Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei fortgesetztem Fahren und Einmalwirkung von Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 340/65
Datum
23.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog gegen Verurteilungen u. a. wegen mehrerer Diebstähle, Urkundenfälschung, Betrug und Fahrens ohne Fahrerlaubnis Revision ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis kann bei von Anfang an zur Ausführung aller Fahrten gerichtetem Vorsatz unselbständige Ausführungsakte bilden und in Tateinheit mit Diebstählen stehen. Herstellung und gleichzeitiges Gebrauchmachen gefälschter Urkunden erfüllen § 267 StGB nur einmal. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) umfasst mehrere Fahrten als unselbständige Ausführungsakte, wenn der Vorsatz von Anfang an auf alle Fahrten gerichtet ist; diese Fahrten können in Tateinheit mit gleichzeitig begangenen Straftaten stehen und sind nicht stets gesondert zu verurteilen.

2

Herstellung und Gebrauch einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) erfüllen den Tatbestand nur einmal, wenn bei der Fälschung bereits eine bestimmte Art des späteren Gebrauchmachens beabsichtigt ist und dieses dann in einheitlicher Weise ausgeführt wird.

3

Das gleichzeitige Gebrauchmachen mehrerer ursprünglich selbständiger gefälschter Urkunden kann eine einzige Tatbeendigung darstellen, sodass die Fälschungshandlungen rechtlich ohne Selbständigkeit bleiben.

4

Ist eine Änderung der Schuldsprüche geboten, hat das Revisionsgericht die Einzelstrafen aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zu verweisen; bei der Neufestsetzung sind die Beschränkungen des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Februar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 340/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Georg Gustav ████ aus ████, geboren am █████ in ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Februar 1965 geändert:

Der Angeklagte ist des schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig.

Der Strafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in drei Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die gesonderte Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem ihm zur Verfügung gestellten Kraftwagen. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dieses von ihm ohne Fahrerlaubnis gesteuerte Fahrzeug auch benutzt, um die Beute aus den beiden in der Nacht vom 30. zum 31. August 1964 begangenen Diebstählen in seine Wohnung zu bringen und damit den fremden Gewahrsam an den von ihm entwendeten Sachen endgültig zu brechen. Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte „von Anfang an geplant“, mit dem Wagen in der Zeit vom 11. bis 31. August 1964 zu fahren, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das kann nur so verstanden werden, dass er den Kraftwagen bei jeder beliebigen Gelegenheit führen wollte. Umfasste also der Vorsatz des Angeklagten von vornherein alle nach Bereitstellung des Fahrzeugs mit ihm ausgeführten Fahrten, so stellen diese nur unselbständige Ausführungsakte eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG dar, das mit den beiden Diebstählen in der Nacht vom 30. zum 31. August 1964 in Tateinheit steht. Diese Tat kann nur strafschärfend bei der Strafbemessung für die tateinheitlich begangenen schweren Taten verwertet werden (VRS 28, 190, 191). Somit hätte das Landgericht den Angeklagten, anstatt ihn wegen Fahrens ohne Führerschein gesondert zu verurteilen, in zwei Fällen wegen Diebstahls zugleich in Tateinheit damit begangenen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sprechen müssen. Den beiden Diebstählen gegenüber, die unter Benutzung des Kraftwagens durchgeführt wurden, ist das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG die minderschwere Straftat. Sie hat nicht die Kraft, die beiden Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 18, 66, 69).

2. Der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen legt die Strafkammer folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte unterzeichnete einen Auftrags- und Lieferschein sowie Wechsel mit dem Namen seines Neffen, um bei Vorlage dieser gefälschten Papiere bei der Firma █████████████████ Provision zu erhalten. Unabhängig davon unterschrieb er zu demselben Zweck einen Auftrags- und Lieferschein sowie einen Wechsel mit dem Namen seines Stiefsohnes. Sämtliche gefälschten Papiere leitete er gleichzeitig an die Firma ███████ weiter. Daraufhin zahlte sie ihm für beide Aufträge Provision aus. Dafür, dass der Angeklagte „die beiden ihm nicht erteilten Aufträge auf Grund eines Gesamtvorsatzes gefälscht habe“, hat sich nach dem angefochtenen Urteil nichts ergeben.

Auf Grund dieses Sachverhalts durfte das Landgericht den Angeklagten nur wegen eines Vergehens nach § 267 StGB in Tateinheit mit Betrug verurteilen. Denn der Angeklagte machte von den von Anfang an zur Vorlage bei der Firma ██████ hergestellten Urkunden in der von vornherein für das Gebrauchmachen nicht nur in allgemeinen Umrissen vorgestellten, sondern genau bestimmten Weise durch einen einheitlichen Akt der Täuschung, dem gleichzeitigen Hinreichen bei der Firma ██████, Gebrauch. Dass die Urkunden auf Grund selbständiger Entschlüsse bei verschiedenen Gelegenheiten gefälscht waren, bleibt rechtlich ohne Bedeutung. Herstellen und Gebrauchmachen von der unechten Urkunde erfüllen den Tatbestand des § 267 StGB nur ein Mal, wenn schon bei der Fälschung eine bestimmte Art des Gebrauchmachens beabsichtigt und sodann auch ausgeführt worden ist (BGHSt 17, 97). Die durch die Fälschung einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird erst durch das Gebrauchmachen beendet. „Dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 StGB liegt daher auch vor, wenn wie hier – das gleichzeitige Gebrauchmachen von beiden gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbständige vollendete Handlungen beendet und damit zugleich bei der Erfüllung eines anderen Tatbestands – hier des Betruges – mitwirkt (vgl. BGH VRS 21, 113, 118, 119).

Das Landgericht nimmt zur Begründung seiner abweichenden Ansicht auf BGHSt 3, 165 Bezug. Der dort entschiedene Fall liegt anders als der jetzt abgeurteilte. Denn dort handelt es sich wie hier gerade nicht darum, wann zwei an sich selbständigen Handlungen ihre Selbständigkeit durch eine in Tateinheit begangene Fortsetzungstat genommen werden kann. Auch lässt es sich, wie das Landgericht es tut, nicht unter Hinweis auf die genannte Entscheidung rechtfertigen, zwei mit Betrug in Tateinheit stehende Urkundenfälschungen etwa deshalb anzunehmen, weil das Schwergewicht bei der in den beiden Fällen vorgenommenen Fälschung der Urkunden liege, „so dass lediglich durch das einheitliche Gebrauchmachen der durch zwei selbständige Handlungen verfälschten Urkunden diese selbständigen Taten nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden können“. Das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, dass es das Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden habe leichter bewerten wollen als deren Fälschung. Die Strafandrohung ist für beide Begehungsformen gleich. Auch sonst spricht nichts dafür. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, das durch § 267 StGB geschützte Rechtsgut, wird durch das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde im allgemeinen mindestens ebenso gefährdet wie durch die zur Täuschung im Rechtsverkehr begangene Fälschungshandlung.

Zutreffend bemerkt das Landgericht, dass der Angeklagte nicht nur wegen einer Urkundenfälschung, sondern wegen zweier selbständiger Urkundenfälschungen zu bestrafen gewesen wäre, wenn er es bei den Fälschungshandlungen belassen hätte. Dennoch kann ein unbilliges Ergebnis vermieden werden, wenn der Tatrichter die durch das Gebrauchmachen vergrößerte Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bei der Strafzumessung in Betracht zieht.

3. Den Schuldspruch konnte der Senat, da sonst kein Rechtsfehler erkennbar ist, selbst ändern. Die Einzelstrafen waren sämtlich aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass auch für den im Juli 1964 begangenen schweren Diebstahl im Hinblick auf die Zahl der Straftaten eine höhere Strafe verhängt worden ist. Die bisherige Gesamtstrafe fällt weg. In den beiden in der Nacht vom 30. zum 31. August begangenen Fällen, in denen der Angeklagte nunmehr wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, kann der Tatrichter die Einzelstrafen erhöhen. Bei der durch § 358 Abs. 2 gebotenen Beschränkung der Erhöhung sind die in RGSt 67, 236, 244 aufgestellten Grundsätze zu beachten (vgl. BGH VRS 28, 190, 191).

Auch bei der ebenfalls neu zu bildenden Gesamtstrafe ist die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Strafkammer darf zwar Art und Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, sie ist jedoch nicht gehindert, wiederum auf dieselbe Strafe zu erkennen.

Flitner Krumme

Zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Willms

Dr. Sanders
Spiegel