Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und (betrügerischen) Bankrotts verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 341/58
Datum
30.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Meineids, betrügerischen Bankrotts (Beiseiteschaffen/Verheimlichen von Massegegenständen), einfachen Bankrotts sowie Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. Mit der Revision rügte er die Verletzung sachlichen Rechts und berief sich auf ein vermeintliches Recht zur „Privatentnahme“ bzw. zur Sicherung zweckwidrig verwendeter Baugelder. Der BGH sah die Einlassung durch die Feststellungen als widerlegt an, insbesondere wegen planmäßigen Verbringens, fehlender Buchung und Täuschung des Konkursverwalters sowie der Eidesleistung trotz Kenntnis. Die Revision wurde verworfen; die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrügerischer Bankrott durch Beiseiteschaffen oder Verheimlichen setzt voraus, dass der Schuldner Vermögensgegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, in Benachteiligungsabsicht dem Zugriff der Gläubiger entzieht oder deren Auffindung vereitelt.

2

Ein behaupteter Irrtum über eine Berechtigung zur Entnahme von Vermögensgegenständen ist widerlegt, wenn das Gesamtverhalten (Verschleierung, wiederholtes Verbringen, fehlende Verbuchung und wahrheitswidrige Auskünfte) auf die gezielte Verhinderung der Entdeckung durch den Verwalter schließen lässt.

3

Meineid bei der Versicherung der Vollständigkeit eines Vermögensverzeichnisses ist gegeben, wenn der Verpflichtete trotz Belehrung bewusst Massegegenstände verschweigt und gleichwohl die Vollständigkeit beschwört.

4

Die Annahme fortgesetzter Tatbegehung kann auf einen einheitlichen, von vornherein bestehenden Willen gestützt werden, in mehreren Einzelakten möglichst viele Massegegenstände dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

5

Die strafschärfende Würdigung eines planmäßigen und berechnenden Vorgehens ist rechtsfehlerfrei, wenn das Tatgericht tragfähig festgestellt hat, dass der Täter eigennützig handelte und nicht in gutgläubiger Wahrnehmung einer vermeintlichen Befugnis.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. April 1958

Landgericht, 3. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner C aus █████████, dort geboren am ████ ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C>

Tenor

Der Angeklagte Werner C wird gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 1958 verwarnt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. April 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 3. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte C ist wegen Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott (§ 154 StGB, § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), sowie wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen fortgesetzten Nichtabführens von einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Landgericht hat, folgend den persönlich haftenden Gesellschafter der Firma „Werner ████████“ in BC, festgestellt:

Der Angeklagte war seit 1954 persönlich haftender Gesellschafter der Firma „Werner ████████“. Sie stellte Herrenwäsche für andere Unternehmen im Lohnverfahren her. Die geschäftliche Entwicklung war zunächst günstig, jedoch war das zur Verfügung stehende Kapital stets gering. Der erste geschäftliche Rückschlag erfolgte, als die Firma im Januar 1955 auch die Herstellung von Damenblusen aufnahm, da diese sich als unverkäuflich erwiesen.

Infolge der angespannten finanziellen Lage begann der Angeklagte auf einem seinem Vater gehörigen Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus für die Kommanditgesellschaft zu errichten. Das Grundstück sollte gemäß Vertrag von 1955 auf den Angeklagten übergehen. Die Finanzierung des Bauvorhabens sollte mit Hilfe der „Badenia“-Bausparkasse erfolgen, mit der der Angeklagte einen Bausparvertrag über 48.000 DM abgeschlossen hatte. Mit dem Neubau ging es jedoch nur schleppend voran. Das Grundstück wurde mit den noch nicht ausgezahlten zweckgebundenen Baugeldern in Höhe von 40.164 DM belastet. Die von der „Badenia“ ausgezahlten Gelder sind nicht in den Bau geflossen, sondern im Betrieb des Angeklagten verwendet worden. Trotz dieser und weiterer für die Firma verwandter Mittel trat keine wesentliche Besserung der Geschäftslage ein. Schließlich kam es zum endgültigen Zusammenbruch. Die Kommanditgesellschaft stellte Mitte November 1956, nachdem dem Angeklagten bereits seit einigen Tagen oder Wochen seine Zahlungsunfähigkeit bekannt war, die Zahlungen ein. Am 15. Dezember 1956 beantragte der Angeklagte die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Da die erforderliche Quote jedoch nicht erreicht werden konnte, wurde mit Beschluss vom 16. Januar 1957 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Bei einer Aktivmasse von rund 73.500 DM standen bevorrechtigte Konkursforderungen von 80.000 DM und nicht bevorrechtigte von rund 240.000 DM gegenüber. Das Konkursverfahren war bis zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen.

Ab Oktober 1956 führte der Angeklagte für 22 bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer insgesamt 3.276,37 DM und weitere 1.666,67 DM von ihm einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die zuständigen Krankenkassen ab.

Ferner waren die Bücher der Kommanditgesellschaft nicht ordnungsmäßig geführt worden. Sie ergaben bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens keine geordnete Übersicht über die Lage des Unternehmens. Der Vergleichs- und spätere Konkursverwalter Dr. H benötigte mehr als vier Wochen, um die Bücher aufzuarbeiten. Unter anderem ergab sich, dass Warensendungen nicht aus den Geschäftsbüchern zu ersehen waren.

Mitte November 1956, zu einem Zeitpunkt, als die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits feststand, schaffte der Angeklagte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mindestens 877 Herrenoberhemden nach Wuppertal, wo er ein Auslieferungslager unterhielt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte er die dorthin gebrachten Hemden den Vergleichsgläubigern vorenthalten. Er machte dem Vergleichs- und späteren Konkursverwalter keine Mitteilung über jene Hemden.

Ferner verbrachte der Angeklagte in der Zeit von Mitte bis Ende November 1956 rund 3.700 m Stoff sowie 15 Kartons mit 90 Oberhemden aus dem Geschäftsbetrieb nach H in die Privatwohnung seines Bruders. Die Geschäftsbücher der Firma enthielten diesen Vorfall nicht. Als die Buchführung von dem vorläufigen Vergleichsverwalter aufgeholt wurde, erwähnte der Angeklagte gegenüber diesem die Stoffe und Hemden nicht. Die Waren lagerten in H etwa 8 bis 14 Tage. Am 3. Dezember 1956 wurde das Büro der Kommanditgesellschaft, das sich bis dahin in BC befunden hatte, ebenfalls in die Wohnung des Bruders des Angeklagten verlegt. Im Auftrag des Angeklagten schaffte der Zeuge St die Stoffe und die Hemden ein oder zwei Tage vor dem 3. Dezember 1956 nach HC i. W. in die Wohnung seiner Eltern. Auch diese Waren sollten nach den Feststellungen der Strafkammer der Vergleichs- bzw. Konkursmasse entzogen werden. Der Angeklagte wollte mit dem daraus zu erzielenden Erlös die Bauhandwerker, die an dem Bau des Geschäfts- und Wohnhauses gearbeitet hatten, zum Teil befriedigen. Auf diese Weise hoffte er, seinem Vater und damit letzten Endes sich selbst das Hausgrundstück zu erhalten.

Da sich keine Meterware im Lager der Kommanditgesellschaft befand, hatte der Konkursverwalter den Angeklagten mehrfach nach deren Verbleib gefragt. Er erhielt keine zutreffende Antwort. Der Konkursverwalter machte daraufhin den Angeklagten darauf aufmerksam, dass er sich strafbar mache, wenn er irgendetwas aus der Masse beiseite schaffe.

Im Verlauf des Januar 1957 versuchte der Angeklagte, ein neues Unternehmen zu gründen. In den Besprechungen brachte er sinngemäß zum Ausdruck, man müsse versuchen, das im Konkurs befindliche Unternehmen der Kommanditgesellschaft „der Familie zu erhalten“. Schließlich kam es zum Abschluss eines Kommanditgesellschaftsvertrages zwischen der mittellosen und kaufmännisch völlig unerfahrenen Ehefrau seines Bruders und dem früheren Mitangeklagten ██████. Das Unternehmen firmierte als „H. J. ████ KG“. ███ Die Firma wurde am 9. Februar 1957 in das Handelsregister eingetragen. Die Ehefrau seines Bruders hat ihre Einlage nie geleistet. Alsbald nach Abschluss dieses Vertrages schaffte St im Auftrag des Angeklagten die in der Wohnung der Eltern des ███████ in HC i. W. lagernden Stoffe und Hemden in die ███████ des früheren Mitangeklagten C. Die Stoffe wurden kurz darauf von der neuen Kommanditgesellschaft, die damit die Produktion aufnahm, zu Hemden und Schlafanzügen verarbeitet. Zu dieser Zeit war, wie der Tatrichter festgestellt hat, dem Angeklagten bekannt, dass die Stoffe und die Hemden der „MC-AC-KG“ gehörten und dass über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der Angeklagte trat als Handelsvertreter in die „SC-KG“ ein. Er übernahm es, die aus den beiseite geschafften Stoffen hergestellten Fertigwaren zu verkaufen und auszuliefern. Als Verkäufer trat die █████████ auf. Bis zum April wurden die Waren an verschiedene ██████ veräußert.

Ebenso wurden die von dem Angeklagten beiseite geschafften 90 Herrenoberhemden im Namen der „SC-KG“ verkauft. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Mitangeklagten █████ wurde noch ein Teil der Waren vorgefunden.

Die im Auslieferungslager der MC-AC-KG in ███ lagernden 877 Herrenoberhemden verkaufte der ██████████ im Februar 1957. Der Erlös der Verkäufe floss in die SC-KG. Ein Teil wurde durch die laufenden Betriebskosten aufgezehrt. Nur drei Bauhandwerker, die an dem erwähnten Geschäfts- und Wohnhaus gearbeitet hatten, erhielten Beträge von insgesamt 1.550 DM. Die SC-KG stellte schon nach kurzer Zeit ihre Produktion ein.

Einen Tag nach Eröffnung des Konkursverfahrens wurde von einem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis der MC-AC-KG aufgenommen. Irgendein Hinweis auf die in ███ lagernden 877 Hemden und die in der Wohnung von ██████████ befindlichen Stoffe und Hemden erfolgte nicht. Auf Beschluss des Landgerichts hatte der Angeklagte die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses zu beschwören. Dies tat er am 9. März 1957, nachdem das Verzeichnis um einige Gegenstände ergänzt und er über die Bedeutung des Eides belehrt worden war. Er erklärte ausdrücklich, dass die Kommanditgesellschaft sonstiges Vermögen nicht habe.

Der Angeklagte war geständig, soweit ihm vorgeworfen wurde, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt zu haben, und gab auch zu, seine Handelsbücher nicht so geführt zu haben, dass sie eine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Er leugnete weiterhin nicht, die Stoffe und Hemden in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fortgeschafft und veräußert zu haben. Er habe jedoch, da die zweckgebundenen Baugelder der „Badenia“ in die MC-AC-KG geflossen seien, auf diese Weise einen Ausgleich vornehmen wollen. Insoweit habe er sich als „Treuhänder“ der Bauhandwerker gefühlt. Da er die fortgeschafften Gegenstände nicht mehr als zum Vermögen der Kommanditgesellschaft und damit zur Konkursmasse gehörend angesehen habe, habe er sie auch nicht bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er angegeben, er habe die fortgeschafften Waren deshalb nicht bei der Leistung des Offenbarungseides erwähnt, weil er sie bereits an die SC-KG verkauft habe. Als festgestanden habe, dass der Mitangeklagte ████ den Abschluss eines Kaufvertrages in Abrede gestellt habe, habe er seine Einlassung dahin geändert, er habe sich berechtigt gefühlt, die Waren als „Privatentnahme“ dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zu entziehen. Das Landgericht führt hierzu aus, dass, wenn dies wahr gewesen wäre, keine Veranlassung bestanden hätte, diesen Vorgang in den Geschäftsbüchern nicht ersichtlich zu machen oder dem Konkursverwalter keine Mitteilung hiervon zu machen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er hieran nicht gedacht habe, da der Konkursverwalter ihn mehrmals eingehend nach dem Verbleib der Meterware gefragt und auf die Strafbarkeit von Bankrotthandlungen hingewiesen habe. Er habe auch keine vernünftige Erklärung dafür geben können, weshalb seiner Ansicht nach die in das Auslieferungslager der Kommanditgesellschaft verbrachten Hemden nicht mehr als zum Vermögen der KG gehörend anzusehen gewesen seien. Schließlich habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst gesagt, er habe gewusst, dass die Stoffe der Konkursmasse entzogen worden seien.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich bei der polizeilichen Vernehmung über die Tragweite seiner Äußerungen im Klaren gewesen sei.

Es hat ihn des betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen für schuldig erachtet (§ 239 Nr. 1 KO). Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer unter anderem aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die von ihm beiseite geschafften Hemden zur Konkursmasse gehörten. Er habe auch in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt. Wenn er mit dem aus den beiseite geschafften Waren zu erzielenden Erlös auch die Bauhandwerker habe befriedigen wollen, so habe es doch nicht in seiner Absicht gelegen, „etwa nur diese vor anderen Gläubigern zu befriedigen“, vielmehr habe er „nur das Haus- und Fabrikgrundstück seinem Vater und damit infolge des Übertragungsvertrages sich selbst erhalten“ wollen. Die Konkursgläubiger hätten nicht das bekommen sollen, was ihnen gebührt habe.

Für die einzelnen Akte des Beiseiteschaffens und Verheimlichens hat das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen. Er habe von vornherein den Willen gehabt, möglichst viel von der zur Konkursmasse gehörenden Ware beiseite zu schaffen.

Ferner hat die Strafkammer den Tatbestand des § 154 Abs. 1 StGB für erfüllt angesehen. Er habe bei der Eidesleistung vorsätzlich gehandelt.

Weiterhin hat sie ihn auch eines einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für schuldig erachtet und für diese Handlung „zumindest bedingten Vorsatz“ festgestellt.

Schließlich seien wegen der Nichtabführung der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile die Tatbestände der §§ 533, 1492 RVO, 213 AVAVG, 152 AVG verwirklicht.

I. Die Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und den aufgeführten Vorschriften der Versicherungsgesetze lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit hat die Revision Einzelangriffe auch nicht erhoben.

II. Was die Verurteilung im Übrigen anlangt, so liegt entgegen der Ansicht der Revision ein Widerspruch oder eine Unklarheit in den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte mit dem Erlös für die auf UA Seite 6 Abs. 2 bezeichnete, weggeschaffte Ware die Bauhandwerker zum Teil habe bezahlen wollen (UA S. 6). Den weiteren Ausführungen wird nicht im Gegensatz hierzu angenommen, der Angeklagte habe diesen Willen nicht gehabt, vielmehr nur seine Behauptung widerlegt, er habe jene Waren nicht als zum Vermögen der Gesellschaft gehörend angesehen und sich als „Treuhänder“ der Bauhandwerker gefühlt (UA S. 10, 11), und weiter ausgeführt, dass sein Endziel war, über den Weg der Befriedigung der Handwerker das Grundstück der Familie zu erhalten.

Im Übrigen meint die Revision, der Tatrichter habe die Einlassung des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt. Ihr Sinn sei gewesen, dass er die von der „Badenia“ erhaltenen, aber zweckwidrig verwandten Gelder wieder habe an sich nehmen wollen, um sie ihrem wahren Zweck zuzuführen. Er habe sich hierzu für berechtigt gehalten, sich also in einem Irrtum befunden. Da er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel ohne das Einverständnis der „Badenia“ für sein Geschäftsunternehmen verwandt habe, habe er sie aus diesem wieder herausziehen wollen, nachdem er festgestellt habe, dass sie bei seinem Zusammenbruch verloren zu gehen drohten. Er habe also sein früheres unrichtiges Verhalten wieder in Ordnung bringen wollen.

Sich möglicherweise nicht nur für berechtigt, sondern sogar für verpflichtet gehalten, die von ihm widerrechtlich verbrauchten Gelder sicherzustellen. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen, insbesondere die Frage klären müssen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Verhalten geleitet gewesen sei.

Der im Urteil wiedergegebenen Einlassung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass sie in dem von der Revision gedeuteten Sinn gemeint gewesen sei. Selbst wenn man mit der Revision der Einlassung des Angeklagten jenen Sinn entnehmen wollte, ergeben die Urteilsfeststellungen, dass das Landgericht es für widerlegt erachtet hat, der Angeklagte habe an ein Recht auf diese Entnahmen geglaubt. Es weist einmal darauf hin, dass die Angaben des Angeklagten angesichts ihres Wechsels bei den einzelnen Vernehmungen unglaubhaft seien. Ferner geht es auch davon aus, dass sich das Verhalten des Angeklagten mit dem Glauben an eine solche Befugnis nicht vereinbaren lasse, da er die Waren mehrmals von einem Ort zum anderen verbracht, die Vorgänge nicht in den Geschäftsbüchern ersichtlich gemacht und dem Konkursverwalter auf sein mehrfaches Befragen keine Auskunft über den Verbleib der Gegenstände gegeben habe. Hieraus hat es den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Entdeckung der Waren durch den Konkursverwalter habe verhindern wollen. Aus diesen Erwägungen hat es auch seiner Einlassung keinen Glauben geschenkt, er habe sich für „berechtigt“ gehalten, die Waren als „Privatentnahme“ dem Vermögen der Gesellschaft zu entziehen. Schließlich ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, es habe nicht in der Absicht des Angeklagten gelegen, lediglich die Bauhandwerker vor anderen Gläubigern zu befriedigen, vielmehr habe er das Endziel erstrebt, den Bau und das Unternehmen für sich zu erhalten, dass sie die Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet hat. Denn hiermit bringt sie ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, seinen vorangegangenen Fehler wieder gut zu machen, sondern, wenn auch zum Teil auf dem Wege der Befriedigung der Bauhandwerker, möglichst viele Vermögenswerte zu retten.

Hiernach sind gegen den Schuldspruch aus § 154 StGB und § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

III. Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe mit erheblicher verbrecherischer Intensität gehandelt, die in seinem kalt berechnenden und planmäßigen Vorgehen zum Ausdruck gekommen sei, könnten nur dann beanstandet werden, wenn das Landgericht als nicht widerlegt oder als erwiesen erachtet hätte, dass der Angeklagte für die zweckentfremdeten und zu Unrecht für das Unternehmen verwandten Sachwerte entnommen habe, lediglich um die Bauhandwerker zu befriedigen. Da das Landgericht jedoch davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte, ohne an ein Recht hierzu zu glauben, aus dem eigennützigen Grunde gehandelt hat, den Bau und das Unternehmen der Familie zu erhalten, enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsverstoß.

Die Revision musste daher verworfen werden.

RotbergSeibertHengsberger
KrummeLang-Hinrichsen