Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Prüfung der Heimtücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/73
- Datum
- 02.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; die bewusste Ausnutzung muss der richterlichen Überzeugung aufgrund konkreter Feststellungen zugänglich gemacht werden.
Eine bloß formelhafte Feststellung, der Täter kenne und wolle die Merkmale der Heimtücke, genügt nicht; das Gericht hat darzulegen, dass der Täter die Bedeutung der arg- und wehrlosen Lage für die Tatausführung bewusst erfasst hat.
Bei Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ist zu prüfen, ob hochgradige Erregung oder Affektstau das Bewusstsein für die Ausnutzungsabsicht entziehen konnte.
Zur Bewertung der Heimtücke kann es erforderlich sein, den Zeitpunkt und die Entschlussbildung (z. B. ob der Tatentschluss bereits früher gefasst wurde) gesondert festzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster, 22. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Anton Hans-Georg ██ ████, geboren am ██ ████ in ████ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ █████████ als ███████████ des Angeklagten,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 22. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden Die beiden Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt. Insoweit führt das Schwurgericht zum subjektiven Tatbestand lediglich aus, der Vorsatz sei deswegen zu bejahen, weil der Angeklagte alle zum Tatbestand der heimtückischen Tötung gehörenden Tatmerkmale kannte und diese verwirklichen wollte. Diese formelhafte Begründung kann jedoch in Anbetracht der Feststellungen zur inneren Verfassung des Angeklagten nicht als genügend angesehen werden.
Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, dessen Affekte sich im Laufe der Zeit immer mehr aufgestaut hatten (UA S. 8), sich beim Tatentschluss in einem so hochgradigen Erregungszustand (UA S. 11) und Affektstau (UA S. 31) befand, dass sein Steuerungsvermögen in einem erheblichen Ausmaß in Mitleidenschaft gezogen war.
Aus diesem Grund billigt es ihm in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB zu. Dann aber hätte sich dem Schwurgericht auch aufdrängen müssen, eingehend zu prüfen, ob der Angeklagte sich in seinem Zustand überhaupt bewusst war, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen. Die Umstände, die diese Lage begründen, muss der Täter nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrnehmen. Sie müssen vielmehr so in sein Bewusstsein dringen, dass er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Ausführung der Tat erfasst (BGHSt 6, 120). Hieran kann es besonders bei einem hochgradigen Erregungszustand, wie er hier dargetan ist, fehlen (BGHSt 6, 329; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 – 5 StR 112/56). Der Schuldvorwurf der heimtückischen Tötung erfordert die richterliche Überzeugung, der Tatentschluss beruhe auf der bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit, dem Täter sei es darum gegangen, diese Umstände für seine Tat auszunutzen. Er erfordert mit anderen Worten die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte aus wohlerwogenen Gründen gerade in der Weise, wie er es getan hat, vorgegangen ist. Dass das Schwurgericht diese Überlegung, die auch vor allem deswegen geboten war, weil sich der Angeklagte durch die Worte seiner Ehefrau beim Verlassen des Fahrzeugs noch zusätzlich erregt hatte, angestellt hat, ist nicht ersichtlich. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Damit erhält das Schwurgericht auch Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung, ob der Angeklagte, der sich nachts um 22.30 Uhr, mit Hammer und Fleischermesser unter dem Fahrersitz, zur gemeinsamen „Spazierfahrt“ (UA S. 10) in ein 41 Kilometer entferntes Waldstück entschlossen hatte, den Entschluss zur Tötung seiner Frau nicht schon viel früher gefasst hat.
| Meyer | Spiegel | Buddenberg | |||
| Mayr | Hirxthal |