Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung räuberischer Erpressung und selbständiger Diebstahl (4 StR 341/72)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/72
Datum
17.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft, ob die Mitnahme eines Kofferradios Teil der räuberischen Erpressung oder eine selbständige Wegnahme war. Er stellt fest, dass die Wegnahme erst nach dem Ende der Erpressung gefasst wurde und daher Diebstahl darstellt. Der Schuldspruch wurde insoweit berichtigt; Strafausspruch wegen Erpressung und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der räuberischen Erpressung ist Vorsatz dahin ausreichend, dass der Täter weiß und will, dass sich Mittäter unrechtmäßig an dem Beutegut bereichern.

2

Eine nach Abschluss einer Erpressung gefasste Wegnahme stellt keine Fortsetzung der Erpressung dar, sondern kann eine selbständige, tatbestandlich vom Erpressungstatbestand verschiedene Wegnahme (Diebstahl, § 242 StGB) sein.

3

Ist ein Diebstahl unabhängig von zuvor ausgeübter Gewalt verwirklicht, ist hierfür eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Strafe für die Erpressung umfasst diese nicht.

4

Eine Korrektur des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht bedarf keines Hinweises nach § 265 StPO, wenn der dem Angeklagten vorgeworfene selbständige Tatbestand in Anklage und Eröffnungsbeschluss hinreichend bezeichnet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 17. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 341/72 vom 17. März 1972

in der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ███ aus HO, geboren ████████████ 1935 in WC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Sitzungstag vom 17. August 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ███ ████████ als Pflichtverteidiger, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 1972

1. dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist (§§ 253, 55, 249, 242, 74 StGB),

2. im Strafausspruch wegen räuberischer Erpressung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre sechs Monate und sechs Monate). Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung besteht zu Recht, jedoch nur in einem geringeren Umfang als das Landgericht annimmt. Nach den mit der Revision nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte █████ den Anstoß zu dem Überfall auf die Brüder KC gegeben. Dabei war er sich mit den drei anderen Angeklagten darüber einig, dass den Jugoslawen nicht nur das Geld weggenommen werden sollte, auf das, wie ██ ██ meinte, der Spanier Rio GC einen Anspruch hatte, sondern dass dabei auch etwas – nämlich weiteres Geld – für die Mitangeklagten herausspringen sollte. ██████ hat von dem erpressten Geld zwar nichts erhalten, weil er die ihm zugefallenen 200 DM dem Spanier gegeben hat. Er wusste und wollte aber, dass sich außerdem seine Mittäter an dem Geld der Jugoslawen unrechtmäßig bereicherten. Damit hatte er die in § 253 StGB vorausgesetzte Absicht, einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Er hat auch selbst gegen einen der Jugoslawen Gewalt angewendet, um ihn und seinen Bruder zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten ██████ demnach mit Recht als Mittäter der räuberischen Erpressung verurteilt.

Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung des Landgerichts, Gegenstand dieser Erpressung sei auch ein den Brüdern KC gehörendes Kofferradiogerät gewesen. Dieses hat der Angeklagte ████, nachdem die Jugoslawen das Geld herausgegeben hatten und geflohen waren und nachdem sich die Mittäter entfernt hatten, auf der Stube der Jugoslawen stehen sehen und mitgenommen, um es sich zuzueignen. Nach diesen klaren Feststellungen hat der Angeklagte das Gerät gestohlen (§ 242 StGB), nicht, wie das Landgericht annimmt, den Brüdern KC mit Gewalt abgepresst. Er hat den Entschluss, den Apparat wegzunehmen, ersichtlich erst gefasst, nachdem die Erpressung bereits beendet war. Es handelte sich also nicht um eine Fortsetzung der Erpressung, sondern um eine neue, selbständige, rechtlich als Diebstahl zu wertende Tat. daran ändert die Tatsache nichts, dass der Angeklagte den Diebstahl unter Ausnutzung der durch die vorangegangene Gewaltanwendung gegen die Brüder KC entstandenen Situation begangen hat. Er und seine Mittäter haben die Gewalt nur angewendet, um von den Jugoslawen Geld zu erpressen, nicht auch, um sie zur Herausgabe des Radiogeräts zu nötigen.

Durch die irrige Beurteilung des Schuldumfangs der Erpressung kann der Angeklagte beschwert sein; denn das Landgericht hat es ausdrücklich als besonders erschwerend gewertet, dass er durch die Mitnahme des wertvollen Kofferradios den größten Teil der Beute erhalten habe. Obwohl wegen des Diebstahls neben der Strafe für die Erpressung eine gesonderte Strafe verhängt werden muss, ist nicht auszuschließen, dass die Summe beider Strafen geringer ausgefallen wäre als die vom Landgericht wegen der Erpressung ausgesprochene Einzelstrafe.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus richtigstellen. Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht nötig, da die Wegnahme des Kofferradios dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss zutreffend als selbständiger Diebstahl zur Last gelegt worden war. Die Einzelstrafe wegen räuberischer Erpressung und demzufolge auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe müssen jedoch aus den angeführten Gründen aufgehoben werden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren selbständigen Diebstahls ist frei von Rechtsirrtum; insbesondere ist die Annahme, dass der Diebstahl vollendet gewesen sei, nicht zu beanstanden. Auch die dafür ausgesprochene Einzelstrafe bleibt bestehen, da sie von der irrigen Beurteilung des Umfangs der räuberischen Erpressung offensichtlich nicht beeinflusst und auch sonst rechtsfehlerfrei festgesetzt ist.

MeyerMayrSalger
BortzlerSpiegel