Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 338/87
Datum
06.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein. Der BGH setzte ihn in den vorigen Stand und gab der Revision teilweise statt: Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrigen Rügen wurden verworfen. Bei der Neuberechnung sind Zäsurwirkung und bereits verblühte Strafen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Versäumnis der Frist zur Revisionsbegründung vorliegen und das Rechtsmittelverfahren dadurch wiederhergestellt wird.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Einzelstrafen miteinander verbunden werden, die materiellrechtlich zusammenfallen; eine spätere Einbeziehung von Strafen scheidet aus, wenn zwischenzeitlich eine Zäsur durch ein Urteil eingetreten ist.

3

Eine Vorverurteilung, die bereits in eine frühere Gesamtstrafenbildung einbezogen wurde oder für die eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung materiell nicht mehr möglich ist, steht für eine erneute Einbeziehung nicht zur Verfügung.

4

Bei der Neubildung einer Gesamtstrafe sind Strafen, die aufgrund Zeitablaufs nicht mehr verwertet werden können (verblüht/verjährt), nicht einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 22. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 338/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter ████ geborener ████████ geboren am ██████████ 1958 in ████ wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1987 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1987 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. September 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafausprüche sowie gegen die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf Grund des Revisionsvorbringens hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 1987 wird Bezug genommen.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat fehlerhaft die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. September 1985 mit in die Gesamtstrafe einbezogen, die es aus den Einzelstrafen für die Ende Juli/Anfang August 1985 begangenen Taten des vorliegenden Verfahrens gebildet hat.

Die Strafe aus der Vorverurteilung vom 24. September 1985, der ein am 10./11. September 1984 begangener Diebstahl zugrunde liegt, ist nämlich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 22. Januar 1985 nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig. In diese Gesamtstrafenbildung können die Strafen aus dem vorliegenden Verfahren, das sich auf Taten bezieht, die nach dem eine Zäsur bewirkenden Urteil vom 22. Januar 1985 (vgl. BGHSt 33, 320, 321; BGHR StGB § 55 I, Zäsurwirkung 1) begangen wurden, nicht einbezogen werden.

Da somit allein die Bildung einer Gesamtstrafe aus den durch die Urteile vom 22. Januar und 24. September 1985 verhängten Strafen der materiellen Rechtslage entspricht (und diese nach dem Vortrag der Revision inzwischen auch durch einen Beschluss gemäß § 460 StPO erfolgt ist), stand die Vorverurteilung vom 24. September 1985 für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht nicht zur Verfügung (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Die entgegen dieser Rechtslage gebildete Gesamtstrafe kann daher keinen Bestand haben.

Bei der Bemessung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Schweinfurt vom 19. September 1985 (UA 8 Nr. 7) nur deshalb nicht erfolgen kann, weil die Strafe inzwischen verblüßt worden ist (vgl. dazu BGHSt 31, 102, 103).

KnoblichGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke