Teilweiser Aufhebungsurteil: Keine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung mangels Gemeingefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/58
- Datum
- 14.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB liegt nicht vor, wenn die Gefährdung auf das geführte Kraftfahrzeug und dessen dem Fahrer bekannte Mitinsassen beschränkt ist und keine Gefahr für unbestimmte fremde Verkehrsteilnehmer entsteht.
Die bloße Gefährdung des in fremdem Eigentum stehenden Fahrzeugs durch dessen Führung begründet allein keine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung; der Schutzbereich der Vorschriften erfasst nicht ausschließlich das als Mittel der Fahrt genutzte Fahrzeug.
Für die Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung ist grundsätzlich erforderlich, dass durch das Verhalten eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder fremde Verkehrsteilnehmer geschaffen wird, nicht lediglich eine Gefahr für Mitfahrer oder Sachen im Fahrzeug.
Der Wegfall einer sehr geringfügigen einzelnen Einzelstrafe berührt die Bildung der Gesamtstrafe nicht, wenn die Gesamtstrafe überwiegend aus anderen Einzelstrafen gebildet wird und die entfalle Einzelstrafe die Gesamthöhe nicht beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den █████████████ ████ █████ Sch zur ████ ██ ███████ dort geboren am ███ Sache in ██████████ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Juni 1958 wird seine Verurteilung im Falle II A 3 aufgehoben. Im Schuldspruch werden die Worte „wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs“ gestrichen. Der Angeklagte wird in diesem Umfange auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Seine weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat er die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten, zu der der Senat wegen der vom Angeklagten erhobenen allgemeinen, allerdings nicht näher ausgeführten Sachrüge in vollem Umfange verpflichtet war, hat im Falle II A 3 einen Rechtsfehler ergeben. Hier hat die Strafkammer ihn wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig gesprochen, weil er nach einem Einbruch mit seinen beiden Diebesgenossen in einem gestohlenen Personenwagen übermäßig schnell fuhr, so dass das Fahrzeug aus der Kurve getragen wurde, an einen Telegrafenmasten stieß und sich überschlug.
Der Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung der §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB jedenfalls deshalb nicht, weil der Angeklagte, selbst wenn die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 315a Abs. 1 Nr. 4, § 316 Abs. 2 StGB erfüllt sein sollten, keine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB herbeigeführt hat. Er hat – den offensichtlich nicht mehr ergänzbaren Feststellungen der Strafkammer zufolge – Gefahren offenbar nur für den zur Fahrt benutzten Personenwagen und seine beiden ihm bekannten Fahrtgenossen, nicht aber auch für ihm unbekannte Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen. Wie der erkennende Senat in BGHSt 11, 148 entschieden hat, darf der Kraftfahrer nicht deshalb wegen Straßenverkehrsgefährdung bestraft werden, weil er das von ihm geführte und in fremdem Eigentum stehende Kraftfahrzeug gefährdet hat. Denn dieser Gegenstand ist als notwendiges Mittel für die Durchführung der Fahrt nicht gleichzeitig von dem Strafschutz umfasst, der u. a. zur Sicherung der im Straßenverkehr verwendeten Sachen geschaffen worden ist. Ferner hat der Senat in BGHSt 11, 199 näher begründet, dass es am Merkmal der Gemeingefahr auch dann fehlt, wenn ein Kraftfahrer solche Insassen eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs gefährdet, die er aus einer unbestimmten Vielzahl nach persönlichen Gründen ausgewählt hat oder die ihn als Fahrer angestellt haben. Da im vorliegenden Fall der beschlagnahmte, wenn auch in fremdem Eigentum stehende Personenwagen Mittel für die Fahrt war und die Fahrtgenossen seine ihm gut bekannten Diebesgenossen waren, ist § 315 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB nicht anwendbar. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Im Übrigen bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
Der Senat glaubt trotz des Wegfalls der Verurteilung und der hierfür verhängten Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis, umgewandelt in 20 Tage Zuchthaus, den bisherigen Gesamtstrafausspruch bestätigen zu können. Der Tatrichter hat auf eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus erkannt. Er hat sie aus einer Reihe von Einzelstrafen, die zwischen einem Monat Gefängnis und zwei Jahren sechs Monaten liegen und die er hauptsächlich wegen schweren Diebstahls verhängt hat, unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten gemäß §§ 74, 79 StGB gebildet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die verhältnismäßig sehr geringfügige Einzelstrafe von 20 Tagen Zuchthaus die Höhe der Gesamtstrafe nicht beeinflusst hat.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Dr. Hengsberger |