Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/54
- Datum
- 02.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn eine sorgfaltswidrige und schuldhafte Verkehrsführung kausal zum Tod eines Menschen führt; insbesondere können überhöhte Geschwindigkeit und zu geringer Überholabstand dies begründen.
Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (vgl. § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) setzt eine grob verkehrswidrige Fahrweise voraus, durch die eine Gemeingefahr herbeigeführt wird.
Die persönliche Verantwortlichkeit ist nicht ausgeschlossen allein durch körperliche Unterentwicklung; berufliche Eignung oder andere tatsächliche Anhaltspunkte können die Schuldfähigkeit bestätigen.
Eine Revision ist unbegründet, wenn sie an den tatrichterlichen Feststellungen vorbeigeht und keine rechtlichen Fehler in der Beweiswürdigung oder der Rechtsauslegung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Karl ████ aus ███████████, dort geboren am ███ █████ ██ ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. März 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte trank aus Anlass seines Geburtstages etwa acht Glas Bier und ging gegen 24 Uhr zu Bett. Gegen 5.45 Uhr fuhr er mit seinem Kraftrad zur Arbeit; es war noch dunkel. Während der Fahrt sah er vor sich im Lichte seines Scheinwerfers in einer Entfernung von 80 bis 100 m vier Mädchen, die je zu zweien, hintereinander auf der rechten Straßenseite zur Arbeit gingen. Beim Vorbeifahren erfasste der Angeklagte eines der Mädchen mit seinem Kraftrad und schleuderte es 6 m weit nach vorne, wo es tot zu Boden fiel.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass er vor Ablauf von fünf Jahren eine neue nicht erhalten darf. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
Der Tatrichter stellt fest, dass der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und beim Überholen der Fußgängerinnen nicht den erforderlichen Abstand eingehalten hat. Außer Zweifel steht, dass diese verkehrswidrige Fahrweise den Tod des Mädchens verursacht hat. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht ferner aus, dass der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigte, dass er in grob verkehrswidriger Weise mit zu geringem Abstand überholte, obwohl kein Gegenverkehr vorhanden war, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführte. Damit sind die äußeren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung dargetan (§§ 222, 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB).
Dass der Angeklagte fahrlässig und rücksichtslos gehandelt hat, ist gleichfalls dargetan: Um sein rasches Fortkommen zu ermöglichen, hielt er eine übermäßig hohe Geschwindigkeit ein und setzte sie auch nicht herab, als er auf seiner rechten Straßenseite Fußgängerinnen erblickt hatte. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist unbeachtlich, weil sie an den Feststellungen des Tatrichters vorbeigeht.
Das Landgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf den Umstand, dass er in seiner körperlichen Entwicklung ungewöhnlich klein geblieben ist, besonders eingehend geprüft und sie bejaht. Wenn es in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Angeklagte zum Führen einer elektrischen Lok unter Tage von der Zechenverwaltung bestellt worden sei, woraus erhelle, dass er in vollem Umfange für sein Verhalten verantwortlich sei, so stellt diese Überlegung nach dem Urteilszusammenhang nicht etwa die Begründung für die Annahme der Verantwortlichkeit des Angeklagten dar; in dem Umstande, dass der Angeklagte zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit bestellt wurde, sieht das Landgericht vielmehr ersichtlich nur eine Bestätigung seiner aus anderen Beweistatsachen gewonnenen Überzeugung, dass gegen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Bedenken bestehen. So verstanden, sind die Ausführungen nicht zu beanstanden.
Da die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, muss das Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.
Dr. Augustin Dr. Peetz Jagusch Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Justizangestellter | |
| Dr. Peetz |