Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung von Diebstahlsstrafen wegen Tateinheit und fortgesetztem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 339/72
Datum
03.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Der BGH änderte mehrere Schuldsprüche dahingehend, dass bestimmte Fahrzeugdiebstähle Tateinheit oder Teil eines fortgesetzten Diebstahls bildeten, hob daraufhin einzelne Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Einzelstrafen an eine andere Kammer. Die Änderung erfolgte, weil die rechtliche Würdigung nach Auffassung des Senats keine verteidigungsrelevante Beeinträchtigung bewirkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fahrausbrechen mit dem gestohlenen Kraftfahrzeug kann die Vollendung des Fahrzeugdiebstahls begründen und bei einheitlichem Tatgeschehen Tateinheit, nicht Tatmehrheit, begründen.

2

Wird ein gestohlenes Fahrzeug mit dem Vorsatz entwendet, es zur Begehung weiterer Vermögensdelikte zu verwenden, und bestehen für beide Tathandlungen Gesamtvorsatz, sind diese als fortgesetzter Diebstahl zu behandeln.

3

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch nach den Vorgaben des § 354 Abs. 1 StPO in rechtlicher Hinsicht ändern, soweit dadurch keine verteidigungsrelevante Beeinträchtigung eintritt; entgegenstehende Vorschriften (§ 265 Abs. 1 StPO) sind nicht hinderlich, wenn die Verteidigung nicht anders hätte vortragen können.

4

Änderungen der Schuldsprüche, die zu einer anderen Zahl oder Höhe der Einzelstrafen führen, können die Aufhebung von Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich machen und begründen gegebenenfalls die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 29. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Volker H. aus H., geboren am ██ ███ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. Februar 1972

1. dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun schweren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in zwei weiteren schweren Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen und der Verkehrsunfallflucht schuldig ist (§§ 242, 243, 43, 17, 142, 73, 74 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),

2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2 b, 10, 11, 14 und 15 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die im Übrigen offensichtlich unbegründete Sachbeschwerde hat folgende Rechtsfehler ergeben:

1. Den Diebstahl des Opel-Pkw des Goldschmieds ██ (Fall 9 a) hat der Angeklagte dadurch verwirklicht, also vollendet, dass er mit dem Kraftfahrzeug – ohne Fahrerlaubnis – davongefahren ist (Fall 9 b). Insoweit besteht mithin Tateinheit (§ 73 StGB), nicht Tatmehrheit (vgl. UA 15, 14).

2. Den Opel-Pkw des Postbeamten ███ hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA 14, 15) entwendet (Fall 10), um damit zum Friseurgeschäft ████████ fahren zu können, in das er einbrechen wollte (Fall 11). Den Diebstahl des Kraftwagens und den versuchten Diebstahl im Friseurgeschäft hat er also mit Gesamtvorsatz begangen. Insoweit ist er mithin nur eines – fortgesetzten – Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig (vgl. BGHSt 19, 323; BGH GA 1969, 92).

3. Das Gleiche gilt für die Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe. Den Opel-Pkw des Fliesenlegers S. hat der Angeklagte nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA 16, 17) mit seinen Mittätern gestohlen (Fall 14), weil sie zum Abtransport der erhofften Beute aus dem für dieselbe Nacht geplanten Einbruch in das Elektrogeschäft ████████████ (Fall 15) einen Kraftwagen benötigten. Auch insoweit ist der Angeklagte mithin nur eines fortgesetzten Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei vorher gegebenen Hinweisen auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten sechs Fällen, da insoweit nunmehr drei Einzelstrafen verhängt werden müssen, sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden von den Änderungen des Schuldspruchs nicht berührt und bleiben deshalb bestehen.

BärtzlerMeyerSpiegel
MayrHürxthal