Versuch, die tatrichterliche Würdigung mit eigenen Wertungen anzugreifen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Beanstandungen sind unbegründet.

So trifft die Behauptung, die Überlegungen des Landgerichts zum Fehlen eines Motivs des Angeklagten ███████ für eine Tötung ██████████ seien lückenhaft und in sich widersprüchlich, nicht zu. Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, dass der Angeklagte ███████ im Falle einer Strafanzeige █████████ Ermittlungen gegen sich hätte befürchten müssen (UA 30, 32). Da es galt, mögliche Erwägungen eines Laien nachzuvollziehen, unterliegt die Annahme, der Angeklagte ███████ habe aus seiner Sicht damit rechnen können, nicht wegen der erheblichen Misshandlungen ████████ durch den Mitangeklagten █████ verantwortlich gemacht zu werden, keinen rechtlichen Bedenken und bedeutet keinen Widerspruch zu der vom Landgericht deswegen verhängten Strafe. Dass das Schwurgericht eine vom Angeklagten ███ möglicherweise erwartete Geldstrafe nicht als ausreichenden Beweggrund für eine Ermordung ████████ gewertet hat, hält sich im Rahmen der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt auch für die Gefahr, im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben zur Verantwortung gezogen zu werden. Sie lag zudem auch nicht so nahe, dass sie in diesem Zusammenhang näherer Erörterung bedurft hätte. Schließlich folgt ein Rechtsmangel auch nicht daraus, dass die Strafkammer nicht in allen Einzelheiten, sondern zusammenfassend angegeben hat, woraus sie ihre Überzeugung, der Angeklagte ██████ hege besondere Hassgefühle gegen den Angeklagten ████████, abgeleitet hat.

b) Die Feststellungen, die demnach aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen worden sind, hat das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend für eine Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord angesehen. Ein solcher Schuldspruch hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte ██████ eine Tötung zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Dies hat die Strafkammer jedoch gerade nicht festgestellt.

Für eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen sogenannten unechten Unterlassens im Sinne der §§ 211, 212, 13 StGB reichen die Feststellungen ebenfalls nicht. Sie bieten auch keine genügende Grundlage für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Die dem Angeklagten ███████ offenbar bekannte Brutalität des Angeklagten █████████ brauchte ihm noch nicht die Befürchtung nahezulegen, dass dieser so weit gehen würde, ████████ zu töten, indem er ihn tatsächlich „auf die Gleise“ legte.

SalgerJahnkeBlauth
GoydkeMeyer-Goßner

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