Gebührenpflichtige Verwarnung erfasst nur gerügte Verkehrsübertretung (§ 22 Abs. 2 StVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/61
- Datum
- 31.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG tritt nur hinsichtlich derjenigen Verkehrsübertretung ein, die durch die gebührenpflichtige Verwarnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausdrücklich gerügt worden ist.
Umfasst ein einheitliches Verhalten tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen, bleibt die Strafverfolgung wegen der bei der Verwarnung nicht gerügten Übertretungen trotz Zahlung der Verwarnungsgebühr zulässig.
Die gebührenpflichtige Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG ist als Verwaltungsakt kein der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen gleichzustellender Verbrauch der Strafklage, sondern begründet ein gesetzliches Verfahrenshindernis eigener Art mit begrenztem Umfang.
Bei der späteren Aburteilung nur der nicht gerügten Teile eines tateinheitlichen Gesamtgeschehens sind die durch § 22 Abs. 2 StVG gesperrten, verwarnungsweise erledigten Übertretungsteile im Schuld- und Strafausspruch auszuklammern.
Die Sperrwirkung des § 22 Abs. 2 StVG kann nicht auf alle tateinheitlich verwirklichten Übertretungstatbestände erstreckt werden, wenn dies dazu führte, dass erhebliche, von der Verwarnung nicht erfasste Unrechtsanteile allein aufgrund eines summarischen Polizeiverwaltungsakts der strafgerichtlichen Ahndung entzogen würden.
Leitsatz
Ist jemand wegen eines Verhaltens, das tateinheitlich mehrere Verkehrsübertretungen umfasst, nicht wegen aller dieser Übertretungen gebührenpflichtig verwarnt worden, so darf er trotz Zahlung der Gebühr wegen der ungerügt gebliebenen Übertretungen noch strafgerichtlich verfolgt werden.
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom [REDACTED] wird aufgehoben.
Gründe
1. Der Angeklagte ist am 2. April 1960, als er abends mit seinem Personenwagen die bayerische Grenzstelle Lindau-Ziegelhaus von Bregenz her passieren wollte, von einem Polizeibeamten mit 2,– DM gebührenpflichtig verwarnt worden: Er hatte sich trotz des Haltezeichens für Zollstellen (Bild 29 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung = StVO) der Grenzstation in ziemlich rascher Fahrt genähert und war auf die polizeilich gesperrte linke Seite der Zugangsstraße gefahren, wobei er einen der beiden rot-weißen Gummikegel ein Stück des Weges mitschleppte, durch die die Absperrung kenntlich gemacht war. Auch das Haltezeichen des ihm daraufhin entgegengehenden Polizeibeamten hatte er zunächst nicht befolgt, sondern hielt erst kurz vor dem Schlagbaum an, nachdem er mehrere Fahrzeuge, hinter denen er sich hätte einreihen sollen, auf der gesperrten linken Fahrbahnseite überholt hatte. Die 2,– DM Gebühr, deren Zahlung ihm der Beamte wegen Nichtbeachtung des Zollhaltezeichens und wegen Überfahrens des Gummikegels anheimstellte, entrichtete er sofort. Als er dann seinen Zündschlüssel, den er beim Aussteigen dem Beamten vor die Füße geworfen und den dieser an sich genommen hatte, wieder haben wollte, lehnte der Beamte die Aushändigung des Schlüssels ab, weil der Angeklagte ersichtlich angetrunken war, und verständigte die Stadtpolizei in Lindau. Diese veranlasste, dass dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen wurde. Dabei zeigte sich ein Alkoholgehalt von mindestens 2 ‰.
2. Das Amtsgericht in Lindau hat den Angeklagten trotz der vorausgegangenen gebührenpflichtigen Verwarnung wegen einer Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO unter der Annahme, dass seine Zurechnungsfähigkeit infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert gewesen sei, zu 150,– DM, ersatzweise zu 15 Tagen Haft verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei einer 6-monatigen Sperre vor Erteilung einer neuen Erlaubnis entzogen. Seine Berufung wurde vom Landgericht verworfen. Über seine Revision hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden. Es möchte dem Rechtsmittel stattgeben und das Verfahren nach § 22 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) einstellen, demzufolge „nach Zahlung der Gebühr die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden kann“. An dieser beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17. April 1959 (NJW 1959, 1380 Nr. 25; VRS 17, 376) gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts steht dann, wenn zu der durch eine gebührenpflichtige Verwarnung geahndeten Übertretung tateinheitlich eine andere Übertretung mit höherem Unrechtsgehalt hinzutritt, der weiteren Strafverfolgung „die Rechtskraft der gebührenpflichtigen Verwarnung“ nicht entgegen. Bei dem diesem Urteil zugrunde liegenden Vorgang stand, ebenso wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, der damals wegen vorschriftswidriger Beleuchtung seines Fahrzeugs gebührenpflichtig Verwarnte, wie sich nachher herausstellte, unter dem Einfluss genossenen Alkohols. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts dagegen erfasst das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG die gebührenpflichtig gerügte Tat „zwar nur im engen sachlich-rechtlichen Sinn, insoweit aber im ganzen Bereich der Übertretungen“. Wegen seiner vom Standpunkt des Oberlandesgerichts in Stuttgart abweichenden Rechtsauffassung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt.
3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlage und damit für eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs sind erfüllt.
Der beschließende Senat hält die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Stuttgart im Wesentlichen für zutreffend.
a) Dieses Gericht beurteilt die Frage, wie weit die gebührenpflichtige Verwarnung eines Verkehrsteilnehmers wegen verkehrswidrigen Verhaltens den staatlichen Strafanspruch verdrängt, entsprechend den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zum Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls entwickelt hat. Dessen Rechtskraft hindere nicht, den Beschuldigten für sein mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichendes Verhalten wegen eines im Strafbefehl unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunktes dann neu zu verfolgen und zu bestrafen, wenn dieser Gesichtspunkt eine höhere Strafbarkeit begründe. Zwar habe, wie das Oberlandesgericht sinngemäß weiter darlegt, der Bundesgerichtshof in seinem in BGHSt 9, 10, 12 veröffentlichten Urteil nicht entschieden, ob eine „erhöhte Strafbarkeit“ im Sinne dieser Rechtsprechung bei tateinheitlicher Begehung zweier Straftaten auch dann anzunehmen sei, wenn ihre Strafrahmen übereinstimmen – wie es bei tateinheitlichen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVO und StVZO) immer der Fall ist (§ 49 StVO, § 71 StVZO –, eine höhere Strafe als die im Strafbefehl festgesetzte aber deshalb angemessen wäre, weil sich infolge des zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunktes ein höherer Schuld- und Unrechtsgehalt ergibt. Das Oberlandesgericht hat diese vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage jedoch bejaht. Es würde also dann, wenn in dem von ihm entschiedenen Fall wegen der in der gebührenpflichtigen Verwarnung gerügten Übertretung ein Strafbefehl erlassen worden wäre, dessen Rechtskraft nicht auf die andere tateinheitlich mit ihr zusammentreffende Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO erstreckt haben. Dementsprechend hat es sich an der Aburteilung aus dem von der gebührenpflichtigen Verwarnung nicht ausdrücklich erfassten rechtlichen Gesichtspunkt durch § 22 Abs. 2 StVG nicht gehindert gesehen.
b) Der beschließende Senat glaubt die vom früheren 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Januar 1956 (BGHSt 9, 10, 12) offengelassene Rechtsfrage ebenfalls nicht beantworten zu müssen. Dies ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Wie nämlich das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend darlegt, ist eine gebührenpflichtige Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG ein Verwaltungsakt und deshalb wesentlich verschieden von einer richterlichen Entscheidung, wie sie in einem Strafbefehl oder einer richterlichen Strafverfügung nach § 413 StPO enthalten ist. Aus diesem Grunde bestehen – worauf das vorlegende Gericht ebenfalls hinweist – Bedenken dagegen, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Reichweite der Rechtskraft eines Strafbefehls auf eine gebührenpflichtige Verwarnung anzuwenden.
aa) Nicht zu billigen vermag jedoch der beschließende Senat den rechtlichen Schluss, den das Bayerische Oberste Landesgericht aus seiner an sich zutreffenden Ausgangserwägung, dass die Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG einen Verwaltungsakt enthält, zieht, nämlich den, das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG erstrecke sich auf alle Übertretungstatbestände, die tateinheitlich durch ein verkehrswidriges Verhalten verwirklicht worden sind. Wäre diese Ansicht richtig, so käme eine gebührenpflichtige Verwarnung an Bedeutung für die weitere Strafverfolgung sonstiger, von ihr nicht erfasster rechtlicher Gesichtspunkte tateinheitlichen Geschehens einem rechtskräftigen Strafbefehl entweder gleich oder überträfe ihn sogar:
Eine gleich große Kraft müsste ihr die Rechtsauffassung zuerkennen, die einen Fall „erhöhter Strafbarkeit“ im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung zur Reichweite der Rechtskraft eines Strafbefehls nur bei verschieden hohem Strafrahmen der tateinheitlich verletzten Strafgesetze annimmt. Denn ebenso wie ein wegen einer Übertretung nach § 49 StVO oder nach § 71 StVZO erlassener Strafbefehl müsste eine deswegen ausgesprochene gebührenpflichtige Verwarnung alle tateinheitlich zusammen mit jener Übertretung sonst noch begangenen Verkehrsübertretungen abgelten, weil für sie alle derselbe Strafrahmen festgesetzt ist. Eine die Rechtskraft eines Strafbefehls sogar übertreffende Wirkung käme einer gebührenpflichtigen Verwarnung vom Standpunkt der vom Oberlandesgericht in Stuttgart vertretenen Meinung zu, wonach ein Fall „erhöhter Strafbarkeit“ in jenem Sinn auch bei gleichem Strafrahmen, aber bei verschieden hohem Schuld- und Unrechtsgehalt der tateinheitlich begangenen Straftaten zu bejahen wäre.
bb) Es widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen, der gebührenpflichtigen Verwarnung als bloßem Verwaltungsakt eine den staatlichen Strafanspruch so tief berührende Wirkung zuerkennen. Die Entscheidung über den Strafanspruch unterliegt, abgesehen von den Fällen, bei denen die Staatsanwaltschaft in Abweichung von dem sie sonst verpflichtenden Legalitätsgrundsatz nach ihrem Ermessen von einer Anklage absehen darf, in aller Regel den Strafgerichten. Sie allein sind Teil der rechtsprechenden Gewalt, die in Art. 92 des Grundgesetzes den Richtern anvertraut ist. Deshalb darf einem Verwaltungsakt, hier einer polizeilichen Verwarnung, im Zweifel nicht die gleiche Kraft wie der richterlichen Entscheidung zugesprochen werden, die in einem Strafbefehl enthalten ist.
cc) Dafür, dass der Wille des Gesetzgebers weitergegangen sei, kann weder aus dem Wortlaut noch aus den in § 22 StVG enthaltenen Regelungen ein Anhalt gewonnen werden.
Dem Wortlaut ist freilich bereits zweifelsfrei und unbestrittenermaßen zu entnehmen, dass die gebührenpflichtig abgegoltene Zuwiderhandlung, die, wie sich aus Abs. 1 ergibt, nur eine verkehrsrechtliche Übertretung sein darf, nicht mehr als solche strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn der verwarnende Polizeibeamte sie mit Recht als leichtere Übertretung bewertet und sie in vollem tatsächlichem und rechtlichem Umfang gebührenpflichtig gerügt hat.
Auf dieses Mindestmaß der eine strafrechtliche Verfolgung hindernden Kraft kann indes die gebührenpflichtige Verwarnung nicht beschränkt sein. Denn dass ihr diese mindeste Bedeutung zukommt, ist selbstverständlich und hätte nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchen. Deshalb muss der Wille des Gesetzgebers sinnvollerweise weitergegangen sein, nämlich dahin, die gebührenpflichtige Verwarnung mit einer über jenes Mindestmaß hinausgehenden rechtlichen Wirksamkeit auszustatten. Das in § 22 Abs. 1 StVG gemeinte Mindestmaß an Unrecht und Schuld übertrifft eine Verkehrsübertretung dann, wenn der mit ihr befasste Polizeibeamte sie zwar in ihrem tatsächlichen Umfang und in ihrer rechtlichen Reichweite richtig erkennt, sie aber irrtümlich nur für eine leichtere Übertretung hält und deshalb mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung abgilt. Erst in einem solchen Fall offenbart sich der über das unter aa) umschriebene Mindestmaß an Bedeutung hinausgreifende Sinn der gesetzlichen Regelung. Durch sie soll die staatliche Strafrechtspflege vor einer Überbelastung bewahrt werden, die die Erledigung der Überfülle von Strafanzeigen wegen Verkehrsübertretungen zur Folge hätte. Zugleich wollte das Gesetz ein Verfahren zur Verfügung stellen, durch das auf eine für alle Beteiligten einfache, rasche und bequeme Art leichtere Verkehrsübertretungen ihre Erledigung finden und doch ein wirksamer verkehrserzieherischer Einfluss auf kleine Verkehrssünder ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber musste deshalb eine Verdrängung des staatlichen Strafanspruchs wegen solcher Verstöße durch die Zulassung der Verwarnung auch für die Fälle in Kauf nehmen, in denen der Polizeibeamte zu Unrecht eine leichtere Übertretung angenommen hat (ebenso schon OLG Celle in VRS 11, 140; OLG Frankfurt, VRS 16, 59). Rechtsstaatliche Bedenken hiergegen können zurückgestellt werden, weil der damit verbundene Eingriff in die staatliche Strafrechtspflege sich auf das Gebiet von Bagatelltaten beschränkt und sich in engen Grenzen hält. Die Unschädlichkeit einer Verkennung des Begriffs einer „leichteren“ Übertretung ergibt sich im Übrigen deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber war sich nämlich der Unzulänglichkeiten bewusst, die mit der Ausübung des polizeilichen Ermessens bei der Beurteilung der Frage unvermeidlich verbunden sind, ob ein Verkehrsverstoß leichterer oder schwererer Art ist. Er überging deshalb auch nicht die Gefahr, dass ein Polizeibeamter im Einzelfall einen bei zutreffender Beurteilung nicht als geringfügig zu wertenden Verkehrsverstoß als leichtere Übertretung ansehen und mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung erledigen könnte. Auch dann soll nach dem Willen des Gesetzes diese Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden dürfen (s. amtliche Begründung zu § 22 StVG n.F., abgedruckt in Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. Anm. 2 zu § 22 StVG: „Die Zuwiderhandlung darf nicht mehr als Übertretung verfolgt werden, auch wenn kein leichterer Fall vorliegt“).
Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung einerlei, ob der Beamte aus Mangel an Urteilsfähigkeit oder infolge Verletzung etwaiger innerdienstlicher Vorschriften seine Befugnis überschreitet und beispielsweise jemanden, der trotz alkoholbedingter Verkehrsuntauglichkeit am Verkehr teilnimmt (§§ 2, 71 StVZO), wegen dieser Übertretung nur gebührenpflichtig verwarnt. Ein öffentliches Interesse an strafgerichtlicher Aburteilung wird zwar in einem solchen Fall regelmäßig bejaht werden müssen (vgl. hierzu die Richtlinien des Ministers des Innern für Nordrhein-Westfalen, abgedruckt in der Sammlung „Das Kraftverkehrsrecht von A 2“ unter dem Stichwort „Verwarnung, Gesetzestext 1“, wo unter Nr. 4 den Polizeibeamten aufgetragen ist, stets von einer gebührenpflichtigen Verwarnung abzusehen, wenn der Verdacht einer durch Trunkenheit ausgelösten Fahruntauglichkeit besteht). Die Verwarnung entbehrt in einem solchen Fall gleichwohl nicht der rechtlichen Wirksamkeit. Es fehlt ihr namentlich nicht die Wirkung der Verdrängung der Strafklage in dem in § 22 Abs. 2 StVG bestimmten Umfang. Denn der Beamte hat dann wohl im Innenverhältnis seine Dienstpflicht verletzt, ist aber dennoch gegenüber dem mit der Verwarnung einverstandenen Täter zur Amtsausübung und zur Verwarnung zuständig gewesen.
dd) Außer den unter bb) erörterten Fällen, bei denen der Polizeibeamte zwar sowohl den tatsächlichen Umfang wie die rechtliche Tragweite eines verkehrswidrigen Verhaltens überblickt, aber fälschlicherweise für eine leichtere Übertretung hält, werden, wie im Falle des Angeklagten, Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern gebührenpflichtig verwarnt, die der Beamte in der einen oder anderen Hinsicht oder in beiden Beziehungen nicht in ihrer ganzen Reichweite erkennt, oder sie trotz solcher Kenntnis nur teilweise zum Gegenstand seiner Verwarnung macht. Hat er in einem solchen Fall den Täter nur wegen eines möglicherweise unbedeutenden Teiles des aus mehreren Verkehrsverstößen zusammengesetzten, aber als eine Tat im Rechtssinn zu wertenden Verhaltens verwarnt, so bliebe der erheblichere Teil an Unrecht und Schuld des Verwarnten ungesühnt, wenn auch dann das Verfolgungshindernis des § 22 Abs. 2 StVG Platz griffe. Um eine so weite Wirkung einzuräumen, müsste hauptsächlich an den schon dargelegten rechtsstaatlichen Bedenken scheitern. Indes sprechen dafür, wie schon erwähnt, weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift.
e) Darüber hinaus lässt sich die Auffassung, die gebührenpflichtige Verwarnung hindere im Bereich der Übertretungen die weitere Strafverfolgung eines tateinheitlichen Geschehens hinsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte, nicht mit der Art und Weise rechtfertigen, in der eine gebührenpflichtige Verwarnung zustande kommt. Sie ist als rasch zupackende Polizeimaßnahme unvermeidlicherweise das Ergebnis einer nur auf den ersten Anschein hin vorgenommenen Prüfung. Dieser ihr summarischer Charakter kann nicht zur Folge haben, dass sie z. B. unerkannt gebliebene Teile eines Übertretungsverhaltens, die zu demselben geschichtlichen Vorgang gehören, oder nicht erkannte, aber gleichzeitig verletzte andere Übertretungsvorschriften als Gegenstand oder Grundlage späterer strafgerichtlicher Verfolgung ausschließt.
Dasselbe muss gelten, wenn der Polizeibeamte sich bewusst auf Teile des Verhaltens oder auf einen von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten bei der Verwarnung beschränkt, etwa weil dies zur Vermeidung weiterer Aufklärung oder eines Widerspruchs des Täters oder zur Beschleunigung der Verwarnung zweckmäßig ist. Auch eine solche Beschränkung muss zugelassen werden, wenn der mit der Schaffung der gebührenpflichtigen Verwarnung verfolgte verkehrserzieherische Zweck des schnellen Zugriffs auf frischer Tat ohne Nachteil für die aus Gründen der Gerechtigkeit grundsätzlich unverzichtbare Möglichkeit ergänzender strafgerichtlicher Ahndung erreicht werden soll.
f) Mit dem im Leitsatz enthaltenen Ergebnis glaubt der Senat auch eine klare Richtlinie für die Praxis der Polizei und der Rechtsprechung gegeben zu haben. Der gebührenpflichtig verwarnende Polizeibeamte braucht nicht zu fürchten, eine auch bei gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten übersehene, weil übersehbare, oder eine aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht gerügte Verkehrsübertretung der Strafverfolgung zu entziehen. Die Gerichte aber sind der schwierigen und oft kaum lösbaren Aufgabe enthoben, zu prüfen, aus welchem Grunde eine Verwarnung beschränkt worden ist. Sie brauchen nur zu prüfen, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Umfang eine Übertretung ausdrücklich von der Verwarnung erfasst worden ist. Was außerhalb dieses Umfanges liegt, etwa weil das gerügte Verhalten des Täters zugleich gegen eine bei der Verwarnung nicht bezeichnete weitere Übertretungsvorschrift verstößt, unterliegt uneingeschränkt – namentlich grundsätzlich ohne Rücksicht auf seinen Unrechts- und Schuldgehalt – der strafgerichtlichen Verfolgung.
g) Das Oberlandesgericht in Stuttgart vertritt in der unter I 2 erwähnten Entscheidung die Ansicht, ein unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verkehrswidriges tateinheitliches Verhalten dürfe, ja müsse trotz teilweiser Erfassung durch eine gebührenpflichtige Verwarnung entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 2 StVG bei zulässiger späterer Aburteilung in vollem Umfang in die richterliche Entscheidung sowohl im Schuld- wie im Strafausspruch einbezogen werden; allerdings müsse der Richter dann den Wegfall der gebührenpflichtigen Verwarnung aussprechen und die bezahlte Gebühr auf die Strafe anrechnen oder zurückgewähren. Diese Meinung ist vom Standpunkt der Grundauffassung des Oberlandesgerichts in Stuttgart an sich folgerichtig, wonach die Bedeutung und Tragweite des Verfolgungshindernisses des § 22 Abs. 2 StVG entsprechend den für den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung zu beurteilen ist. Denn nach diesen Grundsätzen ist in einem Fall, bei dem die Rechtskraft des Strafbefehls einer späteren Aburteilung desselben geschichtlichen Ereignisses aus dem Grunde „erhöhter Strafbarkeit“ weichen muss, der nunmehr entscheidende Richter in der Beurteilung des gesamten Geschehens durch die beim Erlass des Strafbefehls maßgebende rechtliche Bewertung nicht eingeengt. Er darf und muss vielmehr das gesamte dem Strafbefehl zugrunde liegende Verhalten ohne Rücksicht auf die bisherige rechtliche Beurteilung in seinem ganzen Umfang neu prüfen und aburteilen. Dabei muss er allerdings eine etwa bereits vollstreckte Strafe, auf die der Strafbefehl lautete, auf die neue Strafe anrechnen oder, falls sie in Geld besteht, zurückgewähren (Einzelheiten hierüber siehe RGSt 50, 237; 52, 183; 69, 97; RG in JW 1938, 141; BGH in NJW 1951, 894).
Diese Grundsätze auf den Fall der gebührenpflichtigen Verwarnung nach § 22 Abs. 1 StVG dann entsprechend anzuwenden, wenn nur die eine oder andere mehrerer (tateinheitlich begangener) Verkehrsübertretungen von der Verwarnung erfasst worden ist, scheitert hauptsächlich daran, dass die Verwarnung als Verwaltungsakt von einer gerichtlichen Entscheidung wesentlich verschieden ist. Deshalb ist es auch verfehlt, die Bedeutung des in § 22 Abs. 2 StVG festgesetzten Hindernisses in Parallele zur Wirkung des Strafbefehls unter dem Blickpunkt des Verbrauchs der Strafklage, der grundsätzlich nur mit einer nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung verbunden ist, zu sehen und zu beurteilen. Vielmehr wird jenes Hindernis zutreffend als Verfahrenshindernis eigener Art gekennzeichnet, weil es wie andere Verfahrenshindernisse in gewissem, vom Gesetz bestimmtem Umfang der Verfolgung einer Tat entgegensteht. Wie im Falle der Verfolgungsverjährung (vgl. RGSt 39, 353) oder der Straffreiheit (RGSt 67, 253) oder des nicht mehr behebbaren Mangels eines Strafantrags bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat (RGSt 52, 280) dann, wenn ein derartiges Hindernis hinsichtlich einer von mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten besteht, diese Tat bei der Beurteilung des übrigen tateinheitlichen Geschehens außer Betracht bleiben muss, so muss wegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 StVG bei der Beurteilung des von der gebührenpflichtigen Verwarnung nicht gerügten Teils eines umfassenderen verkehrsstrafrechtlichen Gesamtgeschehens die gerügte Übertretung im Schuld- und Strafausspruch ausgeschieden werden. Infolgedessen behält auch die den Sachverhalt oder die Rechtslage nicht voll erschöpfende polizeiliche Verwarnung als Mittel des verkehrserzieherischen schnellen Zugriffs in den von ihr selbst eingehaltenen Grenzen ihre volle Wirkung, sofern das als Übertretung gerügte Verhalten nicht als solches oder wegen seines tateinheitlichen Zusammentreffens mit einer schwereren Straftat als Vergehen oder gar als Verbrechen zu würdigen ist.
Das wird die Handhabung dieser Einrichtung zum Vorteil des Verkehrssünders und zum Nutzen der von der Masse der geringen Übertretungen zu entlastenden Rechtspflege erleichtern.
Die Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.
Bundesrichterin Krumme ist erkrankt, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Rotberg ist beurlaubt. Beide können deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Sauer | ||
| Flitner |