Aufhebung wegen unterlassener Prüfung des Rücktritts vom Versuch (§46 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/66
- Datum
- 30.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Gericht die Behauptung des Angeklagten, er habe die Tatausführung aufgegeben, als glaubhaft erachtet, so hat es zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch i.S.d. § 46 Nr. 1 StGB vorliegt.
Rücktritt vom Versuch liegt nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss von der weiteren Tatausführung absieht und nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert wird.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 StPO ist nur dann zulässig, wenn sie hinreichend substantiiert und konkretisiert vorgetragen ist; sonst ist sie unzulässig.
Unterbleibt die Entscheidung über eine prozessual oder materiell entscheidende Frage, die vom Tatgericht hätte geklärt werden müssen, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 6. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Ernst ███, geboren ███████████ 1920 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 StPO) und daher unzulässig.
Zu den Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch bleibt unentschieden, ob der Angeklagte vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Darauf hätte das Landgericht eingehen müssen, nachdem es die Behauptung des Angeklagten als glaubhaft angesehen hatte, er habe die von ihm beabsichtigte Handlung, nämlich mit seiner Hand an den Geschlechtsteil der Hiltrud W. zu gelangen, eingedenk seiner einschlägigen Vorstrafen aufgegeben. Hiernach ist nämlich nicht auszuschließen, dass er von der Tatausführung abgesehen hat, ohne durch Umstände gehindert worden zu sein, welche von seinem Willen unabhängig waren.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem
| Umfange. | Flitner | Spiegel | |||
| Scharpenseel | Mayr | Hirxthal |