Revision verworfen: Gemeingefahr durch alkoholisiertes Motorradfahren in enger, bevölkerter Straße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 338/55
- Datum
- 06.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeingefahr liegt vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs durch sein Fahren eine Lage schafft, die die Schädigung bestimmter Personen oder bestimmter Sachwerte wahrscheinlich macht; maßgeblich ist, dass die reibungslose Abwicklung des konkreten Verkehrsvorgangs so gefährdet ist, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben.
Für die Bejahung einer Gemeingefahr kommt es nicht auf das längere zuvor ohne Zwischenfall zurückgelegte Streckenstück an; entscheidend ist die konkrete Gefährdung im betreffenden Straßenabschnitt zum Zeitpunkt der Tat.
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mit Beeinträchtigung der Reaktionssicherheit kann in Verbindung mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und der Befahrung enger, von Fußgängern belebter Straßen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der §§ 315a, 316 StGB erfüllen.
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten liegt vor, wenn der Täter trotz erkennbarer besonderer Gefahrenlage seine Geschwindigkeit erheblich steigert und Bedenken nicht aufkommen lässt; dies kann die Annahme von besonderer Schuld begründen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn das Gesamtbild der Tat ein so schweres Versagen in fahrtechnischer und charakterlicher Hinsicht zeigt, dass fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit nachgewiesen ist; frühere einschlägige Verfehlungen können diese Würdigung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Willi ███ aus ███, geboren █████████ 1932 in ███, wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Giide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschädigten,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. Juni 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war am 10. Oktober 1954 nachts gegen 2 Uhr, als er einen Blutalkoholgehalt von 1,41 ‰ aufwies, mit seinem Motorrad in Idstein durch eine Straße gefahren, die von heimkehrenden Teilnehmern eines Festes belebt war. Dabei wurde eine Fußgängerin von dem Motorrad derart erfasst, dass sie an den Folgen des Unfalls starb.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 316 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 315a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten – unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach den Gründen des Urteils auf drei Jahre entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, vertritt den Standpunkt, die Feststellungen rechtfertigten die Annahme einer Gemeingefahr nicht. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Eine Gemeingefahr liegt, wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat (NJW 1955, 1329 Nr. 21), dann vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs durch sein Fahren eine Lage geschaffen hat, die die Schädigung bestimmter Menschen oder bestimmter Sachwerte wahrscheinlich macht. Die reibungslose Abwicklung eines konkreten Verkehrsvorgangs muss nach der besonderen Lage des Einzelfalles so gefährdet sein, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Diese Voraussetzungen sind nach dem Urteil gegeben. Der Angeklagte durchfuhr in fahruntüchtigem Zustand mit einer Geschwindigkeit von zunächst 70 km/h, dann 40–45 km/h nachts gegen 2 Uhr in Idstein, wo wegen der engen Straßen und der teilweise schmalen Bürgersteige eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km/h eingeführt ist, einen schmalen Torbogen und anschließend die durchschnittlich 4,50 m breite Rodergasse, deren Bürgersteige je nach der Bebauung zwischen einer Breite von 1 m und 2,50 m schwanken. Zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt war die enge Straße mit Menschen angefüllt, die von den Veranstaltungen anlässlich des Heimatfestes zurückkehrten, da gerade wegen des Eintritts der Polizeistunde die großen Säle geschlossen hatten. Es herrschte ein Verkehr, der dem Verkehr am Tage ähnlich war. In einer Entfernung von 100 m von dem vom Angeklagten durchfahrenen Torbogen gingen etwa 30 Menschen, zum Teil auf dem Bürgersteig, zum Teil auf der Straße. Als sie das Aufheulen des Motorrades des Angeklagten beim Durchfahren des Torbogens hörten, strebten sie von der Straße dem Bürgersteig zu und machten dem Angeklagten die Mitte der an dieser Stelle 5 m breiten Fahrbahn frei. Der Angeklagte, der zunächst in der Mitte gefahren war, kam in einem Bogen auf die linke und dann auf die rechte Seite der Fahrbahn. Dabei erfasste er eine Fußgängerin, die gerade vor seinem Motorrad auf die rechte Bürgersteigseite gehen wollte. Diese aus der Beschaffenheit der Straße und aus dem besonderen Anlass der Beendigung des Heimatfestes sich ergebende Verkehrslage rechtfertigt schon allein, ohne dass es auf die eingetretene Schädigung ankommt, die Annahme einer Gemeingefahr. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision der Umstand nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst 120 m weit gefahren war, ohne dass sich ein Unfall zutrug. Es kommt nämlich nicht auf den Eintritt einer Schädigung, sondern auf die konkrete Gefahrdung an, die die Strafkammer bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Die Feststellung, es sei für den Angeklagten bei seiner Intelligenz und wohl auch bei seiner eingangs des Urteils geschilderten Fahrpraxis voraussehbar gewesen, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 ‰ und durch sein zu schnelles Fahren eine Gemeingefahr herbeiführe, lässt keine Überspannung der an ihn zu stellenden Anforderungen erkennen.
Die weiteren Voraussetzungen der angewendeten Strafbestimmungen sind ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Genüge dargetan. Das Landgericht hat gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen festgestellt, dass der nicht trinkgewohnte Angeklagte infolge der Beeinträchtigung seiner Reaktionssicherheit nicht mehr imstande war, das Motorrad sicher zu führen, und dass dieses Fahren in fahrunsicherem Zustand Ursache der Gemeingefahr war (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB).
Außerdem führt das Urteil aus, der Angeklagte habe insoweit fahrlässig gehandelt, als er sich in diesem Zustand auf das Motorrad setzte. Dabei habe er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Daraus lässt sich im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, für den Angeklagten sei bei seiner Intelligenz die Gefährdung des Straßenverkehrs voraussehbar gewesen, die Überzeugung des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten diese Sorgfaltsverletzung hätte erkennen müssen.
Dass der Angeklagte an dieser unübersichtlichen Straßenstelle einmal im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage, außerdem wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu schnell fuhr und dass er hierbei auch schuldhaft handelte, ergibt sich ebenfalls aus den Urteilsdarlegungen (§§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB).
Das Verhalten des Angeklagten, der trotz der ihm bekannten besonderen Verkehrslage unter den besonderen Umständen zu dieser Nachtstunde seine Geschwindigkeit beim Durchfahren des Torbogens und der anschließenden engen Straße gegenüber der vorher eingehaltenen Geschwindigkeit sogar noch erheblich gesteigert hatte, ist von der Strafkammer mit Recht als grob verkehrswidrig betrachtet worden. Aus dem Zusammenhang des Urteils lässt sich erkennen, dass er dabei zumindest aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen ließ, somit rücksichtslos handelte (BGHSt 5, 392 [393]).
Ob der Angeklagte sich nicht zugleich der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da er durch die Verneinung dieser Tatbestände nicht beschwert ist.
Der Strafausspruch könnte insoweit zu Bedenken Anlass geben, als die Strafkammer ausdrücklich erklärt, sie habe bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, die Persönlichkeit des Täters nicht berücksichtigt. Damit wollte sie jedoch lediglich zum Ausdruck bringen, es stehe im Hinblick auf das öffentliche Interesse der sofortigen Vollstreckung der Strafe nicht entgegen, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lasse (BGHSt 6, 125 = NJW 1954, 1453 Nr. 12).
Im Übrigen lassen die allerdings knappen Ausführungen erkennen, dass das Landgericht zutreffend geprüft hat, ob das Bedürfnis, der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGH LM § 123 StGB Nr. 17), indem es darauf hinweist, dass die gesamte Idsteiner Bevölkerung bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen einen berechtigten Anspruch darauf habe, dass bei solchen krassen Verkehrsvergehen die Strafe verbüßt werde. Neben dieser Würdigung des Einzelfalles durfte die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung aus dem Gesichtspunkt auch der allgemeinen Abschreckung bejahen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht damit begründet, dass der Angeklagte sich durch eine grobe Verkehrsgefährdung in doppelter Hinsicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese allerdings kurzen Ausführungen lassen erkennen, dass das Gericht in der Tat ein so schweres Versagen im Verkehr gesehen hat, dass dadurch die fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten bewiesen sei (BGHSt 7, 165 [175/176]).
Diese Annahme ist nach dem gesamten Urteilsinhalt, insbesondere im Hinblick auf die frühere Bestrafung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war im Urteilstenor auszusprechen (BGH LM StGB § 42m Nr. 8), was durch Berichtigung – unter Verwerfung der Revision im Übrigen – geschehen konnte.
| Giide | Dr. Augustin | Haager | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |