Fahrlässige Tötung: Sorgfaltspflichten bei nachgeschnittenen Lkw-Reifen im Winter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 338/61
- Datum
- 26.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrzeugführer und Fahrzeughalter haben nach §§ 7 StVO, 31 StVZO für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen; hierzu zählt insbesondere ein verkehrssicherer Zustand der Bereifung.
Im Winter sind Fahrer und Halter vor längeren Fahrten gehalten, sich wegen möglicher überraschender Schnee- oder Eisglätte vom ordnungsgemäßen Reifenprofil zu überzeugen; die Verantwortlichkeit entfällt nur bei auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbaren Mängeln.
Das Nachschneiden abgefahrener Reifen kann zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit grundsätzlich geeignet sein, setzt aber eine fachmännische Ausführung voraus, die Form, Dichte und Verteilung der Profilierung an die gesetzlichen Mindestanforderungen annähert und eine vergleichbare Haftreibung ermöglicht.
Nach dem Nachschneiden müssen Halter und Fahrer den Profilzustand und die Rutschsicherheit überprüfen; wurde die Arbeit nicht durch besonders erfahrene Fachleute ausgeführt, sind jedenfalls eigene Prüfungen (Nachschau/Fahrproben) oder die Hinzuziehung sachkundiger Stellen erforderlich.
Das Vertrauen auf die Beurteilung eines nicht besonders spezialisierten Mechanikers entlastet Halter und Fahrer nicht, wenn die Ausführung des nachgeschnittenen Profils Auffälligkeiten zeigt, die Anlass zu weiterer Überprüfung geben.
Ein Freispruch wegen fehlenden Fahrlässigkeitsvorwurfs hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn der Tatrichter den Umfang der zumutbaren Sorgfaltspflichten zu niedrig ansetzt und entscheidungserhebliche Feststellungen (z.B. zur fachgerechten Profilgestaltung und zu weiteren Unfallursachen) unterlässt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Josef S., geboren am ██ in ███████, 2. den Spediteur ████████, geboren am ███ in █████,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Nebenkläger Rudolf K. und Veronika K. wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ████████ ist seit 1955 Inhaber eines Speditionsgeschäfts in ███, in dem fünf Lastzüge eingesetzt und sechs Kraftfahrer beschäftigt werden. Der Angeklagte S. ist in seinem Betrieb als Kraftfahrer angestellt. Dieser fuhr am 19. Januar 1960 gegen 17.40 Uhr mit einem Lastzug seines Arbeitgebers, der mit 18 Tonnen Zucker beladen war, auf der Bundesstraße 51 von Beckingen in Richtung Merzig. Auf der kurvenreichen, viel befahrenen Strecke vor Merzig, deren Straßendecke feucht war, hielt er zunächst eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ein. Etwa 70 m vor der in der Nähe des Ortseingangs von Merzig liegenden Eisenbahnunterführung verlangsamte er vom Beginn einer langgestreckten Rechtskurve ab seine Fahrgeschwindigkeit allmählich bis auf 19 km/h. Infogedessen scherte der Anhänger auf Grund der im Bereich der Kurve leicht gefrorenen und glatten Straßendecke nach links aus, wobei der linke hintere Teil 1 bis 1,50 m über die Fahrbahnmitte hinausgeriet. In diesem Augenblick fuhr ein Lastkraftwagen, der von dem Polsterer Horst-Rudolf K., dem Sohn des Nebenklägers und Ehemann der Nebenklägerin, gesteuert wurde, an dem Motorwagen des Lastzugs vorbei und stieß gegen die linke Vorderkante des ausscherenden Anhängers. S. wurde durch das Anstoßgeräusch aufmerksam und bremste sofort scharf. Er brachte den Lastzug nach etwa 30 m unter der Eisenbahnunterführung zum Stehen. Der Lastwagen wurde durch den Anprall zur Seite geschleudert und zerstört. Der Fahrer K. verstarb kurz darauf an den dabei erlittenen Verletzungen. Sein Vater, der rechts neben ihm saß, wurde nur leicht verletzt.
Der Anhänger des Lastzugs wurde im Bereich der linken Vorderkante an der Stirn- und Längsseite beschädigt. Es stellte sich heraus, dass das ursprüngliche Profil der vorderen linken Zwillingsbereifung abgefahren war. Im Auftrag des Fahrzeughalters ██████, der von ███ auf den mangelhaften Zustand der Reifen hingewiesen worden war, waren sie acht Tage vor dem Unfall von dem Automechaniker █████ nach eigenem Muster nachgeschnitten worden, wobei der äußere Reifen ein Querprofil und der andere ein Längsprofil in Richtung der Laufflächen erhielt. Die Einschnitte waren zur Zeit des Unfalls unterschiedlich 1 bis 3 mm tief.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung des Lastwagenfahrers ████ und der fahrlässigen Körperverletzung des Fahrzeugführers K. freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der beiden Nebenkläger, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügen.
Die Rechtsmittel müssen Erfolg haben.
II. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die sachlichrechtlichen Rügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (s. unter II).
Das Landgericht führt das Ausscheren des Anhängers auf die ungünstige Profilierung der linken vorderen Zwillingsreifen zurück, deren Haftreibung infolge der leichten Frostglätte der Straße unter der Einwirkung der Fliehkraft in der Kurve zu gering gewesen sei. Gleichwohl verneint es ein strafrechtliches Verschulden der beiden Angeklagten. S. wie alle übrigen Zeugen, die zur Unfallzeit dieselbe Strecke befuhren, seien von der Fahrbahnglätte überrascht worden, weil die Straße nur im Bereich der Rechtskurve an der Eisenbahnunterführung leicht gefroren und glatt gewesen sei. Seine Geschwindigkeit von 45 km/h, die er während des Befahrens der Kurve fortschreitend bis auf 19 km/h herabsetzte, sei bei den herrschenden Verkehrs-, Wetterungs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten gewesen. Die Inbetriebnahme des Anhängers sei ebenfalls nicht schuldhaft. Das zur Zeit des Unfalls vorhandene Reifenprofil von mindestens 1 bis 3 mm sei tief genug. Unzulänglich sei jedoch beiden Angeklagten nicht erkennbar gewesen, hauptsächlich die Linienführung des nachgeschnittenen Profils, wobei die Quer- und Längsschnitte bei den Angeklagten noch den Eindruck verstärkt haben mochten, dass sich damit eine ausreichende Haftreibung erzielen lasse. Ihr Vertrauen auf die gewissenhaft und ordnungsmäßig ausgeführte Arbeit und das Urteil eines sachkundigen Handwerkers, der vom Angeklagten ████████ eigens zur Betreuung seiner Fahrzeuge und zur Überwachung ihres verkehrssicheren Zustandes beauftragt ist, bedeute keine Verletzung der den Angeklagten nach den Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen obliegenden Sorgfaltspflicht.
Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen im Wesentlichen durch.
1. Fahrzeugführer und Fahrzeughalter sind nach den §§ 7 StVO und 31 StVZO verpflichtet, für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Dazu gehört der verkehrssichere Zustand der Bereifung. Vor allem im Winter müssen sie sich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, im Hinblick auf den jederzeit möglichen überraschenden Eintritt von Schnee und Eisglätte vor Antritt jeder längeren Fahrt davon überzeugen, dass die Reifen ein ordnungsmäßiges Profil aufweisen, weil hiervon je nach dem Grade der Straßenglätte die Rutschfestigkeit des Fahrzeugs abhängen kann. Die Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer entfällt nur für solche Mängel, die sie bei Aufwendung aller möglichen und ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen konnten (vgl. BGH in NJW 1952, 233 Nr. 30; VRS 8, 211).
2. Dass im vorliegenden Fall der Unfall bei der nur leichten Frostglätte der Bundesstraße an der Unfallstelle vermieden worden wäre, wenn die Profile der linken Zwillingsbereifung in ihrer Linienführung richtig nachgeschnitten worden wären, hat das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt. Unerheblich ist es, ob die Reifen tatsächlich acht Tage vor dem Unfall nachgeschnitten worden sind, wie das Landgericht auf Grund der „glaubhaften“ Angaben der Angeklagten ohne Anhörung des Automechanikers █████, der diese Arbeit ausgeführt haben soll, angenommen hat. Die Einschnitte waren zur Zeit des Unfalls jedenfalls noch ausreichend tief, und zwar mindestens 1 mm (vgl. auch § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVZO in der seit dem 7. Juli 1960 geltenden Fassung).
3. Der Revision ist indes darin zuzustimmen, dass das Landgericht zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der beiden Angeklagten gestellt hat.
Allerdings kann das Nachschneiden abgefahrener Reifen nicht, wie die Revision annimmt, allgemein als „völlig nutzloses und unzulängliches Mittel zur Behebung der Verkehrsunsicherheit“ angesehen werden. Dies ist in der Amtlichen Begründung der Verordnung vom 7. Juli 1960 zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zu § 36 StVZO (BVerwBl 1960, 454, 466) und den Richtlinien des Bundesverkehrsministers für die Reifenbeurteilung vom 16. Februar 1960 (BVerwBl 1960, 99) nunmehr ausdrücklich anerkannt. Besondere Vorsicht ist allerdings im Winter im Hinblick auf die Gefahren von Eis- und Schneeglätte geboten. Selbstverständliche Voraussetzung ist vor allem, dass diese Arbeit fachmännisch ausgeführt ist. Die Einschnitte müssen nicht nur 1 mm tief sein, sondern auch die gesamte Lauffläche verteilt und in Form und Dichte der Linienführung der ursprünglichen, den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechenden Reifenprofile so nahe kommen, dass sie die gleiche Haftreibung erzielen können.
Fahrzeughalter und Fahrer müssen sich nach dem Nachschneiden von dem Zustand der Profile unterrichten. Falls diese Arbeit nicht durch einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Fachmann (Spezialwerkstatt) ausgeführt wird, müssen sie sich mindestens durch Nachschau und Fahrproben auf nasser und schlüpfriger Straße von der Verkehrs- und Rutschsicherheit des Fahrzeugs selbst überzeugen, gegebenenfalls, wenn ihnen die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse dafür fehlen, einen Fachmann zu Rate ziehen. Auf das Urteil eines einfachen Automechanikers, der gewöhnlich als Kraftfahrzeugschlosser oder -Elektriker ausgebildet zu sein pflegt, dürfen sie sich keinesfalls verlassen.
Schon nach den vorgelegten Lichtbildern fällt auf, dass die von █████ „nach eigenem Muster“ ausgeführten weitmaschigen Einschnitte von der üblichen dichten Riffelung der Profilrillen nicht nachgeschnittener Reifen abweichen. Das hätte den Angeklagten Anlass geben müssen, die Verkehrssicherheit der Reifen, besonders im Winter bei Nässe sowie Schnee- und Eisglätte, durch einen auf diesem Sondergebiet erfahrenen Fachmann prüfen zu lassen. Mindestens hätten sie eine Auskunft über die Art und Weise des Nachschneidens der Reifenprofile bei einer bekannten Reifenherstellerfirma einholen müssen.
Da der Angeklagte ████████ den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens seit 1955 ein größeres Speditionsgeschäft betreibt und der Angeklagte S. ebenso lange bei ihm als Kraftfahrer beschäftigt war, hätten beide Angeklagten sich längst zuverlässige Kenntnisse darüber verschaffen können und müssen, welche Anforderungen an die Wiederherstellung der Profile abgefahrener Reifen im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind. Es bedarf jedoch noch näherer Feststellungen darüber, ob die geistigen Fähigkeiten der beiden Angeklagten ausreichen, um den oben gekennzeichneten Umfang ihrer Sorgfaltspflichten zu erkennen, und ob sie es schuldhaft unterlassen haben, sich über ihren Pflichtenkreis zu unterrichten.
Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Vor allem wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Nachschneiden von Reifen bei Lastzügen überhaupt sinnvoll ist, gegebenenfalls in welcher Weise diese Arbeit auszuführen ist, um eine Haftreibung zu erzielen, die der nicht nachgeschnittener Reifen von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheit entspricht.
Der Tatrichter wird auch noch zu klären haben, ob etwa die vermutlich dem § 42 Abs. 1 StVZO zuwiderlaufende Beladung des Anhängers (UA 2) für den Unfall mit ursächlich war. Ebenso wird er die Richtigkeit der bisherigen Urteilsdarlegungen prüfen müssen, nach denen nur der linke hintere Teil des Anhängers 1 bis 1,50 m über die Fahrbahnmitte hinausgeraten sein soll, während der Lastwagen des Verunglückten ausweislich der festgestellten Beschädigungen gegen die linke Vorderkante des ausscherenden Anhängers stieß, was mit kraftfahrtechnischen Erfahrungen kaum in Einklang zu bringen ist.
Der Nebenkläger hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, seine tatsächlichen Angriffe gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils erneut vorzubringen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der verletzte Nebenkläger ████ keinen Strafantrag gegen den Fahrzeughalter ████████ wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hat (HA 8 R) und die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit nicht bejaht hat (HA 145). Der Nebenkläger ist bisher anscheinend nur in seiner Eigenschaft als Verletzter, nicht als Vater des Getöteten, zugelassen worden (HA 52, 58).
| Sauer | Krumme | Bortzler | |||
| Rotberg | Flitner |