Revision hebt Teilverurteilung wegen Meineids im Offenbarungseid auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/62
- Datum
- 16.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO verlangt die richtige und vollständige Angabe vermögenswerter Gegenstände, hierzu gehört auch die Wahrheit über bestehende Arbeitsverhältnisse und daraus resultierende Lohnansprüche.
Die bloße Angabe des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses ist nicht unwahr, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht; als unwahr ist dagegen anzusehen die Darstellung künftiger Lohnzahlungen, wenn objektiv keine entsprechenden Zahlungen zu erwarten sind.
Zur Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht die subjektive Vorstellung des Erklärenden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) feststellen; hierzu sind insbesondere kognitive Beeinträchtigungen und mögliche Tatbestands- oder Verbotsirrtümer zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, im Rahmen der Strafzumessung Aspekte zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung des Strafrahmens bei der Tatbestandsbildung berücksichtigt hat (Verbot der doppelten Strafschärfung).
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den █████████████ Günter K. aus B, Krs. █, █ geboren am ████ in ███████, zurzeit in Strafhaft, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Dr. Bundesrichter Plitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Juli 1962 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen eines am 19. September 1961 begangenen Meineids verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids in zwei Fällen schuldig befunden, weil er am 20. Juni 1961 und am 19. September 1961 je einen Offenbarungseid falsch geschworen habe. Es hat ihn zu Einzelstrafen von acht Monaten (für den ersten Meineid) und von sieben Monaten (für den zweiten Meineid) Gefängnis verurteilt und hieraus unter Einbeziehung weiterer Gefängnisstrafen aus anderen, rechtskräftig gewordenen Urteilen eine Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis gebildet.
Mit der Revision ficht der Angeklagte das Urteil nur insoweit an, als er wegen des am 19. September 1961 begangenen Meineids verurteilt wurde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Als Verfahrensverstoß beanstandet der Angeklagte, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist unbeachtlich, weil der Angeklagte nicht angegeben hat, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen.
2. Die Sachrüge greift jedoch durch.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 24. Juli 1961 ein Arbeitsverhältnis bei der Firma ██ angetreten. Seit dem 16. September 1961 ging er nicht mehr bei der Firma ██ zur Arbeit, „weil er sich entschlossen hatte, dieses Arbeitsverhältnis aufzugeben und sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Er wollte durch Fernbleiben den Inhaber der Firma ██ zu einer Kündigung veranlassen“ (UA S. 4). Der Arbeitgeber betrachtete „später“ das Arbeitsverhältnis als am 16. September 1961 erloschen und legte seit dem 4. Oktober 1961 die Arbeitspapiere des Angeklagten zur Abholung bereit.
Bei der Leistung des Offenbarungseides gab der Angeklagte an, er sei seit etwa drei Monaten bei der Firma ███ beschäftigt und verdiene dort etwa 550 DM netto im Monat.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass er über die Höhe seines Arbeitsverdienstes objektiv etwas Falsches erklärt habe, zumindest aber nicht, dass er insoweit vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (UA S. 6). Dagegen sei es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob am Tage der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis „bereits rechtmäßig gelöst war oder nicht“ (UA S. 7). Es sei für die Frage nach der augenblicklichen Beschäftigung lediglich auf die Klärung angekommen, „ob der Angeklagte tatsächlich noch bei der Firma ██ █████████ und bereit und willig war, zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides dort noch weiter zu arbeiten“. Der Angeklagte habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Er sei sich bewusst gewesen, „dass es darauf ankam, seine augenblickliche Beschäftigung zu klären, um seinem Gläubiger dadurch seine wirtschaftliche Lage zu offenbaren“. Er habe „bewusst die Unwahrheit gesagt, um seine Vermögensverhältnisse undurchsichtig zu halten und einer Lohnpfändung zu entgehen“ (UA S. 8).
Gegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken.
Bei der Leistung des Offenbarungseides muss der Schuldner sein Vermögen, d. h. die ihm gehörenden vermögenswerten Gegenstände (Sachen und Rechte) richtig und vollständig angeben (§ 807 ZPO). Er darf solche Gegenstände weder verschweigen noch der Wahrheit zuwider hinzufügen.
Zur richtigen und vollständigen Angabe des Vermögens gehört auch die Offenbarung eines Arbeitsverhältnisses, aus dem der Schuldner Lohnansprüche geltend machen kann. Zu diesem Zweck muss er das Arbeitsverhältnis als solches und die Höhe der ihm daraus zustehenden Lohnansprüche wahrheitsgemäß angeben.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wird diesen Gesichtspunkten nicht voll gerecht.
Wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht „rechtmäßig gelöst“ war und folglich noch bestand, so hat der Angeklagte dadurch, dass er es angab, nicht die Unwahrheit gesagt. Die Feststellungen ergeben auch, dass am 19. September 1961, dem Tage der Aussage und der Eidesleistung, das Arbeitsverhältnis weder von dem Angeklagten noch von der Firma ███ gekündigt war. Der Angeklagte wollte durch sein Fernbleiben von der Arbeit seinen Arbeitgeber erst „zu einer Kündigung veranlassen“ (UA S. 4).
Dagegen waren gerade die Angaben des Angeklagten über die Höhe seines Arbeitsverdienstes jedenfalls sachlich unrichtig. Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht sie nicht für die vor der Eidesleistung liegende Zeit als falsch angesehen hat. Dagegen konnten die Angaben des Angeklagten, auf die er den Offenbarungseid leistete, nur dahin verstanden werden, dass er aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma ███ künftig Lohnzahlungen von monatlich etwa 550 DM zu erwarten habe. Das aber war unrichtig; der Angeklagte, der ja fest entschlossen war, bei der Firma ███ nicht mehr zu arbeiten, hatte keine weiteren Lohnzahlungen von der Firma ███ zu erwarten.
Unter diesem veränderten rechtlichen Blickwinkel wird das Landgericht nochmals zu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte bei seinen Angaben und der Eidesleistung gemacht hat. Es wird dabei insbesondere seine bisherige Annahme überprüfen müssen, der Angeklagte habe „bewusst die Unwahrheit gesagt, um einer Lohnpfändung zu entgehen“ (UA S. 8). Hatte der Angeklagte seit Beendigung seiner Arbeit bei der Firma ██ am 16. September 1961 bis zur Eidesleistung am 19. September 1961 noch nicht anderswo Arbeit aufgenommen – dafür bietet das Urteil keinen Anhalt –, so ist nicht ersichtlich, wie er durch die Angabe des Weiterbestehens seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma ██ seinen Gläubiger von irgend einer mit Aussicht auf Erfolg möglichen Lohnpfändung abgehalten hätte.
Das Landgericht wird berücksichtigen müssen, dass es sich um nicht ganz einfache Erwägungen handelt. Erst nach der einwandfreien Aufklärung der Vorstellungen des Angeklagten, dessen geistige Unbeweglichkeit, Schwerfälligkeit und unterdurchschnittliche Auffassungsgabe seit seiner Schulzeit bis zur Gegenwart das Landgericht mehrfach hervorgehoben hat (UA S. 2, 5, 7 und 8), wird es zutreffend beurteilen können, ob dem Angeklagten der Vorwurf des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns gemacht werden kann oder ob ihm ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum (vgl. dazu Nr. 2 der Anmerkung von Lang-Hinrichsen zu der Entscheidung Nr. 61 zu § 154 StGB) zugute gehalten werden muss.
3. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten weggefallen. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.
Das Landgericht wird auch beachten müssen, dass bei der Bestrafung eines Meineids nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass „sich allgemein die Rechtspflege vor unwahren Angaben und Aussagen schützen muss“ (UA S. 8/9). Ein Grund, den der Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens des § 154 StGB verwertet hat, darf nicht bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 17, 321, 324).
| Rotberg | Krumme | Plitner | |||
| Martin | Bortzler |