Sicherungsverfahren: Keine Belehrungspflicht des psychiatrischen Sachverständigen nach § 136 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/68
- Datum
- 06.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung den maßgeblichen Verfahrensstoff (Anträge und Beschlüsse) aus sich heraus verständlich vollständig mitteilt; eine bloße Bezugnahme auf Aktenbestandteile genügt nicht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO gilt für richterliche, staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen, nicht jedoch für Anhörungen durch einen Sachverständigen; eine analoge Anwendung auf Sachverständige kommt nicht in Betracht.
Eine nach § 81 StPO angeordnete Unterbringung zur Beobachtung begründet keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse; körperliche Eingriffe ohne Einwilligung bedürfen einer Anordnung nach § 81a StPO.
Ein psychiatrischer Sachverständiger darf zur Gutachtenerstellung Fragen auch zum Tatgeschehen stellen; freiwillige Angaben des Beschuldigten dürfen verwertet werden, solange keine unzulässigen Vernehmungsmethoden i.S.d. § 136a StPO eingesetzt werden.
Bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist auf die Sicht eines verständigen, geistig gesunden Beschuldigten abzustellen; krankheitsbedingtes Misstrauen des Betroffenen ist nicht maßgeblich.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine tragfähig begründete Prognose voraus, dass aufgrund des Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen ██ Detlef aus █████, geboren am ██ ███ ████ in ████, einstweilen untergebracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 1968 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte am 29. April 1967 zuerst den praktischen Arzt Dr. ████████, dann dessen Ehefrau mit Messern angegriffen und körperlich verletzt und hierdurch in zwei Fällen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann aber der Beschuldigte dafür gemäß § 51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil er seit vielen Jahren an einer Schizophrenie leidet. Da jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts strafrechtliche Ausfälle des Beschuldigten als Ausfluss seiner krankhaften Veranlagung auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe der zweimal vorgebrachten Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Goette zu Unrecht nicht stattgegeben, ist nicht in gültiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Form erhoben. Die schriftliche Revisionsbegründung hätte den Inhalt sowohl der Ablehnungsanträge als auch der ihnen nicht stattgebenden Gerichtsbeschlüsse in einer aus sich selbst heraus verständlichen Form vortragen müssen; durch bloße Bezugnahme auf Aktenteile kann das nicht geschehen.
Soweit die Revisionsbegründung immerhin noch erkennen lässt, worauf es dem Beschuldigten und dem Verteidiger ankommt und wodurch sich der Beschuldigte beschwert fühlt, erweist sich die Rüge aber auch als unbegründet.
a) Die Belehrung eines Beschuldigten darüber, dass er sich zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung nicht zu äußern und zur Sache nicht auszusagen brauche, ist nur für die Vernehmung des Beschuldigten durch den Richter, den Staatsanwalt und Beamte des Polizeidienstes vorgeschrieben (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StPO). Für den Sachverständigen fehlt eine entsprechende Vorschrift; auf Anhörungen des Beschuldigten durch ihn kann die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Sachverständige ist nicht wie der Richter, der Staatsanwalt und der Polizeibeamte ein Organ der Strafverfolgung. Seine Aufgabe ist es nicht, durch seine Tätigkeit unmittelbar zu der Klärung beizutragen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat und also insoweit überführt werden kann. Er hat sich vielmehr auf Grund seiner Sachkunde nur zu bestimmten einzelnen Fragen zu äußern; dabei muss er unparteiisch und nur nach seinem besten Wissen und Gewissen verfahren (vgl. § 79 Abs. 2 Halbs. 2 StPO).
Das gilt insbesondere für den psychiatrischen Sachverständigen, der mit der Erstattung eines Gutachtens über die Verantwortlichkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) beauftragt ist. Er hat auf Grund seiner Sachkunde nur zu prüfen und sich in seinem Gutachten darüber auszusprechen, ob in der Person des Beschuldigten Umstände vorliegen, die dessen Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder vermindern.
In der vorliegenden Sache ist übrigens der Beschuldigte, bereits ehe seine Unterbringung im Westfälischen Landeskrankenhaus ██████ gemäß § 81 StPO am 27. Juni 1967 beschlossen (Bd. I Bl. 59 d.A.) und dann ausgeführt wurde, als Beschuldigter sowohl von der Polizei (am 29. April 1967, Bd. I Bl. 16 d.A.) als auch vom Ermittlungsrichter (am 30. April 1967, Bd. I Bl. 22 d.A.) vernommen und dabei, wie in den Niederschriften vermerkt, ausdrücklich darüber belehrt worden, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
b) Der Gerichtsbeschluss, der gemäß § 81 StPO die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, berechtigt das Anstaltspersonal und die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte nur dazu, den Beschuldigten – auf die Dauer von höchstens sechs Wochen – in der Anstalt festzuhalten und ihn dort zu beobachten. Darüber hinausgehende Befugnisse, die nicht der mit der Untersuchung und Begutachtung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten beauftragte psychiatrische Sachverständige besitzt, verleiht der gemäß § 81 StPO erlassene Beschluss auch nicht dem Sachverständigen, der mit der Begutachtung des in einer Anstalt untergebrachten Beschuldigten beauftragt ist. Insbesondere dürfen auch an einem gemäß § 81 StPO untergebrachten Beschuldigten körperliche Untersuchungen, Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe ohne seine Einwilligung nur vorgenommen werden, wenn dies gemäß § 81a StPO ausdrücklich angeordnet worden ist (vgl. BGHSt 8, 144).
In dieser Hinsicht hat der Verteidiger nur im zweiten Ablehnungsgesuch vorgetragen, der Sachverständige habe dem Beschuldigten eine – wie der zu dem Ablehnungsgesuch gehörige Sachverständige glaubhaft versichert hat – aus medizinischen Gründen für notwendig gehaltene Spritze geben wollen, habe aber auf die sofortige Weigerung des Beschuldigten ohne weiteres davon Abstand genommen. Der Sachverständige hat also, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, eine unzulässige Maßnahme, nämlich einen körperlichen Eingriff gegen den Willen des Beschuldigten, nicht einmal versucht.
c) Welche Unterlagen ein psychiatrischer Sachverständiger benötigt, der ein Gutachten über den Geisteszustand eines Beschuldigten erstatten soll, muss seiner sachkundigen Beurteilung und seinem Ermessen überlassen werden. In geeigneten Fällen mag ihm zur abschließenden Beurteilung die Kenntnis von Aktenteilen (z.B. Vernehmungsniederschriften von Zeugen usw.) und von anderen Urkunden (z.B. früheren Krankengeschichten) in Verbindung mit einer bloßen Beobachtung des Beschuldigten genügen. In vielen Fällen wird es für ihn aber von Bedeutung sein zu hören, was der Beschuldigte selbst über seinen körperlichen und geistigen Zustand und auch über die ihm vorgeworfene Tat, den Anlass dazu und dergleichen, zu sagen hat. Deswegen kann es dem Sachverständigen nicht verwehrt sein, darauf hinzielende Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Freilich darf er den Beschuldigten nicht zu Antworten und Aussagen zwingen oder diese mit anderen Mitteln herbeiführen, die nach § 136a StPO unzulässig sind. Macht aber der Beschuldigte auf Fragen und Vorhaltungen freiwillig Angaben, so ist weder das Stellen der Fragen und Vorhaltungen noch die Verwertung der Antworten im Gutachten rechtlich zu beanstanden (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 81 Anm. 12; Eb. Schmidt StPO § 81 Rn. 24). Ob das Gericht dann die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres als Teil des Gutachtens verwerten darf oder die von dem Sachverständigen vorgetragenen Tatsachen auf andere Weise in das Verfahren einführen muss, indem es etwa den Sachverständigen auch als Zeugen hört, ist eine andere Frage, die hier nicht erörtert zu werden braucht (vgl. hierzu BGHSt 9, 292; 13, 13; 13, 250; 18, 107), weil die Revision insoweit keine Beanstandungen erhoben hat.
In der vorliegenden Sache fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Sachverständige mit Zwang oder anderen nach § 136a StPO unzulässigen Mitteln auf den Beschuldigten eingewirkt hätte. Insbesondere war die – von der Revision beanstandete – Belehrung des Beschuldigten durch den Sachverständigen, dass „eine Untersuchung nach § 81 StPO nur einmal durchgeführt werden könne“, sachlich richtig; sie stellte keine Täuschungshandlung dar. Aus den Bekundungen des Sachverständigen ergibt sich, dass er den in Rede stehenden Hinweis erst erteilt hat, als die gemäß § 81 StPO angeordnete Unterbringung schon längere Zeit gedauert hatte und viele Gespräche zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten vorausgegangen waren; der Beschuldigte hatte sich, ehe ihm der Sachverständige den Hinweis erteilte, selbst darauf berufen, dass „ja schon soviel Zeit verstrichen“ sei. In der Tat darf aber die Unterbringung des Beschuldigten in einem und demselben Verfahren zwar mehrmals nacheinander angeordnet und in verschiedenen Anstalten durchgeführt werden, aber insgesamt nicht über die nach § 81 Abs. 4 StPO zulässige Höchstdauer von sechs Wochen hinaus (Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 81 Anm. 9; Schwarz/Kleinknecht StPO 27. Aufl. § 81 Anm. 9; Eb. Schmidt Lehrkomm. zur StPO, Nachtrag und Ergänzungen (1967), § 81 Rn. 21, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die gegen Ende der sechswöchigen Unterbringung von dem Sachverständigen gegebene Belehrung war also zur Täuschung des Beschuldigten weder bestimmt noch geeignet. Sie war vielmehr, wenn auch nicht erschöpfend, so doch angesichts der Sachlage richtig und diente lediglich dazu, die für ein gründliches Gutachten für notwendig erachteten Unterlagen zu beschaffen; auf ein gründliches Gutachten hatte aber der Beschuldigte durch seine vorausgegangene Erklärung, er wolle ein „notdürftig zusammengestelltes Gutachten“ nicht haben (Bd. I Bl. 120 d.A.), selbst ausdrücklich Wert gelegt.
d) Nach allem können also die Maßnahmen des Sachverständigen, die er bei und zur Untersuchung des Beschuldigten angewendet hat, in keiner Weise beanstandet werden. Bei vernünftiger Beurteilung konnte ein Beschuldigter daraus nicht den Schluss auf eine Befangenheit des Sachverständigen ziehen. Bei dieser „vernünftigen Beurteilung“ darf nicht darauf abgestellt werden, wie ein geisteskranker und deshalb seinem Wesen nach misstrauischer Beschuldigter denkt. Es kommt vielmehr allein auf die Vorstellungen an, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Beschuldigter bei der ihm zumutbaren ruhigen Überlegung machen kann. Denn anderenfalls müsste dem Ablehnungsgesuch eines geisteskranken Beschuldigten, der sich eben wegen seiner Geisteskrankheit zu Unrecht einbildet, dass ihm durch den Sachverständigen Unrecht geschehen sei, immer entsprochen werden; dass das Gesetz das nicht will, liegt auf der Hand.
Das Landgericht hat daher die beiden Ablehnungsgesuche aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
2. Auch die Ablehnung des Antrags, ein „Obergutachten“ – richtig: ein weiteres Gutachten – einzuholen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit der Antrag, wie in der Revisionsbegründung ausdrücklich geltend gemacht wird, „im Hinblick auf Verfahrensfehler bei der Vorbereitung des Gutachtens“ gestellt worden ist, war er aus den vorstehend unter Nr. 1 dargelegten Erwägungen unbegründet. Auch im Übrigen entspricht der vom Landgericht in der Hauptverhandlung am 12. März 1968 verkündete Beschluss dem Gesetz, nämlich der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO. Die Frage, ob im Gutachten und in dem ihm folgenden Urteil die Voraussetzungen einerseits des § 51 Abs. 1 StGB und andererseits des § 42b StGB ausreichend dargetan und voneinander unterschieden worden sind, wird bei der Behandlung der Sachrüge erörtert werden.
II. Die Sachrüge
1. Kein den Beschuldigten beschwerender Rechtsfehler tritt darin zutage, dass das Landgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen sich dahin ausgesprochen hat, der Beschuldigte habe in zwei Fällen den dauernden Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.
2. Entgegen den Ausführungen der Revision ist das Landgericht nicht, im Anschluss an den Sachverständigen, zu dem Ergebnis gekommen, der Beschuldigte habe „möglicherweise“ im Zuge eines schizophrenen Schubs und also im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt. Der Sachverständige hat es schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. September 1967, welches der Senat infolge der Verfahrensrüge berücksichtigen kann, nicht nur für möglich gehalten, dass der Beschuldigte im Zuge eines schizophrenen Schubs gehandelt hat. Er hat vielmehr eindeutig erklärt, dass der Beschuldigte „an einer chronisch verlaufenden Schizophrenie leidet“, dass diese auch „ganz offensichtlich“ mit Halluzinationen verbunden ist, dass er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angriffe auf die Eheleute Dr. ███████████ dem Einfluss krankhafter Ideen und Sinnestäuschungen begangen hat, dass er deswegen „sicher“ nicht für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, dass er im Gegenteil „als Geisteskranker wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, das Krankhafte seines Tuns einzusehen oder gar nach dieser Einsicht zu handeln“ (Bd. I Bl. 90, 132/153 d.A.).
Dem angefochtenen Urteil zufolge besteht nicht der geringste Anhalt dafür, dass der Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung diese Ausführungen auch nur geringfügig eingeschränkt oder abgemildert hätte. Jedenfalls ist das Landgericht „nach den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Goette“ zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschuldigte „für die Straftaten nicht verantwortlich ist, weil er im Zeitpunkt der Taten infolge Geisteskrankheit zurechnungsunfähig gewesen ist“ (UA S. 12). Das hat das Landgericht dann noch im Einzelnen widerspruchslos und frei von Denkfehlern näher ausgeführt.
3. Die Entscheidung, dass der Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, hat das Landgericht dann ebenfalls, dem § 42b StGB entsprechend, rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht hat sich, auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, davon überzeugt, dass „derartige strafrechtliche Ausfälle des Beschuldigten – also gefährliche Körperverletzungen – oder noch schlimmere Handlungen auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind“ (UA S. 14/15). Es hat dargelegt, dass „durchaus nicht sofort solche Ausfälle wieder brauchen“, dass sie aber durch die krankhafte Natur des Beschuldigten – nämlich durch die seit vielen Jahren bestehende, chronische Schizophrenie, die bisher „nur durch die noch erhaltene und nicht schlechte, formale Intelligenz des Beschuldigten überdeckt worden“ war (UA S. 13) – bedingt sind und dass sie deshalb jederzeit wieder eintreten können. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen keinen anderen Weg als die auch vom Sachverständigen empfohlene Anstaltsunterbringung gesehen hat, um die Öffentlichkeit vor solchen wie auch in den Fällen der Eheleute Dr. ████████ plötzlich und unvorhergesehen auftretenden „strafrechtlichen Ausfällen“ zu schützen, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden.
| Bortzler | Mayr | Hürxthal | |||
| Rotberg | Sanders |