Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Sexualverbrechen an Jungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 339/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Feststellungen über wiederholtes Sitzenbleiben in der Volksschule begründen nicht ohne weitere Anhaltspunkte den Verdacht erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn schulische Misserfolge ohne sonstige Tatsachen nicht den Verdacht einer zur Strafmilderung führenden Störung begründen und kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.
Die Einsicht in das jugendliche Alter der Opfer kann aus den Umständen des Falles (sehr junges Alter der Opfer, Nachbarschaftsverhältnis) geschlossen werden; eine ausdrückliche Feststellung im Urteil ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Urteilszusammenhang den Schluss erlaubt.
Bei mehrfachen, schweren Sexualstraftaten an Kindern und einschlägigen Vorstrafen kann der Tatrichter die Zubilligung mildernder Umstände versagen; die verhängte Gesamtstrafe ist nur bei offenkundiger Unangemessenheit zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Milchverkäufer Heinrich ████, geboren am █████ 1921 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,
█████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens gegen §§ 176 Ziff. 3, 175a Ziff. 3, 73 StGB in sieben Fällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens gegen diese Strafvorschriften und wegen eines Verbrechens gegen § 175a Ziff. [REDACTED] StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er Revision eingelegt. Er rügt einen Verfahrensverstoß sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I. Zur Verfahrensrüge
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen bei der Darstellung des Werdegangs des Beschwerdeführers festgestellt, dieser sei zweimal in der Volksschule sitzengeblieben, weil er im Rechnen nicht mitgekommen sei.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte hätte angesichts dieser Tatsache zur Klärung der Frage ärztlich untersucht werden müssen, ob er erheblich vermindert zurechnungsfähig ist. Diese Rüge geht fehl.
Ein Beweisantrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in dieser Hinsicht nicht gestellt worden, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wurde.
Das Gericht hat auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Volksschüler zweimal das Klassenziel nicht erreicht hat, rechtfertigt keineswegs die Annahme, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert sei. Sonstige Gesichtspunkte, die etwa den Verdacht eines Zustandes im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nahelegen könnten, sind weder von der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
II. Zur Sachrüge
Der Schuldspruch begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte gewusst hat, dass die Jungen, an denen er sich verging, zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt waren. Jedoch kann den Urteilsgründen unbedenklich entnommen werden, dass er durchweg mit diesem kindlichen Alter gerechnet und es in Kauf genommen hat, denn die ältesten von den jugendlichen Opfern waren – abgesehen von Fall █████████, in dem § 176 Ziff. 3 StGB nicht eingreift – zur Tatzeit erst ungefähr 13 Jahre alt, während die übrigen von der gesetzlichen Altersgrenze noch wesentlich weiter entfernt waren. Es kommt hinzu, dass es sich nach der Feststellung des Landgerichts um Jungen aus der Nachbarschaft des Angeklagten gehandelt hat.
Wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, sind auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 2, 40 entwickelt hat, vom Tatrichter nicht verkannt worden.
Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen.
§ 51 Abs. 2 StGB ist aus den zur Verfahrensrüge dargelegten Gründen ohne Rechtsirrtum unangewendet geblieben.
Der Tatrichter hat dem Angeklagten auf Grund einer sorgfältigen und rechtlich einwandfreien Würdigung die Zubilligung mildernder Umstände versagt. Er hat die von der Revision ins Feld geführten Gesichtspunkte – das Geständnis und das Versprechen künftiger straffreier Führung – bereits in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Andererseits sprach gegen den Angeklagten, dass er sich bereits früher an sechs bis sieben Jungen unsittlich vergangen und eine deswegen verhängte Gefängnisstrafe von sieben Monaten verbüßt hatte, sowie weiter, dass er sich nunmehr erneut an neun Jungen – bei den meisten überdies durch zahlreiche Einzelhandlungen – in besonders gewissenloser Weise vergangen und durch seine Tätlichkeiten und seine begleitenden schamlosen Redensarten bei den Jugendlichen einen unabsehbaren sittlichen und seelischen Schaden angerichtet hat.
Wenn das Landgericht in Anbetracht dieser Tatumstände das Vorliegen mildernder Umstände verneint und auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt hat, so kann auch nicht von einem Verstoß gegen Abschnitt II Ziff. 4 Satz 2 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 gesprochen werden. Die erkannte Strafe ist nicht ungerecht.
Die Revision war nach alledem mit der aus § 349 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
| Hörchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Hille |