Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldsprüche wegen Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Fahrzeuggebrauch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/87
Datum
03.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster ein, mit dem er wegen mehrfachen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 3,5 Jahren Haft verurteilt wurde. Der BGH änderte in drei Fällen den Schuldspruch: Es liegt Tateinheit mit dem noch andauernden Dauerdelikt des unbefugten Fahrzeuggebrauchs (§ 248b StGB) vor. Die übrige Revision wurde verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb bestehen, weil eine andere Strafzumessung nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem noch andauernden Dauerdelikt des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) stehen später begangene Handlungen wie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis oder die Nutzung des Fahrzeugs zum Abtransport der Beute in Tateinheit, wenn sie zeitlich und in ihrer Zielrichtung mit dem Dauerdelikt verbunden sind.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, wenn die Annahme von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass sich der Angeklagte durch die Änderung anders hätte verteidigen können (vgl. § 265 StPO).

3

Die Änderung einzelner Schuldsprüche führt nicht zwingend zur Aufhebung einer Gesamtfreiheitsstrafe, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei fehlerfreier Würdigung eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

4

Tateinheit kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Beendigung der Wegnahme mit der weiteren unbefugten Benutzung des Fahrzeugs zusammenfällt und dadurch eine einheitliche Tatausführung begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 30. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/87 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ███████ Michael 1964 in B wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ██████ ist schuldig des versuchten Diebstahls in drei Fällen und des Diebstahls in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei versuchter und 13 vollendeter Diebstähle, von denen einer in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen wurde, sowie wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig und teils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 1987 Bezug genommen.

2. Auch die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen B I, 7 – 9 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesen drei Fällen ist das Landgericht jedoch unzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen. Da der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 das – vorsätzliche – Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils mit dem Pkw-Ford verwirklichte, den er seit dem Fall 7 unbefugt gebrauchte, stehen die in den Fällen 8 und 9 verletzten Strafnormen in Tateinheit mit dem noch nicht beendeten Dauerdelikt des § 248b StGB im Fall 7 (vgl. Lackner StGB, 17. Aufl. § 248b Anm. 3 und § 52 Anm. 2a). Das gilt auch für §§ 242, 243 StGB im Fall 9, in dem der Ford-Pkw zum Abtransport der Beute benötigt wurde und die Beendigung der Wegnahme somit zusammenfiel mit der weiteren unbefugten Benutzung des Pkw. In den Fällen 7, 8 und 9 liegt demgemäß nur ein Diebstahl in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs entfallen die in den Fällen 7 und 8 festgesetzten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Freiheitsstrafe (UA 28). Zu einer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führt diese Änderung nicht. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, bei der Anzahl und der Gesamtsumme der im Übrigen festgesetzten Einzelstrafen von mehr als neun Jahren auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten und der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten gleich geblieben sind.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

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