Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit zwischen zweiter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 33/81
Datum
13.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein, das ihn wegen zweifacher Vergewaltigung und Freiheitsberaubung verurteilte. Streitpunkt war das Konkurrenzverhältnis zwischen der zweiten Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung. Der BGH stellte Tateinheit fest, hob die Einzelstrafe für Freiheitsberaubung auf und verworf die weitergehende Revision. Die Gesamtstrafe blieb unberührt, Verfahrensrüge unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht eine tatsächliche Überschneidung der Tathandlungen, weil die Freiheitsberaubung während der Vergewaltigung fortdauert, liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.

2

Bei Tateinheit zwischen verschiedenen Straftatbeständen tritt keine Gesetzeskonkurrenz ein; die Handlungen sind als ein einheitliches strafbares Geschehen zu würdigen.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafenentscheidung wegen geänderter Konkurrenzbewertung berührt die bereits verhängte Gesamtstrafe nur, wenn sich dadurch der Schuldgehalt oder die schuldangemessene Strafhöhe ändert.

4

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, soweit die für die Zulässigkeit der Rüge erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Detlef aus ██, geboren am ██ 1951 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Leitsatz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. September 1980 im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, verurteilt ist. Die für die Freiheitsberaubung ausgesprochene Einzelstrafe entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren angeordnet. Die Einzelstrafen wurden auf jeweils drei Jahre für die Vergewaltigungen und auf drei Monate für die Freiheitsberaubung festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen der zweiten Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung beanstandet wird. Zwar ist hier keine Gesetzeskonkurrenz gegeben, da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte die Freiheitsberaubung zunächst zu dem Zweck vorgenommen hat, zu verhindern, dass das von ihm zuvor vergewaltigte Mädchen ihm folgte und sich das Nummernschild seines Fahrzeugs einprägte. Erst durch den Anblick des gefesselten Mädchens erneut erregt, entschloss sich der Angeklagte, dieses nochmals zu vergewaltigen. Zwischen dieser dann erfolgten zweiten Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung besteht allerdings Tateinheit und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Tatmehrheit, da diese Freiheitsberaubung während der Vergewaltigung noch andauerte und sich insoweit die Tatbestände der §§ 177 und 239 StGB überschritten.

Im Übrigen lässt der Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Freiheitsberaubung. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird jedoch hierdurch nicht berührt. In Übereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Freiheitsberaubung und der zweiten Vergewaltigung als Tateinheit zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Gesamtstrafe gekommen wäre, da sich der Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht geändert hat und die verhängte Gesamtstrafe bereits an der unteren Grenze einer schuldangemessenen Strafe liegt.

KnoblichSpiegelGoydke
SalgerEngelhardt