Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Verkehrsstrafverfahren: Teils Verwerfung, teils Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/61
Datum
19.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung ein. Der BGH verwirft die Revision des einen Angeklagten, gewährt die Revision des anderen und hebt dessen Verurteilung (insbesondere wegen unterlassener Hilfeleistung) auf. Zur Begründung werden u. a. Blutalkoholgrenzen, Erforderlichkeit von Hilfeleistungen und Fragen der Tateinheit geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Kraftradfahrern ist nach ständiger Rechtsprechung ab einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ in der Regel von absoluter Fahrtuntüchtigkeit auszugehen.

2

Unterlassene Hilfeleistung (§ 330c StGB) entfällt, wenn andere Personen am Unfallort ebenso schnell und wirksam helfen können und hierzu bereit sind; dann ist Hilfe durch den Verletzten nicht erforderlich.

3

Das Verschulden eines Mitbeteiligten schließt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines anderen Beteiligten aus; Mitverursachung steht einer eigenen Strafbarkeit nicht entgegen.

4

Wird in Tateinheit über mehrere Tatbestände entschieden und ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, kann dies zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und des Strafausspruchs führen und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

5

Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung hat der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zu prüfen und besondere Umstände der Tat (z. B. leichte Fahrlässigkeit, Schwere der Folgen) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████████ Helmut

1. █ geboren am 2. den Metzger Otto K., aus E[REDACTED], geboren 1935 in W[REDACTED] (CSR), am [REDACTED] wegen Unfallflucht u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Februar 1961 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist, aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu sieben Monaten Gefängnis und den Angeklagten ██████████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (§§ 142, 330c, 73 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Wannemacher hat es außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen; gegen K., der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, hat es eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

I.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des 29. Juli 1960 trank der Angeklagte █████, der mit seinem Moped geschäftlich unterwegs war, an einem Kiosk und in zwei Gastwirtschaften in Egelsbach/Landkreis Offenbach insgesamt vier bis fünf Flaschen und ebenso viele Gläser Bier. Sein Bekannter █████, den er unterwegs getroffen hatte, trank etwa die gleiche Menge. Mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,5 ‰ verließ █████ zusammen mit Sust (1,48 ‰) gegen Mitternacht die an der Bundesstraße gelegene, zur dort betriebenen Esso-Tankstelle gehörige Gaststätte „Bürgerhof“. Obwohl sein Moped nur für eine Person zugelassen war und keine Sitzvorrichtung für einen Beifahrer, ja nicht einmal einen Gepäckträger aufwies, ließ er Sust aufsitzen, so dass dieser auf dem Schutzblech des Hinterrades des Mopeds Platz nehmen musste.

Anschließend fuhr er aus der Einfahrt des „Bürgerhofs“ auf die Bundesstraße 3. Dabei ließ er das Licht ausgeschaltet, damit sich der Motor schneller antreten ließ.

Etwa zur selben Zeit näherte sich auf der Bundesstraße der Mitangeklagte ███████████ mit seinem Personenkraftwagen. Er befand sich auf der Heimfahrt von Frankfurt nach Erzhausen. Kurz vor der Einfahrt nach Egelsbach musste ████████ – bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h – wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs abblenden. Er unterließ es nach abgeschlossener Begegnung, seine Scheinwerfer wieder aufzublenden, ermäßigte aber andererseits seine Geschwindigkeit nicht. Plötzlich sah er im Abblendlicht eine dunkle Jacke – es war die von Sust – vor sich auftauchen. Sein Versuch, noch nach links auszuweichen, misslang; er erfasste „das unbeleuchtete, plötzlich auf die Mitte der 7,20 m breiten und schlecht beleuchteten Fahrbahn ausschwenkende Moped“ K.s mit dem rechten vorderen Kotflügel und schleuderte es samt Fahrer und Beifahrer zur Seite. Sust erlitt einen Schädelbruch und starb noch an der Unfallstelle. K. wurde am Knie verletzt und trug außer Schürfwunden eine Gehirnerschütterung davon.

Der Angeklagte ██ ███ fuhr weiter, obwohl er einen harten Schlag gehört und erkannt hatte, dass etwas „passiert“ war. Nach einigen hundert Metern hielt er an, stieg aus und besichtigte die Schäden an seinem Kraftwagen. Er stellte fest, dass der rechte vordere Kotflügel zusammengedrückt und die Stoßstange auf den Reifen des rechten Vorderrads gepresst war, so dass beim Fahren ein pfeifendes Geräusch entstand. Dessen ungeachtet stieg der Angeklagte wieder ein und fuhr weiter, ohne sich um das Unfallgeschehen zu kümmern. Später meldete er sich bei der Polizei, nachdem er erfahren hatte, dass er von dieser gesucht werde.

II.

Revision des Angeklagten ██

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Der Einwand der Revision, █████ sei „ganz bestimmt nicht getötet worden, weil er mit dem Angeklagten █████ in reichlich betrunkenem Zustand auf dessen Moped nach Hause fahren wollte“, sondern deshalb, weil der Mitangeklagte █████████ wegen übermäßiger Geschwindigkeit und unzureichender Sicht „das sich aus dem Anwesen der Schankwirtschaft herausschlingernde Moped“ nicht rechtzeitig gesehen habe, geht ebenso fehl wie die Rügen, der Angeklagte K. habe seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit „unmöglich selbst erkennen können“, weil sich die Wirkung des Alkohols in der Gesellschaft anderer „multipliziere“, und das Landgericht hätte dem Angeklagten nicht den Strafmilderungsgrund der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen hoher Alkoholbeeinflussung versagen dürfen. Irrig ist ferner die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretene Ansicht, ein Unfallverschulden des Mitangeklagten ███ schließe ein solches des Revisionsführers aus.

Nicht zu beanstanden ist angesichts der Feststellungen auch die Erwägung der Strafkammer zu § 42m StGB, der Angeklagte habe „sehr drastisch offenbart“, dass ihm die charakterlichen Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen fehlten (S. 9 oben UA).

S. 5 UA spricht das Landgericht davon, der Angeklagte habe, da sein Blutalkoholgehalt über der für Zweiradfahrer geltenden Grenze von 1,2 ‰ gelegen habe, in „absolut fahrtuntüchtigem Zustand“ am Straßenverkehr teilgenommen. Das ist insofern ungenau, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kraftradfahrer erst von einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ ab aufwärts mit Sicherheit fahrtuntüchtig sind (BGHSt 13, 278). Dieses Versehen hatte jedoch weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluss.

Der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Unfallzeit betrug mindestens 1,5 ‰ (S. 4 UA). Das rechtfertigte in jedem Fall sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellung, der Angeklagte sei fahrunsicher gewesen, als auch die bei der Strafzumessung angestellte Erwägung, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten sei „erheblich“ gewesen. Zweifelhaft kann sein, ob man bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ davon sprechen kann, er übersteige die Grenze der absoluten Fahrtuntüchtigkeit (1,3 ‰) erheblich, wie es das Landgericht bei der Erörterung des § 23 StGB getan hat (S. 8 UA). Indes beruht das Urteil nicht auf dieser Erwägung. Das Landgericht hat nämlich die Aussetzung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Gefängnisstrafe mit der abschließenden Begründung abgelehnt, es handle sich „sicher nicht um einen leichten Fall von Trunkenheit am Steuer“. Diese Ansicht ist rechtlich bedenkenfrei, auch wenn man der Meinung ist, der bei dem Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt übersteige die Grenze der unbedingten Fahrtuntüchtigkeit nur unwesentlich. Das Landgericht hat seine Ansicht außer auf die angeführte Erwägung auf die „besonders leichtfertigen Umstände der Heimfahrt nach einer Sauftour“ und auf die „schweren Folgen des Unfalls“ gestützt. Diese beiden Erwägungen rechtfertigten für sich allein schon das Werturteil, es liege kein leichter Fall von Trunkenheit am Steuer vor. Zu ihm wäre das Landgericht sicher auch dann gekommen, wenn es nicht der Meinung gewesen wäre, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten übersteige die Fahrtuntüchtigkeitsgrenze (von 1,3 ‰) erheblich.

III.

Revision des Angeklagten K.

Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist begründet.

1. Rechtsirrtumsfrei ist allerdings die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Insoweit hat auch die Revision keine Hinwendungen erhoben. Wenn das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugutehält, sein Verhalten „resultiere“ möglicherweise aus einer „Schockwirkung“, so sollte damit ersichtlich nicht in Zweifel gestellt werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Unfallflucht voll zurechnungsfähig war. Ein solcher Verdacht verbietet sich schon auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe einige hundert Meter nach der Unfallstelle gehalten, seinen Wagen auf Beschädigungen untersucht und sich sodann entschlossen, weiter zu fahren (S. 4 UA). Es ist ausgeschlossen, dass er hierbei noch in einer durch den Unfallaufprall ausgelösten plötzlichen Kopflosigkeit handelte und deshalb seine noch bestehende Rückkehrpflicht verletzte.

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht bestehen bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung braucht einem Verunglückten dann keine Hilfe geleistet zu werden, wenn andere Personen zur Stelle sind, die ebenso schnell und wirksam helfen können und hierzu bereit sind (u. a. BGH NJW 1952, 394 = LM Nr. 2 zu § 330c StGB; zuletzt BGH 4 StR 415/59 vom 6. November 1959, angeführt in DAR 1960, 7 unter 2 b). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erörtert, obwohl sich dies angesichts der Lage der Unfallstelle in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle und eines Gasthofes aufdrängte. Dort können sich Personen aufgehalten haben, die das Unfallgeschehen wahrnahmen und sofort fernmündlich einen Arzt oder einen Krankenwagen herbeiriefen. Sollte das zugetroffen haben oder sollten sich etwa andere Verkehrsteilnehmer um die Verunglückten angenommen haben, so wäre seitens des Angeklagten keine Hilfe „erforderlich“ (§ 330c StGB) gewesen, es sei denn, die Art der Verletzungen hätte die schnellste Überführung der Verunglückten in ein Krankenhaus geboten und diese wäre nur mit dem Kraftwagen des Angeklagten sofort auszuführen gewesen.

3. Da der Beschwerdeführer wegen unterlassener Hilfeleistung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist, zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des ersten Vergehens auch den wegen des zweiten Vergehens nach sich, obwohl dieser an sich bedenkenfrei ist (oben 1).

4. Mit dem Schuldspruch ist auch der Strafausspruch aufzuheben. Die Angriffe der Revision auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und auf die Entziehung der Fahrerlaubnis brauchen daher nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Unfallflucht nach der Verletzung von Menschen in der Regel ein besonders schwerer Fall des Vergehens nach § 142 StGB ist und dass dies auch bei den Entscheidungen zu § 23 und § 42m StGB berücksichtigt werden darf. Im Übrigen sind die Grundsätze, nach denen der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung zu prüfen hat, vor allem in den Entscheidungen des erkennenden Senats BGHSt 3, 359 (365 f.) und BGH VRS 13, 24 (28) – vgl. auch BGH VRS 10, 447 (448) – erläutert.

Lang-HinrichsenRotbergFlitner
MartinBortzler

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