Notzucht: Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugin entbehrlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 341/62
- Datum
- 11.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst besitzt.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, auch von Kindern oder Jugendlichen, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; die Zuziehung eines Sachverständigen kommt nur bei besonderen, vom Normalbild deutlich abweichenden Eigenarten der Aussage oder Person in Betracht.
Die Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann entfallen, wenn die Angaben des kindlichen/jugendlichen Zeugen durch andere glaubwürdige Aussagen oder durch aussageexterne Indizien in wesentlichen Punkten gestützt werden.
Eine Verfahrensrüge wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) greift nicht durch, wenn die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises auf tragfähige Erwägungen zur eigenen Sachkunde und zur indiziellen Stützung der Aussage gestützt wird.
Für die Vollendung der Notzucht genügt bereits ein unvollkommenes Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum Recklinghausen, 11. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Gastwirt Benno-Franz N. ██ aus ██, geboren ██ ██, wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1962, an der teilgenommen haben:
Schatepräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bértzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter ███ █████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 11. Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 19. Dezember 1961 mit einem gemieteten Mercedes-Personenwagen in Richtung █████. Auf der Fahrt sah er die am 30. August 1946 geborene Zeugin Antje auf der Straße vom Hotel ██████, wo sie beschäftigt war, in Richtung Stadtmitte ██████ gehen. Der Angeklagte lud die Zeugin, die er nicht kannte, ein, mit in die Stadt zu fahren, was diese annahm. Entgegen seiner Zusage setzte er die Zeugin nicht in ███████ ab, sondern fuhr mit ihr in Richtung █████████ weiter, um dort eine Gaststätte aufzusuchen. Da sie diese nicht fanden, forderte der Angeklagte die Zeugin ██ unterwegs auf, zwei auf dem Feld arbeitende Arbeiterinnen nach der Gaststätte zu fragen. Bei dieser Gelegenheit sagte die Zeugin ███ zu den Arbeiterinnen, sie sei mit einem fremden Mann unterwegs, die Sache sei ihr so komisch, sie möchten sich das Kennzeichen des Fahrzeugs merken. Eine der Arbeiterinnen, die Zeugin Hedwig ███████ ██, tat dies. Der Angeklagte fuhr mit der Zeugin ██ zurück und bog dann in einer unbewohnten Gegend von der Bundesstraße ██ nach rechts in einen Seitenweg ein. Als er anhielt und die Zeugin ██ versuchte, aus dem Wagen zu steigen, riss der Angeklagte sie mit Gewalt zurück und hielt die Wagentür zu, wobei er die Türknöpfe niederdrückte. Hierauf umarmte und küsste er die Zeugin und zog ihr, die sich heftig wehrte, die lange Hose und die beiden Schlüpfer bis über die Knie herunter. Der Reißverschluss der langen Hose riss hierbei entzwei, einer der Schlüpfer erhielt einen großen Einriss, der andere ein Loch. Als Antje ███ schreien wollte, drohte der Angeklagte ihr, er werde sie „umlegen“. Nachdem er die sich weiter wehrende Zeugin auf die vorderen Sitze niedergedrückt hatte, legte er sich über sie, um gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Der erste Versuch misslang, da die Zeugin sich wegdrücken konnte, jedoch führte der Angeklagte beim zweiten Versuch sein Glied ein kleines Stück in die Scheide der Zeugin ein.
2. Der Angeklagte stellt die Tat in Abrede. Er behauptet, die Zeugin ███ sei mit allem einverstanden gewesen. Im Übrigen habe er keinen vollendeten Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen gehabt, vielmehr sei es bei ihm schon vorher zum Samenerguss gekommen. Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt und den Angeklagten vor allem auf Grund der Aussage der Antje █████ für überführt. Der Verteidiger hatte schon vor und noch während der Hauptverhandlung einen Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin einzuholen, wobei er sich zur Begründung vor allem auf eine amtsärztliche Untersuchung der Zeugin vom 20. Dezember 1961 berief, nach der eine Entjungferung der Zeugin nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hat diesen Antrag durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die Kammer, deren Berufsrichter zugleich der Jugendkammer angehörten, sei selbst in der Lage, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
II. 1. Verfahrensrüge Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung des Beweisantrages als rechtlich fehlerhaft und erblickt hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO.
a) Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, den Wert der Aussagen von Zeugen, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit, zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Aussagen eines Kindes handelt. Die Verantwortung für diese Aufgabe liegt in erster Linie beim Tatrichter. Wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 3, 27; 3, 52). Dies wurde in der Entscheidung BGHSt 2, 164 dann als gegeben angesehen, wenn mehrere Mädchen um die Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezogene Vorgänge bekunden, die sie vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen haben und von denen sie wissen, dass die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen. Aber auch in solchen Fällen kann sich die Zuziehung eines Sachverständigen erübrigen, wenn die Bekundungen des Kindes wenigstens teilweise durch die Aussagen anderer glaubwürdiger Zeugen oder sonstiger Umstände gestützt werden (BGHSt 4, 7, 82, 85) oder der Angeklagte sich in einer Weise verteidigt, die in sich wenig glaubwürdig wirkt (BGHSt 3, 27; 30).
b) Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet.
Die Revision ist der Ansicht, das Gericht hätte auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann verzichten dürfen, wenn die Berufsrichter eine besondere Ausbildung besäßen oder lange richterliche Erfahrung in Jugend- oder Jugendschutzsachen hätten; die Kammer habe jedoch ersichtlich nicht als Jugendschutzkammer getagt. Auch lägen mindestens bei den beisitzenden Richtern der Strafkammer die persönlichen Voraussetzungen für Jugendrichter nicht vor. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer offenbar nicht die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügen, sondern die besondere Sachkunde der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindern in Zweifel ziehen. Er kann damit keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Antje ein Sachverständigengutachten einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Kammer, die zugleich auch Jugendkammer ist, in der Lage sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer wie der Beschwerdeführer bezweifelt entsprechend den Vorschriften der §§ 74 b, 26 GVG, 37 JGG mit Richtern besetzt war, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, würden der Ablehnungsbeschluss und damit das Urteil hierauf nicht beruhen.
Wie die folgenden Ausführungen ergeben, erfordert die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie keine besonderen jugendrichterlichen Erfahrungen für die Beurteilung kindlicher oder jugendlicher Zeugenaussagen. Vielmehr entsprechen die hier in Betracht kommenden Anforderungen durchaus denen, die üblicherweise auch sonst an die Eignung von Strafrichtern zur Beurteilung von Zeugenaussagen gestellt werden.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Antje ████ nicht nur darauf gestützt, dass diese in der Hauptverhandlung ihre Aussage in ruhiger und sicherer Weise gemacht und sich trotz vieler Vorhalte und Fragen nicht in Widersprüche verwickelt hat (Bl. 5 UA), sondern auch darauf, dass ihre Bekundungen in anderen Umständen eine Bestätigung gefunden haben. Dies ergibt sich einmal aus der weitgehenden Übereinstimmung der Sachdarstellung des Angeklagten und derjenigen der Zeugin. Den äußeren Rahmen des ganzen Geschehens, dass das Mädchen nur nach ██████ mitfahren wollte, dass der Angeklagte es dort entgegen seiner Zusage nicht absetzte, dass er nach einer Gastwirtschaft suchte, dass Antje zwei Arbeiterinnen nach dieser Wirtschaft fragte, dass der Angeklagte an ihr unzüchtige Handlungen vornahm und schließlich, ohne sie nach ███████ zurückzuführen, gibt der Angeklagte zu. Da das Mädchen insofern keine abweichende Darstellung gegeben hat, konnte die Strafkammer diesen Umstand als ein Zeichen für ihre Glaubwürdigkeit werten. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit ihrer Angaben konnte die Strafkammer mit Recht daraus entnehmen, dass – was der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet – sowohl die lange Hose des Mädchens als auch seine beiden Schlüpfer zerrissen waren. Weiterhin spricht die Tatsache, dass das Mädchen die beiden Arbeiterinnen auf dem Feld gebeten hat, sich das polizeiliche Kennzeichen des Wagens zu merken, nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Tatrichters dagegen, dass sie die Einladung des Angeklagten zur Mitfahrt angenommen hat, weil sie ein Abenteuer suchte und mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie allen Anlass gehabt, ihre Fahrt zu verheimlichen und nicht nach Zeugen für diese zu suchen. Daher konnte das Landgericht dieses Verhalten als eine Vorsichtsmaßnahme des Mädchens auffassen, um sich die Möglichkeit der Feststellung der Person des Angeklagten zu sichern, falls dieser zudringlich oder gewalttätig werden sollte. Weiterhin konnte die Strafkammer eine Stütze der Angaben des Mädchens darin erblicken (UA S. 6), dass der Angeklagte dem vernehmenden Polizeibeamten zunächst bewusst wahrheitswidrige Angaben über seinen Aufenthalt am Tattag gemacht hatte. Er hatte nämlich zunächst bestritten, überhaupt in ███████ gewesen zu sein. Diese bewusste Falschdarstellung des Angeklagten konnte die Strafkammer nicht nur gegen seine Glaubwürdigkeit, sondern in Ergänzung des Vorigen Beweisergebnisses auch als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin verwerten.
Da hiernach die Bekundungen des Mädchens in einer Reihe von Umständen eine Stütze fanden, erforderte ihre Würdigung nicht besondere psychologische Fachkenntnisse und Erfahrungen. Vielmehr lag die Bewertung der Aussage im Rahmen dessen, was jeder Richter zur Erfüllung seiner Aufgaben in seiner täglichen Berufsarbeit zu leisten hat. Es kam daher nicht darauf an, ob die Berufsrichter den Anforderungen entsprachen, die an eine Jugend- oder Jugendschutzkammer zu stellen sind. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass nach den oben angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung im vorliegenden Fall die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht erforderlich war.
a) Die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen wird auch durch die weiteren Ausführungen der Revision nicht dargetan. Sie meint, die Strafkammer sei irrigerweise davon ausgegangen, dass die Aussage der Zeugin ████ in der Hauptverhandlung „bis in kleinste Einzelheiten mit ihrer Aussage vor der Kriminalpolizei übereinstimmt habe“. Das treffe aber nicht zu. Denn entgegen den Urteilsfeststellungen habe Antje bei der Polizei nicht erklärt, der Angeklagte habe sein Glied ein kleines Stück in ihre Scheide eingeführt, sondern gesagt: „Als er das dann doch rein tat, da hat es sehr weh getan“. Daraus hätte das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers schließen müssen, dass das Mädchen in diesem Punkt unsicher, wenn nicht unglaubwürdig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gericht stellt (UA S. 3) fest, dass der erste Versuch des Angeklagten, mit Antje den Geschlechtsverkehr gewaltsam auszuüben, misslungen sei, da sie sich habe wegdrücken können, dass der Angeklagte aber beim zweiten Mal sein Glied ein kleines Stück in die Scheide eingeführt habe. Diese Feststellung ist ersichtlich nicht als wörtliche Aussage des Mädchens in der Hauptverhandlung, sondern losgelöst vom Wortlaut als sinngemäße Wertung des Inhalts ihrer Angaben wiedergegeben worden. Inwiefern diese der Aussage Antjes im Ermittlungsverfahren (Bl. 6 HA) „als er das dann doch rein tat, da hat es sehr weh getan“ widersprechen sollen, ist nicht ersichtlich.
Den Aussagen des Mädchens vor der Kriminalpolizei und den Feststellungen des Tatrichters steht auch das amtsärztliche Zeugnis (Bl. 13 HA), wonach das Jungfernhäutchen bei der Untersuchung am 20. Dezember 1961 keine Einrisse zeigte, nicht entgegen. Denn es hebt gleichzeitig die außerordentliche Dehnbarkeit hervor.
Einen weiteren Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und den Aussagen der Zeugin ████ vor der Kriminalpolizei, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Ansicht der Revision aufgedrängt habe, erblickt sie darin, dass die Zeugin vor der Polizei erklärt habe, sie habe vom Angeklagten nichts (nämlich kein Geld) angenommen (Bl. 8 HA), während sie nach den Feststellungen des Urteils vom Angeklagten Ersatz für ihre zerrissenen Sachen gefordert habe. Dieser habe ihr daraufhin einen 20-DM-Schein gegeben, ihn aber gleich wieder zurückverlangt, um ihr einen größeren Schein zu geben. Er sei dann aber weggefahren, ohne ihr etwas gezahlt zu haben. Der Senat vermag hierin keinen Widerspruch zu finden. Das Mädchen hat im Ergebnis keinen Ersatz für die zerrissenen Kleidungsstücke erhalten. Ersichtlich wollte es dies bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck bringen. Es bestand deshalb für die Strafkammer keine Veranlassung, aus diesem Grunde an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.
2. Sachrüge Auch die auf Grund der Sachrüge die vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt wurde vorzunehmende Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer vollendete Notzucht angenommen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 16, 175 ausgeführt hat, genügt dazu ein wenn auch unvollkommenes Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan. Da auch die Urteilsausführungen zur Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Krumme Lang-Hinrichsen Rotberg Bértzler
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