Revision verworfen: Falsche eidesstattliche Versicherung im Erinnerungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 338/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§156 StGB) setzt voraus, dass der Erklärende sich der Unrichtigkeit der gemachten Tatsachenangabe bewusst ist und die Versicherung auf diese Angabe bezogen hat.
Eidesstattliche Versicherungen dürfen im Erinnerungsverfahren nach §766 ZPO vom Vollstreckungsgericht entgegengenommen werden und sind nicht rechtlich wirkungslos; sie können der Glaubhaftmachung und der Beschleunigung der Entscheidung dienen.
Die Angabe eines falschen Schuldgrundes ist tatbestandsmäßig, wenn sie bestimmt und geeignet ist, als Unterlage das Ermessen des Vollstreckungsgerichts zu beeinflussen, unabhängig davon, ob sie die Entscheidung tatsächlich beeinflusst hat.
Die Ablehnung eines nur hilfsweise gestellten Beweisantrags bedarf keiner besonderen richterlichen Entscheidung, wenn die beantragten Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Die revisionsrechtliche Überprüfung darf die vom Tatrichter erschlossene und mit Lebenserfahrung vereinbare Auslegung tatsächlicher Angaben nicht durch eine andere, gleich mögliche Deutung ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Willi KC aus █, geboren am ██ in BC, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hérchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe die Verteidigung durch die Ablehnung von Beweisanträgen unzulässig beschränkt und seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren die Rechtsanwälte Dr. BC und Freiherr von StC im Rahmen des Schlussvortrages hilfsweise als Zeugen dafür benannt worden, dass der Angeklagte sie vor Einlegung der Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung dahin unterrichtet habe, er habe Gelder der Firma KC und ███ kassiert und nicht abgeführt und sei deshalb zur Rückzahlung verurteilt worden, der wegen dieser Forderung gepfändete Wagen stehe unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma, und dass die Anwälte ihm gesagt hätten, sie wollten die Freigabe des Wagens auf andere Weise zu erreichen suchen. Das Landgericht hat den Beweisantrag in der Verhandlung abgelehnt, weil die Beweistatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Eines besonderen Gerichtsbeschlusses hätte es nicht bedurft, weil der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt war, dass das Gericht nicht ohnehin zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen sollte (RGSt 65, 352, JW 1932, 2161 Nr. 19). Wie aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die den Rechtsanwälten von dem Angeklagten erteilte Information für unerheblich erachtet, weil dieser für die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung selbst einzustehen hat, und weil sich aus seiner mündlichen Angabe vor dem Vollstreckungsgericht, wonach die Forderung der Gläubigerin durch den Diebstahl von Frachtgut von seinem Lastkraftwagen entstanden sein sollte, „mit Sicherheit ergibt, dass er seine Unterschlagung verschleiern wollte, um dadurch den Erfolg seines Rechtsmittels unter allen Umständen zu sichern.“ Diese aus Rechtsgründen nicht anfechtbare Feststellung rechtfertigt die Ablehnung des Beweisantrages vollauf. Auf den weiteren Erwägungen, es sei auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine Anwälte wahrheitsgemäß unterrichtet habe, da diese dann in dem Antrag an das Vollstreckungsgericht keinen Fahrzeugunfall als Schuldgrund angegeben hätten, beruht die Entscheidung nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Sie kann besonders nicht darin gefunden werden, dass das Landgericht nicht den Amtsrichter und den Anwalt des Angeklagten als Zeugen über den Hergang bei der persönlichen Anhörung des Angeklagten vor dem Vollstreckungsgericht vernommen hat; alle wesentlichen Vorgänge ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über diese Anhörung.
II.
Die Verurteilung auf Grund des § 156 StGB wird von den Feststellungen getragen.
Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig. Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist zwar keine Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen vorgeschrieben, auch muss regelmäßig der volle Beweis dieser Tatsachen nach den Regeln des Erkenntnisverfahrens geführt werden. Trotzdem ist die Glaubhaftmachung durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen in diesem Verfahren von Bedeutung, um eine beschleunigte Entscheidung oder eine einstweilige Anordnung (§ 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu erreichen. Da eine mündliche Verhandlung nach § 764 Abs. 3 ZPO nicht vorgeschrieben ist, kann das Amtsgericht zu diesem Zweck auch eidesstattliche Versicherungen des Schuldners und anderer Personen entgegennehmen. Die Abgabe einer solchen ist daher zulässig und auch nicht rechtlich wirkungslos (RGSt 23, 170).
Nach dem festgestellten Sachverhalt war die eidesstattliche Versicherung in einem wesentlichen Punkte falsch, nicht bloß unvollständig, wie die Revision meint; denn der Angeklagte hatte behauptet, dass es sich um „eine Schuldsumme wegen eines Autounfalls handle“, während er wegen einer Unterschlagung in Anspruch genommen wurde. Die Angabe des Schuldgrundes kann auch im Erinnerungsverfahren für die Schutzwürdigkeit des Schuldners und daher mindestens für eine beschleunigte Beschlussfassung von Bedeutung sein. Ob sie im vorliegenden Falle die Entscheidung tatsächlich beeinflusst hat, ist belanglos; es genügt schon, dass sie dazu bestimmt und geeignet war, als Unterlage für die Ausübung des Ermessens des Amtsgerichts zu dienen (RGSt 73, 144; 75, 399).
Zur inneren Tatseite nimmt das Urteil ohne Rechtsirrtum an, dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit des angegebenen Schuldgrundes bewusst war und die eidesstattliche Versicherung auch auf die falsche Angabe bezogen hat; denn der Angeklagte hat „die Unterschlagung in der Absicht verschleiert, den Erfolg seines Rechtsmittels unter allen Umständen zu sichern und die Aufhebung der Pfändung möglichst schnell zu erreichen“.
Die gegen diese Feststellung gerichteten Ausführungen der Revision zielen darauf ab, an Stelle der denkgesetzlich möglichen und auch mit der Lebenserfahrung zu vereinbarenden Auslegung des Tatrichters eine andere Deutung des Verhaltens des Angeklagten zu setzen. Sie sind daher unzulässig. Da das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt hat, war auch kein Raum für die Erörterung einer nur fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht.
Die Prüfung des Urteils hat auch im Übrigen keine den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverletzungen ergeben. Namentlich lassen die Strafzumessungsgründe zur Genüge erkennen, dass das Landgericht die Anwendung des § 27b StGB bewusst verneint hat, indem es nur eine Gefängnisstrafe als eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Strafe angesehen hat, weil dem Angeklagten als früherem Anwaltsgehilfen die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung in besonderem Maße bekannt war.
Mantel Dr. Peetz Dr. Groß Dr. Hérchner
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