BGH, 4 StR 339/90: Berichtigung des Schuldspruchs und Qualifikation von §315c StGB als Vorsatztat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/90
- Datum
- 20.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein versehentlich verkürzt formulierter Schuldspruch ist im Sinne der Urteilsgründe zu berichtigen und der Schuldspruch insgesamt neu zu fassen; bei vorsätzlich und fahrlässig begangenen Taten ist die Schuldform anzugeben.
Das in § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB geregelte Vergehen ist als Vorsatztat zu qualifizieren; § 11 Abs. 2 StGB ist entsprechend zu beachten.
Die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind nur bei eindeutigen, aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlichen Anhaltspunkten anzunehmen; bloßer Alkoholmissbrauch begründet verminderten Schuldfähigkeit nicht ohne weiteres.
Sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht erfüllt, entfällt die praktische Bedeutung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, sodass eine gesonderte Entscheidung hierüber entbehrlich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 339/90 in der Strafsache gegen Andreas ███████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 1989 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Entführung gegen den Willen der Entführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der versehentlich verkürzt gefasste Schuldspruch war im Sinne der eindeutigen Urteilsgründe abzuändern und insgesamt neu zu fassen. Aufzunehmen ist bei den vorsätzlich und fahrlässig begehbaren Delikten die Schuldform (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl., S. 18); das Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB ist – entgegen UA 28 – eine Vorsatztat (§ 11 Abs. 2 StGB).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt hier noch ausreichend, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob hier eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Blick auf die festgestellten Vorbelastungen des Angeklagten wegen unter alkoholischer Beeinträchtigung begangener Taten (UA 3 ff.) sicher auszuschließen gewesen wäre (vgl. auch UA 31). Es kommt daher auch nicht auf die vom Senat nicht geteilte Auffassung des Generalbundesanwalts an, hierfür sei auch „das im Alkoholmissbrauch selbst liegende Verschulden“ maßgeblich; es geht nicht um die Bestrafung eines Vergehens nach § 323a StGB.
| Steindorf | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |