Revision wegen Meineids verworfen – Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 341/64
- Datum
- 02.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht die konkreten Tatsachen angegeben werden, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; reine Angriffe auf die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht zu prüfen.
Streitet der Beschwerdeführer lediglich die Wahrheit oder das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale der tatrichterlichen Feststellungen ab, begründet dies keine sachlich-rechtliche Beanstandung in der Revision.
Zur Begründung einer erfolgreichen sachlich-rechtlichen Rüge sind substantiierte rechtliche Fehler darzulegen; bloße Behauptungen über fehlenden Vorsatz genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Vertreter Ehrenfried, geboren ██████████ 1904 in [REDACTED], wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Mai 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht vorschriftsmäßig begründet. Es fehlt die Angabe derjenigen Tatsachen, in denen ein Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Der Beschwerdeführer versucht darzutun, dass er im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts nicht vorsätzlich die Unwahrheit beschworen habe, als er angab, hauptberuflich für den KC-Filmverleih tätig zu sein. Er erhebt also nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, nach denen er „wusste, dass er zu der von ihm im Vermögensverzeichnis als Arbeitgeberin bezeichneten Firma KC Din in keinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis stand.“ Damit kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden, denn diese Feststellungen binden das Revisionsgericht.
Krumme Bortzler zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch.
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